P & R Insolvenz - Anleger m

Haftbefehl gegen Heinz Roth bestätigt erneut Schadensersatzansprüche


Achtung: Mit vorausgefüllten Anmeldeformularen wurden

Schadensersatzansprüche nicht angemeldet

Anmeldung der Schadensersatzansprüche kann nachgeholt werden, um bei rechtzeitiger Anmeldung noch am Prüftermin am 14.11.2018 und Ausschüttung teilnehmen zu können.

Zusammenfassung:

Hintergrund

-Eine Vielzahl von Anleger haben ihre Forderungen lediglich mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen des Insolvenzverwalters angemeldet, da sie der Aussage des Insolvenzverwalters vertraut haben, sie würden damit den „Maximalbetrag" ihrer Forderungen anmelden.

Problem

- Tatsächlich haben die Anleger mit den Anmeldeformularen rechtswirksam aber lediglich die offenen Mieten angemeldet, die aber nur einen Bruchteil der ihnen zustehenden Forderung ausmachen.

-NICHT wirksam angemeldet haben die Anleger dagegen die in den Anmeldeformularen ebenfalls angegebenen Forderungen auf die „ausgebliebenen Rückkaufsangebote", worauf der Insolvenzverwalter in seinem Anschreiben auch hinweist und was auch einleuchtet, denn wenn Ihnen jemand schon kein Angebot macht, auch kein Vertrag zustande gekommen ist. Hinzu kommt, dass selbst bei einer bestehenden Vereinbarung über den Rückkauf der Container durch P&R und eines konkret bezifferten Preises für die Rückübereignung der Container, die Anleger mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf den Rückkaufpreis haben, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Eigentum an den Containern erworben haben und daher die Gegenleistung (Rückübereignung der Container) nicht erbringen können (bzw. dieser Umstand entsprechend anzurechnen wäre). Selbst wenn die Anleger Eigentum an den Containern erworben haben sollten, würden sie diese natürlich ohnehin nicht an den Insolvenzverwalter rückübereignen, wenn sie als Gegenleistung auf ihre Forderung lediglich eine Quote erhalten, da ies wirtschaftlich nachteilig wäre.

Auch der Insolvenzverwalter geht wie besprochen nicht nur auf seiner eingerichteten Webseite, sondern insbesondere auch in seinem Eröffnungsgutachten auf Seite 116 davon aus, dass diese Ansprüche nicht bestehen, weil aus seiner Sicht der

"Rückkauf unverbindlich ist"

und zudem

"sollte der Rückkaufspreis in diesen Föllen der Höhe nach erst bei Vertragsende verbindlich festgelegt werden, ohne dass es hierfür klare Vorgaben gab."

Er hat deshalb lediglich

"aus Vereinfachungsgründen aus dem System der Schuldnerin einen Maximalbetrag für die Rückkäufe ermittelt, basierend auf den im Informationsmaterial in Aussicht gestellten Kaufpreisen, der sich in Summe auf rund € 1,2241 Mrd. beläuft"

Und ausdrücklich klargestellt:

"Dies bedeutet aber aus vorgenannten Gründen nicht, dass diese Ansprüche letztlich auch tatsächlich in dieser Höhe berechtigt waren oder entsprechend zur Insolvenztabelle festgestellt werden könnten"

Auch der Insolvenzverwalter geht daher ebenso davon aus,dass den Anlegern aufgrund der„ausgebliebenen Rückkaufsangebote"keine Forderungen zustehen.

 

-Im Ergebnis heißt das, dass beispielsweise ein Anleger mit einer Anlagesumme von € 100.000 statt der ihm zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von € 100.000 oftmals lediglich € 10.000 an offenen Mieten angemeldet hat, da die offenen Mieten (abhängig von der Restlaufzeit des Vertrages) vielfach nur einen Bruchteil der Anlagesumme ausmachen. Bei einer hohen Quote von 59 Prozent (die beispielsweise bei der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH möglich ist, siehe unten) wirkt sich dies besonders nachteilig aus, da der Anleger im obigen Beispiel dann nicht von der hohen Schadensersatzforderung in Höhe von € 100.000 eine Quote von 59 Prozent erhält, also € 59.000, sondern lediglich von der angemeldeten Forderung in Höhe von € 10.000 eine Quote von 59 Prozent erhält, also lediglich € 5.900. Ein enormer Verlust von ca. 90 Prozent, über den sich vielfach die Anleger nicht bewusst sind, der sich aber durch eine nachträgliche Anmeldung der Schadensersatzforderungen noch beheben lässt.

Lösung

-Handlungsbedarf: Anleger sollten daher ihre Schadenersatzansprüche auf Rückabwicklung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt mit einer entsprechend begründen anmelden, da sie damit die Erstattung der vollen Anlagesumme beanspruchen können (im obigen Beispiel € 100.000) zuzüglich entgangenen Gewinns und nicht bloß die offenen Mietforderungen. Die Anleger haben damit die Möglichkeit, von einer hohen Quote mit ihrer vollen Anlagesumme und nicht nur mit den offenen Mieten zu partizipieren.

-Wir gehen davon aus, dass wir es vorliegend mit einem betrügerischen Schneeballsystem zu tun haben und die Anleger aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Aufklärung sowie Vorspiegelung falscher Tatsachen und Täuschung zur Zeichnung der Kapitalanlagen bewogen wurden und ihnen insofern Schadensersatzansprüche zustehen.

Unsere Einschätzung hat mittlerweile nicht nur der Insolvenzverwalter in seinen Eröffnungsgutachten bestätigt, wonach das Geschäftsmodell der gesamten P&R Gruppe nicht tragfähig war und es sich hier vielmehr spätestens seit 2010 um ein sogenanntes Schneeballsystem handelt.

Auch die Staatsanwaltschaft und der Haftrichter haben im Rahmen des Haftbefehls gegen den P&R Gründer Heinz Roth mittlerweile dendringenden Tatverdacht bestätigt, dass es sich vorliegend um Anleger-Betrug handelt, sodass den Anlegern insofern Schadensersatzforderungen zustehen dürften.

 

-Auch wenn Sie Ihre vorausgefüllten Anmeldeformulare bereits abgeschickt haben, könne Sie die Anmeldung der oben genannten Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung durch uns noch nachholen lassen, um so bei einer rechtzeitigen Anmeldung noch am Prüfterminam 14.11.2018 teilzunehmen und an einer Ausschüttung zu partizipieren.

