Insolvenzrecht / Sanierung / Restrukturierung

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen Fragen des Insolvenzrechts, der Sanierung und Restrukturierung, ob als Gläubiger, Geschäftsführer, Gesellschafter oder als Unternehmen. Zudem liegt ein Schwerpunkt unserer Arbeit in der
  • Schuldbefreiung von Selbstständigen und Unternehmern durch Insolvenzplanverfahren innerhalb nur weniger Monate,
  • Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen mit Insolvenzplänen und Schutzschirmverfahren
  • Durchgriffshaftung gegen Gesellschafter und Initiatoren bei sogenannten „Firmenbestattungen"

Für Gläubiger

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl bei der Sicherung ihrer Gläubigerforderungen im Vorfeld von Krise und Insolvenz als auch bei der Durchsetzung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren gegenüber Insolvenzverwalter, Geschäftsführern und Gesellschaftern.

Sicherung von Gläubigerforderungen im Vorfeld der Krise

  • Sicherung von Gläubigerforderungen durch insolvenzfeste Vertragsgestaltung im Vorfeld von Krise und Insolvenz
  • Schaffung insolvenzfester Aus- und Absonderungsrechte wie z.B. Sicherungsübereignung, Globalzessionen, Eigentumsvorbehalt, Vermieterpfandrechte, insolvenzfeste Zurückbehaltungsrechte gem. § 51 InsO, beiderseitige Handelsgeschäfte gem. §§ 369 bis 372 HGB etc.
  • Schaffung insolvenzfester Aufrechnungslagen gem. § 94 bis 96 InsO
  • Vermeidung Anfechtbarkeit gem. §§ 129 ff. InsO und §§ 1 ff. AnfG (z.B. durch Bargeschäft § 142 InsO, kongruente Deckung gem. § 132 InsO, Begutachtung Insolvenzreife oder Ausnutzung des internationalen Insolvenzrechts, z.B. Sicherungszession nach österreichischem Recht >>Link<<

Durchsetzung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren insbesondere bei

  • Aus- und Absonderungsrechten (z.B. Vermieterpfandrecht, Globalzession etc.) und Geltendmachung der Gläubigerrechte z.B. aus §§ 167 bis 173 InsO oder Ersatzaussonderung gem. 48 InsO
  • Forderungsanmeldung Insolvenzforderungen
  • Durchsetzung von Masseforderungen
  • Vertretung in Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung
  • Forderungsdurchsetzung durch Unternehmenssanierung durch Initiierung von Insolvenzplänen oder übertragender Sanierung
  • Durchsetzung Schadensersatzansprüche gegen Insolvenzverwalter

Durchsetzung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer

  • wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB
  • auf Vorschuss der Verfahrenskosten gem. § 26 Abs. 4 InsO bei Insolvenzverschleppung (neu: mit Beweislastumkehr)
  • durch Pfändung von Ansprüchen der GmbH nach Abweisung mangels Masse (z.B. verbotene Zahlungen nach Insolvenzreifen gem. 64 GmbHG, Haftung wegen Insolvenzverursachung gem. § 64 Satz 3 GmbHG, Haftung wegen Sorgfaltspflichtverletzungen gem. § 43 GmbHG etc.)

Durchsetzung von Ansprüchen gegen Gesellschafter (Durchgriffshaftung)

  • wegen Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen (§ 6 AnfG)
  • wegen Führungslosigkeit gem. § 15a Abs. 3 InsO
  • wegen Erstattung verbotener Rückzahlung gem. § 31 Abs. 3 GmbHG
  • wegen "Firmenbestattung" bzw. "stillen Liquidation" von Gesellschaften durch Übertragung ins Ausland etc. (vgl. hierzu SPEZIAL: Durchgriffshaftung bei "Firmenbestattung")

Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters wegen

  • Insolvenzanfechtung nach §§ 129 InsO bzw. EGInsO
  • Gläubigeranfechtung nach dem §§ 1 ff. AnfG (im Vorfeld der Insolvenz)
  • Rückschlagsperre gem. §§ 88, 89 InsO bzw. bei Arbeitseinkommen § 114 Abs. 3 InsO und bei Miet- und Pachtzins § 110 InsO
  • Inanspruchnahme trotz insolvenzfester Aufrechnungslage gem. § 94 InsO etc.

