PROJECT-Gruppe: Handlungsbedarf für Anleger


(Teil I. bis V. finden Sie HIER)


VI. Welcher Handlungsbedarf besteht für Anleger? 

Mit den ersten Insolvenzen auch im Bereich der PROJECT-Investment Gruppe bestätigt sich unsere Befürchtung, dass die Krise auch auf die Anleger durchschlagen kann und sich die Anleger zur recht nicht nur hinsichtlich einer Einstellung der Fondsausschüttungen, sondern hinsichtlich der Rückzahlung ihres eingesetzten Kapitals Sorgen machen. Insofern sollten sich die Anleger in Stellung bringen und durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen welche Ansprüche und Schadensersatzansprüche ihnen zustehen und welcher Handlungsbedarf und Fristen bestehen. 

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1. Welche Schadensersatzansprüche stehen im Fokus? 

Die 1995 gegründete PROJECT- Gruppe hat bisher 36 Immobilienfonds aufgelegt und mit fast 30.000 Zeichnungen bislang über 1,3 Mrd. € Eigenkapital eingeworben. Die jeweiligen Immobilienprojekte wurden dabei vielfach durch private Kapitalanleger, die hierfür Eigenkapital bereitstellten, finanziert. Die Anleger sind jedoch weder im Besitz von Eigentumsrechten an den Immobilien noch haben sie grundpfandrechtliche Absicherungen, sondern sind lediglich an den jeweiligen Fonds beteiligt, die die Projekte finanziert haben. Da die Beteiligung der Anleger folglich im Wege von Fonds in Form von Kommanditgesellschaften erfolgte, muss sich der Fokus der Anleger auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen richten. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei einem Beteiligungsangebot ein Emittent den Anleger in einem Prospekt, der für den Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, diesen über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22; 13. Januar 2020 - II ZR 97/19, juris Rn. 15 mwN). Sofern diese Aufklärung nicht vollständig oder irreführend erfolgt ist, stehen dem Anleger Schadensersatzansprüche zu und er hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der die Kapitalanalage nicht gezeichnet. So muss beispielsweise ebenso über die besonderen mit einem Blindpool verbunden Risiken aufgeklärt werden, wie auch über die Risiken von Interessenkonflikten, etwa wenn vermeintlich unabhängige Gesellschaften zu einem Konzern gehören und letztlich von der Konzernmutter beeinflussbar sind. Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche sollten die Anleger daher von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen lassen, ob bereits absehbar war, dass möglicherweise Gelder unzulässigerweise für andere Bauprojekte verwendet werden konnten oder die Möglichkeit bestand, dass diese wie bei einem Schneeballsystem weitergereicht würden. Diese Befürchtung ergibt sich unseres Erachtens aus dem Umstand, dass die vielen Fondsgesellschaften regelmäßig nicht nur in ein Bauprojekt, sondern in eine Vielzahl unterschiedlicher Bauprojekte mit unterschiedlichen Anlagebeträgen investiert haben und sich damit aus den jeweiligen Fonds und den Projektgesellschaften letztlich eine hoch komplexe Finanzierungs-Matrix ergibt. Auch dürfte aus unserer Sicht ein Interessenkonfliktrisiko vorprogrammiert sein, wenn nicht nur die Fondsgesellschaft, sondern auch die Projektgesellschaften jedenfalls faktisch vom Konzernchef beherrschbar war. Gleiches gilt für die Frage, ob die laut dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) geforderte Risikodiversifizierung eingehalten wurde bzw. über dieses Risiko ausreichend aufgeklärt wurde, da aufgrund der gegenseitigen (finanziellen) Abhängigkeiten der einzelnen Gesellschaften im Konzern das Risiko eines Domino-Effekt bestand, sofern eine Gesellschaft in die Insolvenz ging. 

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2. Welche Anlage- bzw. Fondsgesellschaften kommen in Betracht? 