- Insbesondere, da eine hohe Quote von bis zu 59% möglich ist (siehe unten), dürfte es für die Anleger Sinn machen, sich mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts für eine bestmögliche Durchsetzung der Ansprüche in den Insolvenzverfahren einzusetzen.

- Die Anmeldung dieser entscheidenden Schadensersatzforderungen auf Rückabwicklung ist allerdings nicht durch ein Formular möglich, da dafür die Anspruchsvoraussetzungen wie bei einer Klageschrift substantiiert darzulegen sind und mit der jüngsten Rechtsprechung des OLG München mit Urteil vom Okt. 2015 die Anforderungen an die Substantiierungspflichten bei einer Forderungsanmeldung noch einmal deutlich erhöht wurden, sodass die Anmeldung rechtssicher nur durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen kann.

Kosten und Angebot

-Um die bei einer Mandatierung anfallenden Kosten für unsere Mandanten möglichst transparent zu halten, vereinbaren wir regelmäßig konkrete Vergütungsvereinbarung. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, würden wir für Sie eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung beantragen, sodass Ihnen keine Kosten entstehen.

- Gerne können wir Ihnen unverbindlich ein Angebot mit einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung zukommen lassen. Senden Sie dazu bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Angebot P&R" und den folgenden Angaben an

kanzlei@feilkaltmeyer.de

Vorname, Nachname:

Straße / Ort:

Tel. / Email:

Wann gezeichnet:

Bei welcher Gesellschaft (Emittent) gezeichnet:

-P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH

-P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH

-P&R Container Leasing GmbH

-P&R Transport-Container GmbH

-weitere:

Anlagesumme gesamt:

Wie viele Container:

Rechtsschutzversichert bei:







ACHTUNG: Unmittelbarer Handlungsbedarf zur Sicherung der Mieteinnahmen 


>>> UPDATE vom 29.06.2018 <<<

Insolvenzeröffnung voraussichtlich Ende Juli 2018


Nach der Pressemitteilung des Insolvenzverwalters vom 25.06.2018 (siehe Anlage) werden die Insolvenzverfahren der vier deutschen Emittentinnen voraussichtlich „gegen Ende Juli" eröffnet. 

Dies ist zunächst eine gute Nachricht, da wir dann endlich im Rahmen der Akteneinsicht (die uns im Eröffnungsverfahren bisher verwehrt wurde) unter anderem überprüfen können, ob die Container wirksam an die Anleger übereignet wurden. 
Die Aussage des Insolvenzverwalters in der obigen Pressemitteilung, die Übereignung der Container sei „aus einer Vielzahl rechtlicher Gründe fraglich", ist insofern mit Vorsicht zu genießen, da der Insolvenzverwalter hier ein veritables Eigeninteresse daran hat, dass die Container nicht an die Anleger übereignet wurden und in die Insolvenzmasse der Emittentinnen fallen, denn je größer die Masse ist, desto höher ist auch seine Vergütung als Insolvenzverwalter. Eine genaue Überprüfung der Eigentumsverhältnisse ist daher zwingend erforderlich, nicht zuletzt, da die Übereignung der Container ja den Kern des P&R-Direktinvestments ausgemacht hat. Solange diese Frage nicht eindeutig geklärt ist, werden wir für die von uns vertretenen Anleger selbstverständlich neben den Schadensersatzforderungen auch die Aussonderungsrechte aufgrund der Eigentumsposition im Insolvenzverfahren geltend machen, da Anleger nach Feststellung ihrer Eigentumsposition aus dem Verkaufserlös der Container bevorrechtigt vor den sonstigen Gläubigern befriedigt werden. 

Zum Ablauf: Mit der Insolvenzeröffnung voraussichtlich Ende Juli wird das Insolvenzgericht eine Frist zur Forderungsanmeldung bestimmen innerhalb derer dann auch die Aussonderungsrechte geltend zu machen sind. Wir gehen davon aus, dass die Anmeldefrist ca. 2 bis 3 Monate nach der Insolvenzeröffnung betragen wird, also vermutlich bis Oktober 2018 laufen wird. Über die genaue Anmeldefrist werden wir Sie selbstverständlich informieren. Erst nach der Anmeldefrist erfolgt dann die Prüfung der geltend gemachten Aussonderungsrechte und die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Eigentumsposition.             


Insolvenzverwalter bestätigt, dass die Anleger ohne unsere Sicherungsmaßnahmen von den Mieten lediglich die Quote erhalten, auch von den Mieten der Blue Sky Ltd.

In seiner Pressemitteilung vom 25.06.2018 hat der Insolvenzverwalter noch einmal bestätigt, dass nach den „historisch gewachsenen Strukturen" sämtliche Mieten an die Schweizer Gesellschaft (P&R Equipment & Finance Corp.) fließen. Mieter aus Sicht der Emittentinnen ist damit allein die Schweizer Gesellschaft.

Ebenso hat der Insolvenzverwalter bestätigt, dass auch die Mieten der Blue Sky Ltd., die ca. ein Drittel der gesamten Mieten erzielt, ebenfalls an die schweizerische Gesellschaft fließen. 
Bei der Blue Sky Ltd. handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in der englischen Kleinstadt Marlow, die den Anlegern von P&R bisher verheimlicht wurde. Dabei wurde den Anlegern nicht nur verschwiegen, dass über diese Gesellschaft ca. ein Drittel der Mieten erzielt werden, sondern auch, dass die Schweizer Gesellschaft mit 41,67 % an der Blue Sky Ltd. beteiligt ist und zudem Herr Heinz Roth als „Director" dort auch geschäftsführend tätig war und sich folglich in einem eklatanten Interessenkonflikt befand.    

Im Ergebnis fließen daher sämtliche Mieten an die Schweizer Gesellschaft, auch die der Englischen Blue Sky Ltd. 
Der Insolvenzverwalter hat insoweit in seiner Pressemitteilung noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass er (wie von uns befürchtet) sämtliche Mieten der Schweizer Gesellschaft zur Insolvenzmasse einziehen wird und diese Einnahmen „in den deutschen Insolvenzverfahren an die Anleger verteilt werden", sodass die Anleger ohne unsere Sicherungsmaßnahmen von den Mieten damit lediglich eine Quote anstatt die volle Summe erhalten würden. 
Insoweit war es folglich richtig und notwendig die Abtretung der Mieten an die Anleger gegenüber der Schweizer Gesellschaft anzuzeigen und die entsprechenden Einzugsermächtigungen zu widerrufen, da dadurch verhindert wurde, dass auch diese Mieten in die Insolvenzmasse fallen. 