 

Für Geschäftsführer / Vorstände

Für Geschäftsführung und Vorstände macht das Insolvenzrecht in der Krise des Unternehmens eine Vielzahl von Vorgaben, die sich vor der Insolvenz quasi zu einem „Minenfeld" an Haftungsrisiken entwickeln können. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten daher sowohl bei der Insolvenzvermeidung, bei der Insolvenzeröffnung und im Insolvenzeröffnungsverfahren als auch im laufenden Insolvenzverfahren, insbesondere zur Abwehr von Haftungsansprüchen.

Beratung zur Insolvenzvermeidung

Wir beraten Geschäftsführer und Vorstände bereits bei den ersten Anzeichen einer Krise zur Insolvenzvermeidung und hinsichtlich sämtlicher Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten. Für eine erfolgreiche Sanierung und Turnaround nutzen wir dabei sämtliche Gestaltungsspielräume und Instrumente, die das neue Insolvenzrecht zu bieten hat, sei es

  • das neue Schutzschirmverfahren,
  • das Insolvenzplanverfahren mit dem sogenannten "prepacked plan"
  • oder übertragende Sanierung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Insolvenz (vgl. hierzu ausführlich "Für Unternehmen").

 

 

Beratung und Vertretung im Vorfeld der Insolvenz

Im Vorfeld zur Insolvenz besteht der Schwerpunkt unserer Arbeit in der

  • Überprüfung der Insolvenzantragspflichten wegen Zahlungsunfähigkeit gem. § 15a InsO und Überschuldung gem. § 19 InsO
  • Analyse der Haftungsrisiken des Managements und Entwicklung von Strategien zur Haftungsvermeidung
  • Antrag auf Schutzschirmverfahren und Vorlage von Insolvenzplänen (sog. "prepacked plan")
  • Insolvenzantragsstellung unter den neuen Voraussetzungen des § 13 InsO

 

 

Begleitung im Insolvenzverfahren

  • Begleitung im Insolvenzeröffnungsverfahren
  • Verhandlung Sanierungskonzept und Durchsetzung Insolvenzpläne durch strategische Gruppenbildung zur Mehrheitsbeschaffung >>>Link<<<
  • Vertretung im Erörterungs-, Prüfungs- und Abstimmungstermin
  • Abwehr von Rechtsmitteln und Anträgen auf Minderheitenschutz gem. § 251 InsO
  • Sicherstellung der Plandurchführung nach Planannahme

Prozessuale Begleitung

zur Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Vorstände und Geschäftsführer insbesondere wegen

  • Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 Abs. 1, Satz 1 GmbHG
  • Zahlungen an Gesellschafter gem. § 64 Abs. 1 Satz 3 GmbHG
  • Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB
  • Schadensersatzansprüchen gem. § 43 GmbHG

 

Für Gesellschafter / Unternehmer

 

Für Gesellschafter und Unternehmer stellt sich insbesondere Frage, wie sich Gefahren bei der Finanzierung eines Krisenunternehmens minimieren lassen, wie ein Unternehmen sicher aus der Insolvenz übernommen werden kann und welche Haftungsrisiken bestehen und wie ihnen begegnet werden kann:

 

Finanzierung von Krisenunternehmen:

  • Beratung hinsichtlich Vor- und Nachteilen der verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und -instrumente
  • Ausnutzen des neuen Sanierungsprivilegs gem. § 39 Abs. 4 InsO bei der finanziellen Beteiligung an Krisenunternehmen
  • Nutzung des neuen Kapitalersatzrechts gem. § 30 Satz 3 GmbHG

 

Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz / M&A

  • Beratung hinsichtlich rechtlicher und wirtschaftlicher Chancen und Risiken bei der Übernahme von Insolvenzunternehmen
  • Übernahme von Unternehmen aus der Insolvenz als Asset-Deal
  • Übernahme als Initiator eines Insolvenzplans und Share-Deals

Abwehr von Haftungsansprüchen

  • im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen und -sicherheiten,
  • wegen fehlerhafter Kapitalaufbringung,
  • wegen Vorbelastungshaftung oder
  • wegen Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsrecht - insbesondere bei „Altfällen" gilt auch weiterhin das bisherige Eigenkapitalrecht >>Link<<

 

Für Unternehmen

Insolvenzen sind oft vermeidbar und für Unternehmen in der Krise bietet das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 1. März 2012 vielfältige neue Möglichkeiten und neue Instrumente für eine erfolgreiche Sanierung. Zur Realisierung eines Turnarounds und Neuanfangs umfasst unsere Beratung daher sämtliche neuen insolvenzrechtlichen Instrumentarien von Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzplanverfahren, übertragender Sanierung bis hin zum Rangrücktritt, zur sanierenden Kapitalerhöhung oder der Beschaffung von Rettungsbeihilfen sowohl außerhalb als auch innerhalb der Insolvenz.