Folgende Anlage- bzw. Fondsgesellschaften kommen in Betracht: 

- PROJECT Fonds 1
- PROJECT Fonds 2
- PROJECT Fonds 4
- PROJECT Fonds 5
- PROJECT Fonds 6
- PROJECT Fonds Strategie 1
- PROJECT Fonds Strategie 2
- PROJECT Fonds Strategie 3
- PROJECT Fonds Strategie 4
- PROJECT Fonds Strategie 5
- PROJECT Fonds Strategie 6
- PROJECT REAL EQUITY Fonds 7
- PROJECT REAL EQUITY Fonds 8
- PROJECT REAL EQUITY Fonds 9
- PROJECT REAL EQUITY Fonds 10
- PROJECT REALE WERTE Fonds 11
- PROJECT REALE WERTE Fonds 12
- PROJECT Wohnen 14
- PROJECT Wohnen 15
- PROJECT Metropolen 16
- PROJECT Metropolen 17
- PROJECT Metropolen 18
- PROJECT Metropolen 19
- PROJECT Metropolen 20
- PROJECT Metropolen 21
- PROJECT Metropolen 22 

Derzeit sind die Anlage- bzw. Fondsgesellschaften nicht von einer Insolvenz betroffen, was sich aus unserer Sicht aufgrund der aktuellen Entwicklungen aber wie dargelegt ändern kann.  

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3. Welcher Schaden wird ersetzt? 

Bei einem Schadensersatzanspruch haben Anleger regelmäßig Anspruch entweder auf Ersatz des sogenannten Kursdifferenzschadens oder auf den sogenannten Transaktionsschaden und damit auf die sogenannte Naturalrestitution, das heißt, sie haben Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte sie die Kapitalanlage nicht gezeichnet, also neben der Erstattung des eingesetzten Kapitals (Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage) auch auf Erstattung des entgangenen Gewinns (weil das Kapital nicht anderweitig investiert wurde) sowie der Anwaltsgebühren.   


4. Wer sind die Haftungsgegner? 

Wir prüfen derzeit bei den folgenden Haftungsgegnern Schadensersatzansprüche für unsere Anleger. 

  • Haftung der Emittenten: Bei einer fehlerhaften Aufklärung der Anleger hinsichtlich der Kapitalanlage kommt zunächst eine Haftung der Emittentin der Kapitalanlage in Betracht, entweder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung des BGH oder der spezialgesetzlichen Emittenten-Haftung wegen fehlerhafter Information bzw. Aufklärung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch), dem VermAnlG (Vermögensanlagegesetz) etc. oder (wie etwa im Fall Wirecard) nach Deliktsrecht, etwa aus §§ 826, 31 BGB bei bewusster Fehlinformation oder nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 400 AktG etc.. 
  • Haftung der Vorstände, Aufsichtsräte, Hintermänner: Bei den bisherigen Finanz-Skandalen haben sich dann auch vielfach die Vorstände, Aufsichtsräte, Hintermänner oder sonstige Verantwortliche schadensersatzpflichtig gemacht, da sie durch ihre Unterstützung jedenfalls Beihilfe geleistet haben bzw. bereits aufgrund ihrer Organstellung verantwortlich waren.
  • Haftung des Wirtschaftsprüfers: In Betracht kommt weiter eine Haftung des Wirtschaftsprüfers (WP), da der BGH nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an eine Haftung nach § 826 BGB stark herabgesetzt hat und für eine Haftung lediglich eine „nachlässige" Prüfung verlangt, sodass im Ergebnis hieraus eine starke Annäherung der Haftung aus § 826 BGB an eine grobe Fahrlässigkeit gefolgert wird. Zudem ist der WP nach § 317 Abs. 1 S. 1 HGB, der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), der Berufssatzung (BS WP/vBP) und den IDW-Standards in Bezug auf die Aufdeckung von Fehlern oder bewussten Falschdarstellungen nicht nur zu einer „kritischen Grundhaltung" verpflichtet, sondern hat auch eine „positive Suchverantwortung" und muss insbesondere bei sogenannten „Red Flags", also „bei Anhaltspunkten für erhöhte Risiken" oder „Unregelmäßigkeiten" (IDW 200, Rz. 34) die Prüfungshandlungen zwingend ausweiten, sodass mit hinreichender Sicherheit auf Unrichtigkeiten oder Verstößen beruhende falsche Angaben entdeckt werden.
  • Haftung Vermittler: Schließlich kommt auch eine Haftung der Vermittler oder Anlageberater in Betracht, wenn diese entweder nicht anlegergerecht oder objektgerecht über mögliche Risiken aufgeklärt haben, wobei es hier regelmäßig auf die Umstände des individuellen Falls ankommt.
  • Haftung bei Insolvenzen im Firmengeflecht: Sollte es zur Insolvenz einer Konzerngesellschaft kommen, haben die bisherigen Finanzskandale wie beispielsweise Infinus, Prokon, P&R oder Wirecard gezeigt, dass dies regelmäßig zu einem Dominoeffekt führt und dann sämtliche weiteren Gesellschaften des Firmengeflechts ebenfalls in die Insolvenz fallen. Auch bei diesen Gesellschaften sollten die Anleger nach Möglichkeit innerhalb der Anmeldefristen ihre Forderungen anmelden.    