Insolvenzverwalter erweckt irreführend den Eindruck, er habe auch das Vermögen der Schweizer Gesellschaft und der Blue Sky Ltd „sichergestellt" 

Schließlich hat der Insolvenzverwalter wie oben dargelegt noch einmal bestätigt, dass die Schweizerische Gesellschaft (P&R Equipment & Finance Corp.) mit ca. 40 % an der Blue Sky Ltd. mit Sitz in Großbritannien beteiligt ist. Insoweit bestätigt dies unseren Ansatz, auch in weiteren Verfahren die Forderungen anzumelden, um so aus der Summer der Quoten einen möglichst hohen Betrag des eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten. Dieser Ansatz ist insbesondere gegenüber der Schweizerischen Gesellschaft bereits deshalb erfolgsversprechend, da zu deren Vermögen auch die Beteiligung an der Blue Sky Ltd. gehört und insoweit die Quote entsprechend hoch ausfallen wird. 

Irreführend ist insoweit die Behauptung des Insolvenzverwalters, durch die Pfändung der Anteile der Schweizer Gesellschaft sei „sichergestellt", dass den Anlegern das dortige Vermögen zugutekommen wird, da die Anteilseigner bei einer zu erwartenden Insolvenz der Schweizer Gesellschaft üblicherweise leer ausgehen. Der Insolvenzverwalter versucht aus unserer Sicht damit zu kaschieren, dass er als Insolvenzverwalter der deutschen Gesellschaften weder Zugriff auf das Vermögen der Schweizer Gesellschaft noch das Vermögen der Blue Sky Ltd. hat. Dementsprechend ist es wichtig, dass sich die Anleger um diesen Zugriff wegen ihrer Schadensersatzansprüche aufgrund der Pflichtverletzungen in der Vergangenheit selbst kümmern und wegen der zukünftigen Mieteinnahmen gerade verhindern, dass diese Mieten von dort in die Insolvenzmasse fließen, da sie dann nur noch mit der Quote bedient werden.



>>> UPDATE vom 30.04.2018 <<<


Weitere P&R Gesellschaften melden Insolvenz an 


Wie zu erwarten, haben zwei weitere Gesellschaften aus dem P&R Konzern Insolvenz angemeldet. 
Wie in unserem obigen Artikel beschrieben, war die Insolvenz auch weiterer Konzerngesellschaften zu erwarten, da die anderen Gesellschaften finanziell und strukturell eng mit den insolventen Emittentinnen verbunden sind und es insoweit zu einem Domino-Effekt mit der Folge kommt, dass auch die übrigen Konzerngesellschaften mit in die Insolvenz gezogen werden. 


Am 26.04.2018 haben daher 

sowohl die Muttergesellschaft, die P&R AG, als auch 
die P&R Transport-Container GmbH

Insolvenz angemeldet.

Von der P&R Transport-Container GmbH wurden zuletzt folgende Direktinvestments in Standardcontainer als sonstige Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG angeboten:
Angebot Nr. 5001, Datum der Prospektaufstellung: 30.01.2017;
Angebot Nr. 5002, Datum der Prospektaufstellung: 26.04.2017;
Angebot Nr. 5003, Datum der Prospektaufstellung: 07.08.2017;
Angebot Nr. 5004, Datum der Prospektaufstellung: 21.09.2017;
Angebot Nr. 5005, Datum der Prospektaufstellung: 02.01.2018;

Die P&R Transport-Container GmbH verwaltet derzeit die Investitionen von rund 14.900 Anlegern mit Anlegergeldern in Höhe von ca. € 400 Mio., wobei 95 Prozent der Anleger auch bereits bei der seit 19. März unter vorläufiger Insolvenzverwaltung stehenden P&R Container- Verwaltungsgesellschaften gezeichnet hatten. 


Kanzlei Jaffé auch in den neuen Verfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt 

Für bedenklich halten wir allerdings den Umstand, dass in beiden Insolvenzverfahren erneut die Kanzlei Jaffè zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde (vgl. die Beschlüsse in der Anlage). Wie beispielsweise beim Infinus-Finanzskandal mit ca. 40.000 Anlegern wurden für die verschiedenen Konzerngesellschaften, schon aus Gründen der gegenseitigen Kontrolle, dort auch unterschiedliche Insolvenzverwalter eingesetzt, wie beispielsweise RA Dr. Kübler, RAin Schmudde, RA Scheffler. Letztgenannter Insolvenzverwalter der Prosavus AG, RA Scheffler, hat dementsprechend auch seine Kritik im Fall P&R an der isolierten Vergabe der Insolvenzverwaltung an eine einzelne Kanzlei zum Ausdruck gebracht und den Anlegern eine Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt empfohlen: 

„Spätestens jetzt, so Frank Rüdiger Scheffler, von der Kanzlei Tiefenbacher aus Chemnitz, sollten Anleger aber einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen. Gerade bei einem solchen komplexen Thema sollten Anleger auf die Fachkompetenz eines Rechtsanwalts zurückgreifen, der seine Fachkompetenz im Insolvenzrecht haben sollte."  

Dem können wir uns vor diesem Hintergrund nur anschließen.


Anzeichen für Schneeballsystem durch Insolvenzverwalter bestätigt

Darüber hinaus bestätigt nun auch der Insolvenzverwalter Jaffé in seiner Mitteilung vom 27.04.2018, dass es sich bei P&R aller Voraussicht nach um ein Schneeballsystem handelt. 

„Zugleich zeigen die ersten Zahlen, dass trotz fallender Weltmarktpreise in den Jahren 2012 bis 2016, vor allem in den Jahren 2016 und 2017 Container veräußert wurden, um die Mieten zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen, mithin die hohen Rückzahlungen in die-sen Jahren an die Anleger darzustellen. Auch in Folge dieser Entwicklung decken die heutigen Mieteinnahmen aus der Containerflotte die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht mehr, was zur Insolvenz führte. Die Einzelheiten dazu müssen noch aufgearbeitet werden." 

