P & R Insolvenz ACHTUNG ANFECHTUNG DER ALTVERTR


Insolvenzverwalter versendet Hemmungsvereinbarungen und
konfrontiert Anleger mit möglicher Anfechtung von „Altverträgen" und
Rückforderung erhaltener Zahlungen

Handlungsbedarf für P&R-Anleger zur Vermeidung der
Verjährung von Gegenansprüchen

Der Insolvenzverwalter scheint nun auch die bereits rückabgewickelten Altverträge anfechten zu wollen, um die bis einschließlich 2014 an die Anleger geleisteten Zahlungen zurückfordern zu können. Er hat daher den Anlegern Anschreiben mit einer Hemmungsvereinbarung zukommen lassen mit der Ankündigung, dass er bei Nichtannahme dieser Hemmungsvereinbarung gezwungen wäre, für die Rückforderungsansprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung wegen der in der Vergangenheit an die Anleger geleisteten Zahlungen verjährungshemmende Maßnahmen wie Klage oder Mahnverfahren einzuleiten.

Hiermit möchten wir Sie sowohl über die drohenden Auswirkungen bei einer Anfechtung und Rückforderung durch den Insolvenzverwalter informieren als auch auf den aus unserer Sicht bestehenden Handlungsbedarf zur Vermeidung der Verjährung von Gegenansprüchen hinweisen.

I. Mögliche Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters

1. Anfechtung und Hemmungsvereinbarung betreffen Altverträge

Bei dieser Hemmungsvereinbarung bzw. der im Raumstehenden Anfechtung geht es um die Altverträge mit P&R, also um die Kauf- und Verwaltungsverträge die bereits vor der P&R Insolvenz vollständig abgewickelt wurden indem P&R die Container zurückgekauft und Ihnen den Kaufpreis (sogenannter „Rückkaufspreis") ausgezahlt hat. Die meisten Anleger haben hinsichtlich Ihrer Altverträge bisher nichts unternommen, da sie davon ausgegangen sind, dass Ihnen bei diesen Verträgen aufgrund der vollständigen Abwicklung kein Schaden entstanden ist und Sie folglich auch keine Forderungen anmelden können.

2. Anfechtung betrifft sowohl erhaltene Mieten als auch Rückkaufspreise

Dies kann sich nun allerdings ändern, wenn der Insolvenzverwalter die bei den Altverträgen an Sie geleisteten Zahlungen im Rahmen einer Insolvenzanfechtung zurückverlangt.

Bei diesen Ansprüchen geht es im Wesentlichen im Rahmen der Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO um die Rückzahlung der vor dem Insolvenzantrag erhaltenen Mieten bzw. Rückkaufspreise.

Diese im Raum stehenden Anfechtungsansprüche haben bei den Anlegern in jüngster Vergangenheit zu einiger Verunsicherung geführt, insbesondere da sich der Insolvenzverwalter bis heute nicht klar rechtlich positioniert hat, ob aus seiner Sicht die Ansprüche bestehen oder nicht. Dies liegt aus unserer Sicht daran, dass die Rechtslage zumindest unklar ist, da es bisher keine einschlägige BGH-Rechtsprechung gibt, die sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen ließe. Die bisherige Rechtsprechung zur Schenkungsanfechtung betraf die Auszahlung sogenannter Scheingewinne, bei denen die Anleger aufgrund ihrer Kapitalanlagen an den Gewinnen beteiligt waren, diese (Schein-) Gewinne aufgrund des Schneeballsystems aber tatsächlich nicht bestanden und die Auszahlungen derselben vom BGH dann als rechtsgrundlos und damit als Schenkung qualifiziert wurden. Demgegenüber erfolgten vorliegend die Auszahlungen nicht aufgrund von (Schein-) Gewinnen, sondern auf der Basis der zugesagten Mietgarantien in den Containerverträgen bzw. den Rückkaufverträgen, die unabhängig von Gewinnen der Gesellschaft bestanden, sodass die bisherige BGH-Rechtsprechung auf die vorliegenden Fälle jedenfalls nicht direkt anwendbar ist.

Wie bereits dargelegt, wird der Insolvenzverwalter die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsansprüche allerdings im Rahmen eines Musterprozesses klären lassen.

Sollte der BGH im Rahmen dieses Prozesses allerdings die Ansicht vertreten, dass sämtliche Auszahlung im Rahmen einer Schenkungsanfechtung anfechtbar sind, etwa weil die Gelder von P&R aufgrund des Schneeballsystems durch betrügerische Handlungen vereinnahmt wurden, wären nicht nur die erhaltenen Mieten, sondern auch die erhaltenen Rückkaufspreise anfechtbar, und zwar die letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag (bei GC, CVV und CL am 15.03.2018 und TC am 26.04.2018).