5. Wie sollten Anleger vorgehen? - Pauschalangebot - 

In den großen Insolvenzen und Finanzskandalen der Vergangenheit konnten die geschädigten Anleger immer dann das meiste ihres eingesetzten Kapitals zurückerhalten, wenn sie gegen mehrere aussichtsreiche Haftungsgegner vorgegangen sind, sodass sich die jeweiligen in den einzelnen Verfahren durchgesetzten Beträge (beispielsweise aus Insolvenz- oder Vergleichsquoten) zu einer möglichst hohen Gesamtsumme addieren. Da üblicherweise dabei aber in jedem Verfahren und gegenüber jedem Gegner gesondert Rechtsanwaltsgebühren anfallen, haben uns viele Anleger in der Vergangenheit gebeten, ihnen ein Pauschalangebot für die Vertretung gegenüber sämtlichen Verantwortlichen und in sämtlichen erfolgsversprechenden Muster- und Insolvenzverfahren zu unterbreiten, um so die Kosten im Rahmen zu halten.  


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Gerne steht Ihnen RA Kaltmeyer auch für eine kostenlose Erstberatung unter der 

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Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, hätte Ihre Rechtsschutzversicherung (RSV) Sie bei einer - idealerweise von uns zu beantragenden - Deckungszusage von den Kosten freizustellen. 

Wir würden Ihnen empfehlen, bereits jetzt eine Deckungszusage bei Ihrer RSV zu beantragen. Erfahrungsgemäß lassen sich die Rechtschutzversicherungen insbesondere bei Kapitalanlagefällen viel Zeit und versuchen leider oft durch spitzfindige Rückfragen eine Deckungszusage hinauszuzögern oder gänzlich abzulehnen. Insbesondere da eine RSV nur bei sogenannter „hinreichender Erfolgsaussicht" eine Deckungszusage erteilen muss, wird bei Kapitalanlagefällen teilweise mit vorgeschobenen rechtlichen Argumenten versucht, einer Deckungszusage zu entgehen. 

Gerne übernehmen wir für Sie bereits jetzt kostenlos die Beantragung einer Deckungszusage, damit Sie beispielsweise bei fristgebundenen Maßnahmen handlungsfähig sind und Ihre Rechtsschutzversicherung etwaige Kosten übernehmen muss. Sofern Sie uns mit der Beantragung einer Deckungszusage bei Ihrer RSV beauftragen möchten, entstehen Ihnen keine Kosten. Bitte teilen Sie uns daher oben bei Ihrer kostenlosen Registrierung die Daten Ihrer RSV mit.