Diese Einschätzung hinsichtlich eines Schneeballsystems deckt sich nicht nur mit unserer bisherigen Annahme, sondern wird auch durch unsere weiteren Untersuchungsergebnisse bestätigt: Laut Zwischenbilanz der P&R Transport-Container GmbH vom 30.11.2017 hatte diese nicht nur Forderungen in Höhe von ca. € 321 Mio. gegen die heute insolvente P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, sondern auch Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Containern gegenüber der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp., ohne dass die Container übereignet wurden: 

Zwischenbilanz v. 30.11.2017 (P&R Transport-Container GmbH)
„Auf der Aktivseite sind als Umlaufvermögen sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von € 321.531.360,91 ausgewiesen, die sich aus Forderungen der Emittentin gegenüber der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH aus einem internen Verrechnungskonto sowie aus einer Umsatzsteuerforderung zusammensetzen.
Schließlich ist die Emittentin in Höhe von € 316.898.727,10 Verbindlichkeiten ausgesetzt, die sich ertragswirksam aus Verbindlichkeiten gegenüber der P&R Equipment & Finance Corp. aus dem Ankauf von Standardcontainern sowie aus bereits erhaltenen Kaufpreiszahlungen von Anlegern zusammensetzen, an die im Gegenzug noch keine Standardcontainer übereignet wurden."

Die P&R Transport-Container GmbH hatte danach allem Anschein nach die selbst eingeworbenen Anlegergelder der neuen Anleger zunächst an die ältere Schwestergesellschaft, die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, weitergereicht damit diese ihre Verbindlichkeiten gegenüber den eigenen Anlegern bedienen konnte. Dieser Geldabfluss führte dann aber wohl dazu, dass die P&R Transport-Container GmbH ihre eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp. für den Kauf der Container für die neuen An-leger nicht mehr bedienen konnte mit der Folge, dass ihr diese Container auch nicht übereignet wurden und sie diese auch nicht an die neuen Anleger übereignen konnte. Obwohl die P&R Transport-Container GmbH den Anlegern folglich kein Eigentum an den Containern verschaffen konnte, wurden gleichwohl weitere Anleger eingeworben und Ihnen sogar die Eigentumszertifikate ausgestellt. 

Im Ergebnis verdichten sich daher die Anzeichen für ein betrügerisches Schneeballsystem. 
Damit erhöhen sich nicht nur deutlich die Chancen für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hintermänner und Beteiligten, die insoweit nicht auf eine Quote begrenzt sind, sondern in voller Höhe der Anlagesumme inklusiv entgangenem Gewinn und Prozesskosten durchsetzbar wären. 

Auch bestätigt dies unseren Ansatz, in möglichst allen in Betracht kommenden Insolvenzverfahren die Schadensersatzforderungen anzumelden, um so aus der Summe der einzelnen Quoten einen möglichst hohen Betrag des eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten. Mit den beiden neu hinzugekommenen Insolvenzverfahren betrifft dies nicht nur die Muttergesellschaft, die P&R AG, sondern auch die P&R Transport-Container GmbH, da diese nach den neuen Erkenntnissen insbesondere durch die Weiterleitung des Kapitals eine entscheidende Beihilfehandlung geleistet hat, ohne die das Schneeballsystem nicht möglich gewesen wäre. 

Handlungsbedarf: 
Nicht nur für die Geltendmachung der Forderungen gegenüber den Hintermännern und Beteiligten besteht aus unserer Sicht für die Anleger Handlungsbedarf, sondern auch für die Anmeldung der Schadensersatzforderungen bei den weiteren Insolvenzverfahren, da die Anleger in diesen Verfahren ansonsten nicht vom Insolvenzverwalter zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden

Weiterer Handlungsbedarf besteht zur Sicherung der Mieteinnahmen

Wie oben dargelegt, wurden die Ansprüche auf die Erlöse aus dem Untermietverhältnis an die Anleger abgetreten, gleichzeitig den Emittentinnen aber das Recht eingeräumt, die Mieten einzuziehen. Es ist daher umgehend sicherzustellen, dass keine weiteren Mietzahlung der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp. an die Emittentinnen erfolgen, da dann auch diese Gelder in die Insolvenzmasse fallen und nur noch mit der Quote bedient werden. Wir empfehlen daher den Anlegern umgehend die Abtretung gegenüber der P&R Equipment & Finance Corp. anzuzeigen und geltend zu machen, dass ab jetzt die Mieten nur noch an den Anleger direkt gezahlt werden dürfen, da die Einzugsermächtigung der Emittentin beendet wurde.  




Registrierung „Interessengemeinschaft P&R"

Sofern Sie sich der „Interessengemeinschaft P&R" zur Bündelung ihrer Anlegerinteressen und weiteren Information anschließen wollen, entstehen Ihnen keine Kosten. 
Senden Sie dazu bitte eine Email mit dem Betreff „Interessengemeinschaft P&R" und den folgenden Angaben an

kanzlei@feilkaltmeyer.de

Vorname, Nachname:

Straße / Ort:

Tel. / Email: 

Wann gezeichnet:

Bei welcher Gesellschaft (Emittent) gezeichnet:
P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH 
P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH 
P&R Container Leasing GmbH
P&R Transport-Container GmbH
weitere:

Anlagesumme gesamt:

Wie viele Container:

Rechtsschutzversichert bei:

Haben Sie über einen Vermittler/Bank gezeichnet:


Name des Vermittlers:


Hat der Vermittler Sie über Risiken aufgeklärt:


Welche Aussagen des Vermittlers waren für Sie entscheidend:




Wie können Anleger eine weitere Haftung verhindern?
Was müssen Anleger tun, um ihr Kapital zurückzubekommen?



Wie zu erwarten, hat die P&R-Geschäftsführung für drei P&R-Emittentinen Insolvenz angemeldet, und zwar die 

P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé)
P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé)
P&R Container Leasing GmbH (vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke)

Damit geht nunmehr auch die P&R-Geschäftsführung davon aus, dass die früheren drei P&R-Emittentinen nicht mehr in der Lage sind, die fälligen Forderungen der Anleger zu begleichen und auch überschuldet sind. 