Es geht bei der Anfechtung folglich um die Containerverträge, die in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag abgewickelt wurden und bei denen in diesen vier Jahren Mieten bzw. Rückkaufspreise an Sie gezahlt wurden. Diese teils gravieren-den Auswirkungen im Falle einer möglichen Anfechtung verschweigt der Insolvenzverwalter allerdings in seinem Anschreiben.

Darüber hinaus geht der Insolvenzverwalter bereits heute unabhängig von dem Ausgang des Musterprozesses rechtlich davon aus, dass die Zahlungen der Rückkaufspreise, die innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantrag erfolgt sind, anfechtbar sind (§ 131 InsO), da kein Anspruch auf Abschluss der Rückkaufsvereinbarung zu einem konkreten Kaufpreis bestand (vgl. das FAQ des Insolvenzverwalters).

II. Gegenansprüche der Anleger zur Schadensminimierung

Sollte es zu einer Anfechtung kommen, dürften Ihnen als Anleger aber auch Gegenansprüche zu Schadensminimierung zustehen.

1. Zwar gehen wir vorliegend davon aus, das der Insolvenzverwalter im Falle einer Anfechtung nicht nur das Erfüllungsgeschäft, sondern auch das Grundgeschäft anfechten wird, um sich so darauf berufen zu können, dass den Anlegern kein Anspruch aus § 144 Abs. 2 InsO auf die Erstattung der Gegenleistung (Container) zusteht, da diese Übereignung nach seinem bisherigen Vortrag nicht wirksam war bzw. vom Anleger jedenfalls nicht bewiesen werden kann.


2. Als Gegenansprüche der Anleger, um den Schaden durch die Anfechtung wenigstens minimieren zu können, blieben aber die Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Betrug aufgrund des Schneeballsystems wonach die Anleger Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als hätten sie die Kapitalanlage nicht gezeichnet und sie folglich die Erstattung der vollen Anlagesumme beanspruchen können zuzüglich entgangenen Gewinns in Höhe von 4 Prozent p.a. ab Zeichnung der Altverträge. Zu berücksichtigen ist hier, dass der BGH eine Aufrechnung gegenüber den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters mit diesen Schadensersatzforderungen der Gläubiger als Insolvenzforderungen bisher ausdrücklich ausgeschlossen hat, sodass die Schadensersatzansprüche in den Insolvenzverfahren als eigenständige Forderungen angemeldet werden müssen.

Der Anspruch richtet sich unter anderem sowohl gegen die Emittentin der Altverträge als auch gegen den Hauptverantwortlichen Herrn Heinz Roth, sodass diese Schadensersatzansprüche in den jeweiligen Insolvenzverfahren mit einer entsprechenden rechtlichen Begründung anzumelden sind. Ein Anleger erhält dementsprechend in beiden Verfahren jeweils eine Quote, um so aus der Summe der einzelnen Quoten in den jeweiligen Verfahren einen möglichst hohen Betrag des eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten.

Die Anmeldung der Schadensersatzforderungen in beiden Insolvenzverfahren dürfte aus unserer Sicht für viele Anleger die einzige Möglichkeit sein, den durch die Insolvenzanfechtung entstandene Schaden zumindest auf ein Minimum reduzieren zu können, nicht zuletzt, weil der den Anlegern zustehende entgangene Gewinn über 4 % ab Zeichnung bei den Altverträgen bereits über einen langen Zeitraum läuft und vielfach einen beachtlichen Betrag ausmachen wird.

Daneben kommen auch Schadensersatzansprüche beispielsweise gegen Anlageberater oder weitere P&R Gesellschaften in Betracht.


3. Die Schadensersatzansprüche sollten aus unserer Sicht in den obigen Insolvenzverfahren bereits jetzt angemeldet werden und nicht erst im Falle einer Anfechtung.

Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche nicht erst mit dem Schaden durch die Anfechtung, sondern bereits mit dem ersten schädigenden Ereignis, und damit mit der Zeichnung, zu laufen. Die Schadensersatzansprüche drohen daher bereits in drei Jahren nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu verjähren bzw. spätestens 10 Jahre nach Zeichnung (und zwar taggenau und nicht zum Ende des Jahres).

Dementsprechend sollte die Schadensersatzforderung für die Altverträge in dem Insolvenzverfahren von Heinz Roth unverzüglich angemeldet werden, um so eine Verjährung zu vermeiden.