Wer wir sind:




Christoph H.M. Kaltmeyer, Partner der Wirtschaftskanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte, ist Rechtsanwalt und Unternehmensberater und einer der renommiertesten Anlegerschutzanwälte sowie ausgewiesener Insolvenzexperte für Sanierung und Insolvenzplanverfahren.

Die Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte hat in sämtlichen großen Kapitalanlageverfahren der jüngeren Vergangenheit wie P&R, PROKON, INFINUS, Future Business, German Pellets etc. die Interessen der Anleger vertreten und deren Schadensersatzforderungen durchgesetzt. 

Die ausgewiesene Fachkompetenz von FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte wird nicht zuletzt durch die für Kapitalanlagerecht zuständigen Gerichte bestätigt, wie jüngst der für Kapitalanlage-Musterverfahren zuständige 14 Senat des Oberlandesgerichts Hamburg mit Beschluss vom 06.08.2019 (OLG Hamburg vom 06.08.2019 - Az.: 14 Kap 1/18), der die Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte aus einer Vielzahl von weiteren Kanzleien zur Führung des Verfahrens ausgewählt hat mit der Begründung, es sei nach Ansicht des OLG mit der Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte 

„fundiertes Wissen einer spezialisierten Kanzlei zu erwarten".


Veröffentlichungen / Presse


WirtschaftsWoche – 14.08.2020
Gegen Wirecard klagen? Ein Check in 4 Schritten
GENAU RECHNEN, BESSER KLAGEN

Handelsblatt - 27.08.2002
Das neue Insolvenzplanverfahren kann helfen - Rettung statt Pleite

wallstreet:online - 12.05.2014
Unternehmensinsolvenz - Teilnahme an FuBus Insolvenzquote

Handelsblatt - 11.01.2014
Drohende Insolvenz - Prokon warnt Investoren vor Rückzug

Handelsblatt - 12.01.2014
Anlegerschützer empört – „Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

Handelsblatt - 16.07.2014
Insolventer Windparkbetreiber - Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

wallstreet:online - 21.01.2014
Rechtsanwalt Kaltmeyer: "Prokon hat seine Glaubwürdigkeit verspielt"

DIE WELT
Prokons Pleite - Wie ein Windkonzern unterging: Prokon
ISBN 987-3-944166-55-1, Axel Springer SE 2014

Badische Zeitung – 13.01.2014
Windanlagenbetreiber Prokon droht Anlegern mit Insolvenz
Der Windanlagenbetreiber Prokon drängt Anleger, ihr Geld nicht aus dem Unternehmen abzuziehen

WESER KURIER – 22.04.2014
Insolvenzverfahren gilt als wahrscheinlich
Prokon-Anleger bringen sich in Stellung

ONVISTA mein finazportal – 11.01.2014
Prokon droht Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

Stern – 11.01.2014
Mehr als eine Milliarde Euro haben Anleger dem Windanlagenfinanzierer Prokon zur Verfügung gestellt. Das Ökounternehmen versprach acht Prozent Zinsen. Jetzt setzt es seine Anleger unter Druck

shz.de – 12.01.2014
Prokon droht Insolvenz

DerStandart - 12.01.2014
Deutsche Prokon droht Anlegern mit Insolvenz
Sollten die Anleger die Zinszahlungen nicht stunden, würden sie die Insolvenz wissentlich in Kauf nehmen

DER WESTEN – 11.01.2014
Ökokonzern Prokon droht Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

t-online.de – 11.01.2014
Druck auf Anleger - Prokon warnt vor Insolvenz

wallstreet:online – 16.11.2013
Infinus-Skandal - Was können Infinus-Anleger jetzt tun?

wallstreet:online - 30.04.2014
Unternehmensinsolvenz Gute Nachrichten für PROSAVUS-Insolvenzgläubiger?