Üblicherweise kommt es bei einer derart komplexen Konzernstruktur wie bei P&R mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Konzerngesellschaften zu einem Domino-Effekt, mit der Folge, dass auch die übrigen Konzerngesellschaften mit in die Insolvenz gezogen werden. Wir gehen daher davon aus, dass auch die Muttergesellschaft, die P&R AG und auch die neue Emittentin, die P&R Transport-Container GmbH, mit der Anfang 2017 weitere Anleger geworben werden sollten in Kürze ebenfalls in die Insolvenz folgen werden. Von dieser Gesellschaft wurden zuletzt folgende Direktinvestments in Standardcontainer als sonstige Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG angeboten:
Angebot Nr. 5001, Datum der Prospektaufstellung: 30.01.2017;
Angebot Nr. 5002, Datum der Prospektaufstellung: 26.04.2017;
Angebot Nr. 5003, Datum der Prospektaufstellung: 07.08.2017;
Angebot Nr. 5004, Datum der Prospektaufstellung: 21.09.2017;
Angebot Nr. 5005, Datum der Prospektaufstellung: 02.01.2018;

Gleiches gilt für die in der Schweiz ansässige P&R Equipment & Finance Corp. (Handelsregisteramt des Kantons Zug, Firmennummer CHE-108.028.356), da diese Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 900 tsd. gegenüber den deutschen P&R-Gesellschaften ausgesetzt ist. An diese Gesellschaft wurden die Container untervermietet und anschließend an die Endabnehmer weitervermietet. Aufgrund dieses Firmengeflechts sollte bezeichnenderweise sichergestellt werden, dass sämtliche Umsätze aus den Vermietungen zunächst in der Schweiz landen und nicht bei den jeweiligen P&R-Gesellschaften in Deutschland. 


Wieder einmal werden Anleger Opfer des grauen Kapitalmarkts 

Der graue Kapitalmarkt hat bereits in der jüngsten Vergangenheit bei PROKON, Infinus/Future Business, German Pellets oder Magellan mit enormen Anlagesummen die Anleger aufgrund der undurchsichtigen Hintergründe in Atem gehalten. Bei PROKON mit 75.000 Anlegern und ca. € 1,4 Mrd. Anlagesumme, bei Infinus mit ca. 40.000 Anlegern und ca. € 1 Mrd. Anlagesumme, bei German Pellets mit ca. 17.000 Anlegern und ca. € 280 Mio. Anlagesumme und bei Magellan, ebenfalls einem Direktinvestment in Container, ca. 6000 Anleger und ca. 360 Mio. Anlagesumme.  

Auch bei PROKON, INFINUS, German Pellets und auch Magellan ging es um das Thema Schneeballsystem, dass also mit frischem Geld von neuen Anlegern die Verpflichtungen gegenüber den alten Anlegern erfüllt werden und so das Geschäftsmodell durch Kapitalanlagebetrug und Insolvenzverschleppung am Leben gehalten wird. 

Auch vorliegend steckt der Markt für Seefrachtcontainer bereits seit Jahren tief in der Krise mit der Folge, dass Magellan mit seinen Container-Investments bereits 2016 Insolvenz anmelden musste. Dementsprechend konnte (oder wollte) P&R bereits 2016 nicht beantworten, wie es sein kann, dass die von P&R angebotenen Kaufpreise und Mieten deutlich über den Marktpreisen lagen. Selbst gegenüber dem Wirtschaftsprüfer der drei nun insolventen Gesellschaften wurden die Hintergründe und Risiken nicht vollständig offengelegt, sodass dieser die Bilanzen nur mit eingeschränkten Bestätigungsvermerken versehen hat. Diese klaren Anzeichen für ein Schneeballsystem, dass also das Geschäftsmodell nur durch neu eingeworbene Anlegergelder am Leben gehalten werden konnte, werden schließlich dadurch eindrucksvoll bestätigt, dass P&R Insolvenz anmelden muss, nachdem genau dieses Neugeschäft von P&R in 2017 um ca. 40% eingebrochen war. Dieser Einbruch des Neugeschäfts wird nicht zuletzt daran gelegen haben, dass aufgrund des neuen Kleinanlegerschutzgesetzes das Vermögensanlagegesetz geändert wurde und damit seit 2017 auch für Direktinvestments erstmals eine Prospektpflicht besteht und damit P&R gezwungen war, die Hintergründe transparent zu machen. Mit dem Ausbleiben des Neugeschäfts, brach dann aber in unmittelbarer Folge das Geschäftsmodell zusammen und musste Insolvenz angemeldet werden. 

Mit der Insolvenz stellen sich für die Anleger nun insbesondere zwei Fragen: 
Wie können Anleger eine weitere Haftung verhindern? (dazu unter I.)
Was müssen Anleger tun, um ihr Kapital zurückzubekommen? (dazu unter II.)



I. Wie können Anleger eine weitere Haftung verhindern?

Das Besondere gegenüber den bisherigen Großinsolvenzen wie PROKON, INFINUS, German Pellets etc. ist, dass die Anlegern bei P&R nicht nur den Verlust ihres eingesetzten Kapitals zu befürchten haben, sondern ihnen auch eine weitere Haftung mit ihrem Privatvermögen droht. 
Dabei ist zwar ausgeschlossen, dass die Anleger für die Schulden der insolventen P&R-Emittentin haften. Möglich wäre aber eine Haftung aufgrund der Position der Anleger als Eigentümerin der Container. Wenn diese beispielsweise nicht in der Vermietung sind und auf irgendwelchen Hafengeländen oder Depots stehen, könnten insofern Standgebühren oder durch Container verursachte Schadensersatzansprüche entstehen. Diese Haftung ließe sich voraussichtlich aber dadurch vermeiden, dass die Gläubiger den Insolvenzverwalter beauftragen, den Geschäftsbetrieb als Ganzes fortzuführen und damit derartige Kosten im Rahmen eines Sanierungskonzepts auf alle Container/Anleger umgelegt werden. 


1. Warum ist eine Bündelung der Anlegerinteressen wichtig?

Deshalb dürfte die Bündelung der Anlegerinteressen aus unserer Sicht hier auch entsprechend wichtig sein, damit wir diejenigen Gläubiger im Insolvenzverfahren überstimmen können, die möglicherweise glauben, dass eine Einzelverwertung ihrer Container für sie vorteilhafter sei, weil ihre Container zufälliger Weise vermietet sind und sie daher derartige Kosten nichts angingen. (Bei Massenverfahren wie beispielsweise Prokon entwickelt sich unter den Gläubigern schnell eine Eigendynamik, die die wirtschaftlich sinnvollste Lösung gefährden kann. So wurde bei Prokon von zwei Insolvenzplänen derjenige gewählt, mit dem ein konkretes Angebot eines Investors und damit eine unmittelbare Auszahlung ausgeschlagen wurde). Ob ein ganzheitliches Sanierungskonzept für die Anleger besser ist als eine Einzelverwertung, steht allerdings vorliegend noch nicht fest und muss sich erst noch zeigen.     