Die Beratung von Unternehmen beginnt dabei üblicherweise mit einer Kurzdiagnose gefolgt von der Erarbeitung des Turnaround-Konzepts und der anschließenden Durchsetzung und Umsetzung des Sanierungsplans:

 

Kurzdiagnose / Strategic Audit

 

  • Überprüfung der Insolvenzantragspflichten hinsichtlich Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO)
  • Kurzdiagnose der Krisenursachen und Ableitung der wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken
  • Umsetzung von Sofortmaßnahmen zur Abwendung einer unkontrollierten Insolvenz durch:
    Vermeidung von Liquiditätsabfluss durch Verhandlung von Stundungen, patriarchischen Darlehen, Forderungsverzichten etc.
    Kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Desinvestitionen, Forderungsverkäufe, Reduktion des Working Capital, Beschaffung Rettungsbeihilfen etc.
    - Vermeidung einer Überschuldung durch Rangrücktrittsvereinbarungen, Dept-Equity-Swap, Besserungsscheinen etc.
  • Überprüfung Anwendbarkeit der insolvenzrechtlichen Instrumente von Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung bis Insolvenzplanverfahren

 

Erarbeitung Sanierungs- und Turnaroundkonzept

  • Begleitung bei der Konzeption des Sanierungskonzepts sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich; Erarbeitung einer Strategie zu Durchsetzung des Sanierungskonzepts außerhalb oder innerhalb der Insolvenz, mit übertragender Sanierung oder Insolvenzplan
  • Schaffung der Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren als Voraussetzung des Sanierungskonzepts und Eigenverwaltung zum Erhalt des Unternehmens
  • Entwurf von Insolvenzplänen zur Durchsetzung des Sanierungskonzepts durch Gestaltung von Gläubigergruppen und Schaffung von Mehrheiten: Vergleiche detailliert zu den strategischen Möglichkeiten der Mehrheitsbildung durch Gruppenbildung und Zustimmungsfiktion gem. § 245 InsO: Kaltmeyer ZInsO 1999, 255 und ZInsO 1999, 316 - mittlerweile herrschende Meinung vgl. Münchener Kommentar, § 222 InsO, Rdn. 104, 105, und 123 etc.

 

Realisierung / Umsetzung des Turnarounds

  • Begleitung im Planverfahren und Verhandlungsführung bis zur Sicherstellung der Annahme des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Abwendung von Rechtsmitteln und Anträgen auf Minderheitenschutz gem. § 251 InsO etc.
  • ErarbeitungMasterplan zur Umsetzung der Einzelmaßnahmen vom Monitoring bis Change Management
  • Realisierung der Strukturen und Vertragsbeziehungen

 

Schuldbefreiung für Unternehmer und Verbraucher

Schuldenberg nach unternehmerischem Misserfolg

Der unternehmerische Misserfolg als Selbstständiger oder Unternehmer endet oft mit einem Schuldenberg, der jeden Neuanfang unmöglich macht. Üblicherweise sehen die Schuldner in dieser Situation kaum einen Ausweg, da der "Insolvenztourismus" nach England oder Frankreich nicht mehr anerkannt wird und allgemein davon ausgegangen wird, dass man sich nur durch ein 6 bis 7 jähriges Restschuldbefreiungsverfahren von seinen Schulden befreien kann. 

Schuldbefreiung in 6 Monaten?

Nur die wenigsten Selbstständigen und Unternehmer wissen, dass mit dem neuen Insolvenzplanverfahren nach dem ESUG vom 1. März 2012 vielfach eine vollständige Schuldbefreiung für einen Neuanfang bereits nach nur wenigen Monaten möglich ist.

Mit der Annahme des Insolvenzplans erfolgt gem. § 227 InsO unmittelbar und mit sofortiger Wirkung eine Befreiung von allen Forderungen. Selbst wenn es sich um deliktische Forderungen handelt oder die Gläubiger gar nicht am Verfahren teilgenommen haben, gelten sämtliche Forderungen unmittelbar als erloschen.