Die Verjährung der Schadensersatzforderung gegenüber der Emittentin ließe sich zwar zunächst durch die Hemmungsvereinbarung hinauszögern. Allerdings hat der Insolvenzverwalter bereits eine Abschlagszahlung im Jahr 2020 angekündigt, sodass dieser ein Betrag für diese Schadensersatzforderungen voraussichtlich nur dann zurückbehalten wird, wenn diese Forderungen zuvor auch angemeldet wurden, sodass wir auch hier empfehlen würden, die Schadensersatzforderungen bereits jetzt anzumelden.

III. Empfehlung

1. Hemmungsvereinbarung: Wie oben dargelegt, wird der Insolvenzverwalter die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsansprüche im Rahmen eines Musterprozesses klären lassen. Vor diesem Hintergrund würden wir auch die Annahme der Hemmungsvereinbarung empfehlen, da der Insolvenzverwalter andernfalls bei einer drohenden Verjährung vor Klärung der Rechtslage gezwungen wäre, eine Klage oder verjährungshemmende Maßnahmen gegen Sie einzuleiten, was wiederum Kosten verursachen würden. Zudem hat die Hemmungsvereinbarung den Vorteil, dass auch die Verjährung Ihrer weiteren Forderungen beispielsweise wegen der derzeit nicht geklärten möglichen steuerrechtlichen Schäden gehemmt wird.

2. Anmeldung Schadensersatzansprüche: Weiter würden wir Ihnen wie dargelegt empfehlen, ihre Schadensersatzforderungen wegen der P&R-Altverträge insbesondere zur Vermeidung einer Verjährung sowohl im Insolvenzverfahren von Heinz Roth als auch im Insolvenzverfahren der Emittentin durch die Begründung und Hinterlegung der anspruchsbegründen Tatsachen anzumelden, um so den durch die Insolvenzanfechtung entstandene Schaden zumindest auf ein Minimum reduzieren zu können.

Entscheidend für eine erfolgreiche Anmeldung ist dabei, die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und die Kausalität des Schadens abhängig vom Zeitpunkt der Zeichnung darzulegen, sodass eine Anmeldung regelmäßig nur durch einen qualifizierten Rechtsanwalt erfolgen kann. Er-schwerend kommt hinzu, dass das OLG München mit Urteil vom 01.10.2015 die Anforderungen an die Substantiierungspflichten bei einer Forderungsanmeldung deutlich erhöht hat und insbesondere festgestellt hat, dass eine diesen Voraussetzungen nicht entsprechende unwirksame Anmeldung auch weder durch eine nachträgliche Substantiierung noch durch die Eintragung in die Tabelle geheilt werden kann (OLG München, Endurteil v. 01.10.2015 – 23 U 1767/15). Wir können daher nur dringend dazu raten, diese Schadenersatzforderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zur Anmeldung, den Risiken und zur Dauer oder Quote der Verfahren stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch oder per Email zur Verfügung.

IV. Kosten und Angebot

Um die bei einer Mandatierung anfallenden Kosten für unsere Mandanten möglichst transparent zu halten, vereinbaren wir regelmäßig konkrete Vergütungsvereinbarung. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, würden wir für Sie eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung beantragen, sodass Ihnen keine Kosten entstehen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter der

Telefonnummer: 030 / 548 603 83

unverbindlich zur Verfügung.

Gerne können wir Ihnen unverbindlich auch ein Angebot mit einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung zukommen lassen. Senden Sie dazu bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Angebot P&R Altverträge" und den folgenden Angaben an

kanzlei@feilkaltmeyer.de

Vorname, Nachname:

Straße / Ort:

Tel. / Email:

Bei welcher Gesellschaft (Emittent) wann gezeichnet:

- P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH

  Zeichnungsdatum:

- P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH

  Zeichnungsdatum:

- P&R Container Leasing GmbH

  Zeichnungsdatum:

- P&R Transport-Container GmbH

  Zeichnungsdatum:

Anlagesumme gesamt:

Rechtsschutzversichert bei:


Haben Sie über einen Vermittler/Bank gezeichnet:


-Name des Vermittlers:

-Hat der Vermittler Sie über Risiken aufgeklärt:

-Welche Aussagen des Vermittlers waren für Sie entscheidend:


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter der

Telefonnummer: 030 / 548 603 83

unverbindlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph H.M. Kaltmeyer
(Rechtsanwalt)



Weitere Informationen finden Sie HIER.