Ebenso ist es möglich, dass das Management einen Insolvenzplan vorlegt und im Rahmen der Insolvenz versuchen wird, mit Hilfe eines Insolvenzplans das Unternehmen zu sanieren und dabei insbesondere in die Rechte der Anleger einzugreifen, um sich von der Schuldenlast der Anleger zu befreien. 


2. Welche Gefahren bestehen für die Anleger bei einem Insolvenzplan des Managements?

Mit dem Insolvenzplan hat das Management die Möglichkeit, die Anleger zu einem Verzicht ihrer Forderungen zu zwingen und anschließend das Unternehmen weiterzuführen. Wenn der Insolvenzplan des Managements den Anlegern wenigstens soviel anbietet, wie sie bei einem normalen Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan bekommen würden, können sie zu einer Zustimmung zum Insolvenzplan und damit zu einem Verzicht auf ihre Forderungen gezwungen werden. Möglich macht dies das sogenannte Obstruktionsverbot, dass in der Insolvenzordnung in § 245 InsO geregelt ist. Es geht also um den Vergleich der Insolvenzquoten für die Anleger mit und ohne Insolvenzplan, wobei die Anleger im schlimmsten Fall einen Großteil ihrer Forderungen verlieren würden: Denn bei einem normalen Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan, etwa bei einer Liquidation des Unternehmens, erhalten die Gläubiger üblicherweise nur sehr geringe Quoten, sodass hier das Management im schlimmsten Fall den Anlegern lediglich den Liquidationswert des Unternehmens anbieten muss, um sie zur Zustimmung zum Insolvenzplan zwingen zu können. Der Insolvenzplan – mit dem beispielsweise auch bei PROKON die Anleger auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichten mussten – ist folglich nicht nur ein effizientes Sanierungsmittel für das Management, sondern oft auch ein scharfes Schwert gegenüber den Anlegern. 


3. Was können Anleger gegen einen Insolvenzplan des Managements tun?      

Die Anleger können zwei Dinge tun. Zum einen können sie sich organisieren und ihre Interessen bündeln, um so auf die Abstimmung über den Insolvenzplan Einfluss nehmen zu können. Für die Annahme des Insolvenzplans ist nämlich erforderlich, dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zustimmt, damit das sogenannte Obstruktionsverbot greift. Hier bestehen erhebliche Einflussmöglichkeiten die Mehrheitsverhältnisse zugunsten der Anleger zu beeinflussen. 
Zum anderen können die Anleger auch veranlassen, dass sie einen eigenen Insolvenzplan vorlegen mit dem sie bessergestellt werden als durch den Insolvenzplan des Managements oder des Insolvenzverwalters. Es gibt dann quasi zwei konkurrierende Insolvenzpläne über die abgestimmt wird - wie beispielsweise auch jüngst im Fall von PROKON geschehen.

Voraussetzung sowohl für die Einflussnahme auf die Abstimmung als auch die Vorlage eines eigenen konkurrierenden Insolvenzplans ist, dass sich die Anleger organisieren und ihre Interessen bündeln. 
Wir empfehlen daher den Anlegern sich kostenlos unserer „Interessengemeinschaft P&R" anzuschließen (Details dazu finden Sie am Ende). 


II. Was müssen Anleger tun, um ihr Kapital zurückzubekommen?

Anleger müssen in vier Bereichen aktiv werden, um ihr eingesetztes Kapital zurückzuerhalten: 
In den jeweiligen Insolvenzverfahren: Geltendmachung Aussonderungsanspruch aufgrund abgetretener Mietforderungen und Eigentum an den Containern und Anmeldung der Mietgarantien - und Schadensersatzforderungen bei der Emittentin und in weiteren Verfahren (dazu unter 1.)
Gegen die P&R Equipment & Finance Corp.: Sofortige Anzeige der Abtretung und Geltendmachung der Ansprüche auf Mietzahlung zur Vermeidung weiterer Zahlungen an die Emittentinnen (dazu unter 2. bzw. 1.a))    
Gegen Hintermänner und Verantwortliche: Schadensersatz auf 100-prozentige Rückabwicklung (dazu unter 3.)
Gegen Vermittler: Schadensersatz auf 100-prozentige Rückabwicklung (dazu unter 4.)


1. Ansprüche in den Insolvenzverfahren 

In den jeweiligen Insolvenzverfahren ist zunächst zu beachten, dass der Insolvenzverwalter nicht der Vertreter der Anleger ist, sondern eigentlich ihr Gegner, da er ausschließlich die Interessen der Gesellschaft und der Gläubiger vertritt. Die Anleger müssen sich folglich selbst darum kümmern, dass neben ihrem Aussonderungsrecht aufgrund des Eigentums an den Containern (a) und den schuldrechtlichen Ansprüchen aufgrund der Miet- und Schadensersatzforderungen (b) die Forderungen auch in weiteren Verfahren angemeldet werden, wozu sie im Regelfall nicht durch den Insolvenzverwalter aufgefordert werden (c).    


a) Aussonderungsrecht aufgrund Eigentum an den Containern und Ansprüchen auf Mietforderungen geltend machen

aa) Zunächst haben die Anleger aufgrund ihres Eigentums an den Containern in der Insolvenz ein sogenanntes Aussonderungsrecht. Das Aussonderungsrecht geht abzüglich einer Pauschale für den Insolvenzverwalter auf den vollen Wert des Eigentums. Wie aber jüngst der Fall Magellan gezeigt hat, müssen die Anleger auch dieses Aussonderungsrecht aktiv und mit Nachdruck geltend machen. Bei Magellan hatte nämlich der Insolvenzverwalter zunächst bestritten, dass die Anleger Eigentümer der Container geworden seien, da die Übereignung neben der Einigung auch eine Übergabe erfordere, die im dortigen Fall aber nicht korrekt durchgeführt worden sei. Erst auf Druck der Anleger bzw. ihrer Anwälte wurde dann ein weiteres Rechtsgutachten eingeholt, sodass in der Folge auch der Insolvenzverwalter die Eigentümerposition der Anleger und damit ihr Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren anerkannt hat. Auch insofern empfehlen wir den Anlegern, die Geltendmachung ihrer Aussonderungsrechte im Insolvenzverfahren durch einen qualifizierten Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Näheres erfahren Sie, wenn sie sich der kostenlosen „Interessengemeinschaft P&R" anschließen (siehe dazu am Ende).  