Da dieses Instrument bis zum 01.07.2014 nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für Selbstständige und Unternehmer zur Verfügung stand, ist es selbst bei den Schuldnerberatungsstellen weitgehend unbekannt, obwohl das Verfahren gleichzeitig bei den meisten Insolvenzverwaltern zum Tagesgeschäft gehört. (Ab 01.07.2014 kommen auch Verbraucher in den Genuss des Insolvenzplanverfahrens

Mit der nachfolgenden Präsentation Schuldenbefreiung innerhalb von 6 Monaten? Insoplan.pdf haben Sie die Möglichkeit, sich über Ablauf und Voraussetzungen des Insolvenzplanverfahrens zur sofortigen Schuldbefreiung zu informieren.


Wir prüfen für Sie in einem ersten Termin, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für eine sofortige Schuldbefreiung gegeben sind, insbesondere

  • ob Ihre Gläubigerstruktur eine Mehrheitsbildung und Durchsetzung des Insolvenzplans ermöglicht und
  • welche finanziellen Mittel voraussichtlich erforderlich werden.

 

Gerne informieren wir Sie unverbindlich in einem ersten Gespräch.

 

Durchgriffshaftung bei "Firmenbestattung"

Hintergrund Firmenbestattung

Mit einer sogenannten "Firmenbestattung" versuchen Gesellschafter von zumeist GmbH´s zunehmend sich unliebsamer Verbindlichkeiten still und heimlich zu entledigen, indem sie zunächst sämtliches Vermögen der GmbH samt Geschäftsbetrieb auf eine neue Gesellschaft übertragen und anschließend die alte Gesellschaft ins Ausland verschieben und dort "still liquidieren" lassen.

Durch dieses "Ausplündern" und "Beiseiteschaffen" der Gesellschaften entziehen die Initiatoren nicht nur den Gläubigern ihre Haftungsmasse, sondern erreichen dadurch gleichzeitig, dass sie ihr bisheriges Unternehmen ungestört befreit von den Verbindlichkeiten der Gläubiger fortführen können.

Da üblicherweise die Gläubiger bzw. deren Anwälte bei den ersten Anzeichen einer Firmenbestattung von der weiteren Verfolgung ihrer Forderungen absehen, da ihnen sowohl das juristische Know-how als auch die erforderlichen Kapazitäten für eine Durchsetzung fehlen, hat sich die Firmenbestattung mittlerweile zu einer Art "Geschäftsmodell" für unseriöse Gesellschafter entwickelt.

(Insbesondere das "Geschäftsmodell" Schrottimmobilien funktioniert aus Sicht der Initiatoren nur dann, wenn die Schadensersatzforderungen der "geprellten" Anleger, die mit zeitlicher Verzögerung von ca. 3-4 Jahren durch Gerichtsurteile dann tituliert werden, in Leere laufen, weil die GmbH bereits beerdigt wurde und für die Gläubiger nicht mehr greifbar ist. Dementsprechend wurden im Bereich Schrottimmobilien quasi alle Gesellschaften sowohl auf Seiten der Verkäufer als auch der Vermittler "beerdigt" und beiseitegeschafft.)

 

Durchgriffshaftung gegen Firmenbestatter / Gesellschafter

Aufgrund unserer Spezialisierung im Bereich Insolvenz- und Gesellschaftsrecht sind wir in der Lage, geschädigten Gläubigern auch im Falle einer Firmenbestattung zu ihrem Recht zu verhelfen und die Gesellschafter und Initiatoren in die Haftung zu nehmen:


Fallbeispiel: LG Berlin verurteilt Berliner Bauunternehmer wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Firmenbestattung einer GmbH zu Schadensersatz:

Ein plakatives Beispiel, wie Gläubiger auch im Falle einer Firmenbestattung ihre Forderungen noch durchsetzen können, ist die durch unsere Kanzlei gegen gegen einen Firmenbestatter erhobene Schadensersatzklage vor dem Landgericht Berlin.

Nach nur einer mündlichen Verhandlung und ohne Beweisaufnahme verurteilte das Landgericht Berlin einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung der Gläubiger zu Schadensersatz. Er wurde damit verurteilt, die ursprünglich gegen die GmbH bestehende Gläubigerforderung unserer Mandantschaft persönlich auszugleichen, inklusive Zinsen und der zuvor angefallenen Prozesskosten. In der zweiten Instanz haben sich Parteien sodann verglichen.