DIE WELT – 09.01.2014
Prokon bettelt um das Kapital seiner Anleger

wallstreet:online - 17.01.2014
NCI - Dima24 - Staatsanwaltschaft München prüft Anfangsverdacht einer Straftat

wallstreet:online - 04.08.2014
Firmen von Unternehmer Hartwieg im Visier der Staatsanwaltschaft

wallstreet:online - 13.04.2014
dima24 und der Fluss des Geldes - Neuer Anlageskandal in vielfacher Millionenhöhe?

wallstreet:online - 08.01.2014
NCI / dima24.de - Strohmann-Geschäftsführerin macht reinen Tisch

Handelsblatt - 12.01.2014
Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

wallstreet:online - 25.02.2014
Interview Rechtsanwalt Kaltmeyer
PROKON-Insolvenz – Chancen der Anleger auf Schadenersatz

Handelsblatt - 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten - Prokon-Insolvenzverwalter Penzlin nimmt in einem Rundschreiben den Firmengründer Rodbertus auseinander.

wallstreet:online - 05.02.2014
Hilfe für FuBus / Infinus-Anleger in Sicht

wallstreet:online - 23.11.2013
Insolvenz angemeldet - Was können Getgoods-Anleger jetzt tun?

FOCUS Magazin 26.07.2014
Prokon, Windkraft-Guru droht auch Privatpleite

wallstreet:online - 04.01.2014
Management fordert Zinsverzicht von Anlegern

wallstreet:online - 11.12.2013
hkw personalkonzepte GmbH stellt Insolvenzantrag

wallstreet:online - 26.11.2013
Anlegern der Fubus Gruppe wird viel Geduld abverlangt

FAZ.NET – 13.07.2014
Der Prokon-Gründer probt den Aufstand

wallstreet:online - 05.12.2013
Erdrückende Vorwürfe gegen Prokon - Was können Anleger jetzt tun?

wallstreet:online - 14.01.2014
Was sollen Prokon-Genussrechteinhaber jetzt tun?

wallstreet:online - 01.07.2014
Ab heute neues Insolvenzrecht für Verbraucher

wallstreet:online - 25.02.2014
Prokon-Genussrechte wahrscheinlich nichts wert - Für Anleger höchste Zeit zu handeln

wallstreet:online - 11.04.2014
Prokon-Insolvenz bereits im Januar?

wallstreet:online - 25.11.2013
Weitere Infinus-Gesellschaften insolvent – Was bleibt für die Anleger?

wallstreet:online - 17.04.2014
Fondsvertrieb dima24.de von Management übernommen - Zeit, zu handeln

stern – 15.01.2014
Prokon-Anleger ziehen über 200 Millionen Euro ab

Handelsblatt - 13.01.2014
Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

Handelsblatt - 27.08.2002
Das neue Insolvenzplanverfahren kann helfen - Rettung statt Pleite

Handelsblatt - 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

4investors – 20.01.2014
wallstreet:online - Rechtsanwalt Kaltmeyer: „Prokon hat seine Glaubwürdigkeit verspielt”

WirtschaftsWoche – 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

ONVISTA mein finazportal – 12.01.2014
Gesamt-Roundup: Prokon droht Anlegern mit Insolvenz - 'Erpressung'

DIE WELT – 09.01.2014
Prokon bettelt um das Kapital seiner Anleger

Stern – 11.01.2014
Prokon droht Anlegern mit Insolvenz

wallstreet:online - 16.11.2013
Infinus-Skandal - Was können Infinus-Anleger jetzt tun?

Deutschen Wirtschafts Nachrichten
Genussrechte wahrscheinlich nichts Wert - Für Anleger höchste Zeit zu handeln

ZinsO – Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht - 1999, 255,
Der Insolvenzplan als Sanierungsmittel des Schuldners, Teil 1

ZinsO – Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht - 1999, 316,
Der Insolvenzplan als Sanierungsmittel des Schuldners, Teil 2