bb) Daneben bestehen auch Aussonderungsrechte hinsichtlich der Ansprüche auf die Mietforderungen. Die Emittenten haben gegenüber den Anlegern nicht nur Mietgarantien abgegeben, sondern Ihnen auch die Ansprüche aus den Untermietverträgen gegenüber der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp. abgetreten.
Achtung: Hier besteht unmittelbarer Handlungsbedarf zur Sicherung der Mieteinnahmen solange die P&R Equipment & Finance Corp. noch nicht insolvenz angemeldet hat. Wie mit den Kauf- und Verwertungsverträgen vereinbart, wurden die Ansprüche auf die Erlöse aus den Untermietverhältnissen nicht nur an die Anleger abgetreten, sondern gleichzeitig den Emittentinnen auch das Recht eingeräumt, die Mieten einzuziehen. Es ist daher umgehend sicherzustellen, dass keine weiteren Mietzahlung der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp. an die Emittentinnen erfolgen, da dann auch diese Gelder in die Insolvenzmasse fallen und nur noch mit der Quote bedient werden. Wir empfehlen daher den Anlegern umgehend die Abtretung gegenüber der P&R Equipment & Finance Corp. anzuzeigen und geltend zu machen, dass ab jetzt die Mieten nur noch an den Anleger direkt gezahlt werden dürfen, da die Einzugsermächtigung der Emittentin beendet wurde. Auch insofern empfehlen wir den Anlegern, die Anzeige der Abtretung und Geltendmachung ihrer Mietforderungen umgehend durch einen qualifizierten Rechtsanwalt durchführen zu lassen.


b) Anmeldung der schuldrechtlichen Forderungen im Insolvenzverfahren

Darüber hinaus müssen die Anleger aktiv nicht nur die offenen Mietzinsforderungen anmelden, sondern auch die Schadensersatzforderungen aufgrund von Prospektfehlern und einer fehlerhaften Aufklärung über die Risiken, insbesondere des hier im Raum stehenden Schneeballsystems.

Hinsichtlich dieser schuldrechtlichen Forderungen steht den Anlegern dann zwar nur die sogenannte Insolvenzquote zu. Die Quoten lagen in den vergangenen Großinsolvenzen des grauen Kapitalmarktes zuletzt aber auf einem hohen Niveau zwischen 20 und 60% (Prokon 58%, Infinus ca. 20%, Magellan ca. 50%), sodass es sich für die Anleger auch hier lohnen dürfte, ihre schuldrechtlichen Forderungen geltend zu machen. Auch hier werden wir Sie im Rahmen unserer „Interessengemeinschaft P&R" darüber informieren welche Schadensersatzansprüche bestehen, gegenüber wem, wie sie begründet und belegt werden können und welche Kosten bei der Anmeldung durch einen qualifizierten Anwalt entstehen würden.  


c) Anmeldung Schadensersatz in weiteren Insolvenzverfahren 

Darüber hinaus sollten Anleger ihre Schadensersatzforderungen auch bei weiteren Konzerngesellschaften in den dortigen Insolvenzverfahren anmelden. Üblicherweise kommt es bei einer derart komplexen Konzernstruktur wie bei P&R mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Konzerngesellschaften zu einem Domino-Effekt, mit der Folge, dass auch die übrigen Konzerngesellschaften mit in die Insolvenz gezogen werden. Sofern bei einem betrügerischen Schneeballsystem auch Schadensersatzansprüche gegen die weiteren Konzerngesellschaften bestehen, kann ein Anleger damit in jedem Verfahren einen Teil seiner Forderung zurückbekommen, sodass in der Summe ein Großteil seines Schadens kompensiert wird. Auch hier ist allerdings erforderlich, dass Anleger selbst aktiv werden und ihre Forderungen anwaltlich geltend machen, da auch hier die Anleger in den jeweiligen Insolvenzverfahren bei Schadensersatzforderungen nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden. 

Im Ergebnis würden wir daher den Anlegern empfehlen, in den jeweiligen Insolvenzverfahren sowohl die Aussonderungsrechte, die Mietforderungen als auch Schadenersatzansprüche anzumelden und mit den entsprechenden Nachweisen zu begründen und zu belegen, um somit im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden.  
Für die Geltendmachung bzw. Anmeldung ist es dabei erforderlich, die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und die Kausalität des Schadens abhängig vom Zeitpunkt der Zeichnung darzulegen, so dass die Anmeldung regelmäßig nur durch einen qualifizierten Anwalt erfolgen kann.
Darüber hinaus empfehlen wir den Anlegern, die Möglichkeit prüfen zu lassen, ob eine Anmeldung ihrer Forderungen auch bei weiteren Konzerngesellschaften in den dortigen Insolvenzverfahren möglich ist. 
Da wie gesagt der Insolvenzverwalter nicht Ihr Vertreter ist, sondern eigentlich ihr Gegner, müssen die Anleger selbst aktiv werden. Wir empfehlen Ihnen daher sich auch insofern unserer „Interessengemeinschaft P&R" anzuschließen. Wir werden Sie dann darüber informieren, welche Schadensersatzforderungen bestehen und bei welchen weiteren Gesellschaften Sie Ihre Forderungen anmelden können. Ebenso werden wir Sie über die Fristen und anfallenden Gebühren informieren. 
Darüber hinaus würden wir für Sie bereits jetzt eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung beantragen, da sich die Rechtschutzversicherungen erfahrungsgemäß insbesondere bei Kapitalanlagefällen viel Zeit lassen und leider oft versuchen durch spitzfindige Rückfragen eine Deckungszusage hinauszuzögern oder gänzlich abzulehnen. Insbesondere da eine Rechtsschutzversicherung nur bei sogenannter „hinreichender Erfolgsaussicht" eine Deckungszusage erteilen muss, wird bei Kapitalanlagefällen teilweise mit vorgeschobenen rechtlichen Argumenten versucht, einer Deckungszusage zu entgehen.
  

2. Abgetretene Ansprüche auf Mietzahlung gegenüber der P&R Equipment & Finance Corp.  

Wie oben im Rahmen des Aussonderungsrechts dargelegt, empfehlen wir den Anlegern darüber hinaus, umgehend die Anzeige der Abtretung und Geltendmachung ihrer Mietforderungen gegenüber der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp. durch einen qualifizierten Rechtsanwalt durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass keine weiteren Mietzahlung der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp. an die Emittentinnen erfolgen, da dann auch diese Gelder in die Insolvenzmasse fallen und nur noch mit der Quote bedient werden.  


3. Ansprüche gegen Hintermänner, Initiatoren und Wirtschaftsprüfer und Treuhänder auf Schadensersatz und 100-prozentige Rückabwicklung

Darüber hinaus haben die jüngsten Fälle des grauen Kapitalmarktes in der Vergangenheit gezeigt, dass die Initiatoren und Hintermänner die Anleger oft nur zur Zeichnung veranlassen konnten, weil sie die tatsächlichen Hintergründe verschwiegen oder beschönigt haben. Wenn dann die Anleger gleichwohl ohne eine entsprechende Aufklärung zur Zeichnung veranlasst werden, machen sich die Verantwortlichen gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig und haben ihnen die Zeichnungssumme zuzüglich Zinsen inklusive der Prozesskosten zu erstatten. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Prospekte fehlerhaft sind und vielfach entscheidende Aufklärungspflichten verletzt wurden und den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen können. Auch gibt es derzeit erhebliche Anzeichen für ein Schneeballsystem und weitere Pflichtverletzungen.   
Als Anspruchsgegner kommt dabei nicht nur das Management, sondern auch die Hintermänner und Beteiligten in Betracht, wie etwa die Prospektverantwortlichen, Aufsichtsräte, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder aber auch andere Konzerngesellschaften, die noch nicht von der Insolvenz erfasst wurden.  
Der entscheidende Vorteil dieser Ansprüche ist dabei, dass sie nicht auf die möglicherweise geringe Insolvenzquote beschränkt sind, sondern in voller Höhe bestehen. Bei diesen Ansprüchen gilt unter den Anlegern allerdings der Grundsatz, wer zuerst kommt, malt zuerst, sodass Nachzügler eventuell leer ausgehen können, wenn kein vollstreckbares Vermögen mehr vorhanden ist. Hier besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Vermögensgegenstände und Konten der Beschuldigten im Rahmen einer Arrestpfändung sicherzustellen und so die Ansprüche in voller Höhe abzusichern.

Auch hinsichtlich dieser Möglichkeiten werden wir Sie im Rahmen der „Interessen-gemeinschaft P&R" informieren. Wir raten daher Anlegern dazu, sich der „Interes-sensgemeinschaft P&R" anzuschließen, um sich über die Möglichkeiten, Ihre Rechte rechtzeitig sichern zu lassen, zu informieren.


4. Vermittler: Ansprüche gegen Vermittler auf Schadensersatz und 100-prozentige Rückabwicklung

Schließlich haben Anleger vielfach auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler, da diese vielfach bei Anlegern beispielsweise die Risiken verharmlost haben oder auf Umstände wie die Containerkrise und die Insolvenz im Falle von Magellan nicht hingewiesen haben.  

Zu den rund 200 Hauptvermittlern mit insgesamt ca. 2000 Untervermittlern, die für die P&R tätig waren, gehörten dabei auch die Postbank und einige Sparkassen sowie Genossenschaftsinstitute wie Volks- und Raiffeisenbanken und die Sparda-Bank. Bei einer Vermittlung durch die Bank entsteht nach ständiger BGH-Rechtsprechung zwischen der Bank und dem Anleger regelmäßig ein Beratungsvertrag im Rahmen dessen der Vermittler den Anleger über sämtliche Umstände und Risiken aufklären muss, die für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung sind.
Bei einer fehlerhaften Aufklärung durch den Vermittler hat der Anleger ein Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der die Kapitalanlage nicht gezeichnet, sodass ihm die Zeichnungssumme zuzüglich Zinsen inklusive der Prozesskosten zu erstatten ist. Insbesondere gegenüber den vermittelnden Banken hat die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dabei den Vorteil, dass bei diesen Vermittlern nicht nur die Bonität sichergestellt ist, sondern es erfahrungsgemäß oft bereits im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung möglich ist, einen Großteil des eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten. 

Insofern dürften insbesondere bei Anlegern, die erst in jüngerer Vergangenheit gezeichnet haben, Chancen für einen Schadensersatzanspruch auch gegen die Vermittler bestehen, da zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war, dass sich der Containermarkt in einer tiefen Krise befand und bereits andere Wettbewerber, wie die Magellan, Insolvenz angemeldet hatten. Über diese Umstände hätten die Vermittler die Anleger beispielsweise ungefragt aufklären müssen, was bei vielen unserer Anleger allerdings nicht erfolgt ist. 

Die konkreten Erfolgsaussichten für eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vermittlern setzten allerdings die Prüfung des individuellen Einzelfalls voraus. Für eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten stehen wir Ihnen gerne kostenlos zur Verfügung. Auch insoweit sollten sich insbesondere Anleger, die über Vermittler gezeichnet haben, der „Interessengemeinschaft P&R" anschließen, um sich über die Möglichkeiten und Konditionen für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen informieren zu lassen. 



Registrierung „Interessengemeinschaft P&R"

Sofern Sie sich der „Interessengemeinschaft P&R" zur Bündelung ihrer Anlegerinteressen und weiteren Information anschließen wollen, entstehen Ihnen keine Kosten. 
Senden Sie dazu bitte eine Email mit dem Betreff „Interessengemeinschaft P&R" und den folgenden Angaben an

kanzlei@feilkaltmeyer.de

Vorname, Nachname:

Straße / Ort:

Tel. / Email: 

Wann gezeichnet:

Bei welcher Gesellschaft (Emittent) gezeichnet:
P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH 
P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH 
P&R Container Leasing GmbH
P&R Transport-Container GmbH
weitere:

Anlagesumme gesamt:

Wie viele Container:

Rechtsschutzversichert bei:

Haben Sie über einen Vermittler/Bank gezeichnet:


Name des Vermittlers:


Hat der Vermittler Sie über Risiken aufgeklärt:


Welche Aussagen des Vermittlers waren für Sie entscheidend: