ADLER GROUP: Anleger müssen aktiv werden

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BaFin stellt millionenschweren Fehler im Konzernabschluss 2019 der Adler Real Estate fest – Anleger bereiten sich auf Musterverfahren und Durchsetzung von Schadensersatzforderungen vor

Mit der Teil-Fehlerfeststellung während der noch laufenden Prüfung durch die BaFin wurde nun erstmals auch offiziell einen millionenschweren Fehler im Konzernabschluss 2019 der ADLER Real Estate AG festgestellt. Der Druck auf den schwer angeschlagenen Immobilienkonzern Adler Group erhöht sich damit deutlich. Die Anleger bereiten sich auf Musterverfahren und Durchsetzung von Schadensersatzforderungen vor.  

Die BaFin hat dabei einen Fehler bei der Bewertung des Gerresheim-Areals festgestellt und geht davon aus, dass Adler 2019 dieses bedeutende Bauprojekt in Düsseldorf mit maximal knapp eine Viertelmilliarde Euro massiv zu hoch bewertet hat. Konkret soll die Überbewertung dieses Areals laut der Bekanntmachung der BaFin mindestens 170 Mio. Euro und höchstens 233 Mio. Euro betragen. Das Unternehmen wies die Kritik zurück.

Wörtlich heißt es in der Bekanntmachung der Teil-Fehlerfeststellung der BaFin vom 22.06.2022:

„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2019 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin, fehlerhaft ist:

In der Konzernbilanz zum 31.12.2019 ist das unter dem Posten „Zur Veräußerung bestimmte langfristige Vermögenswerte" ausgewiesene Immobilienprojekt „Glasmacherviertel" am Standort Düsseldorf, Gerresheim in einer Größenordnung von mindestens 170 Mio. Euro bis höchstens 233 Mio. Euro zu hoch bewertet und entsprechend das „Ergebnis aus der Bewertung von Investment Properties" in gleicher Höhe zu hoch ausgewiesen. Bei der Wertbeimessung zum 31.12.2019 wurde fälschlicherweise auf einen im Rahmen eines geschlossenen Anteilskaufvertrags implizit zugrunde gelegten Immobilienwert abgestellt, der nicht repräsentativ für den Preis ist, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf des Vermögenswerts hätte eingenommen werden können.

Dies verstößt gegen IFRS 5.6, 5.5 (d) i. V. m. IAS 40.33 i. V. m. IFRS 13.9, IFRS 13.15, IFRS 13.22, IFRS 13.27. Der implizit im Kaufvertrag vereinbarte Immobilienwert stellt keinen beizulegenden Zeitwert („Fair Value") im Sinne des IFRS 13.9 dar, da der implizit im Kaufvertrag vereinbarte Wert auf einer erfolgreichen Baurechtsverschaffung basiert und somit Verwendungsmöglichkeiten unterstellt, die zum 31.12.2019 nicht sicher gegeben waren (IFRS 13.27). Zudem lag kein geordneter Geschäftsvorfall (IFRS 13.15) zwischen beliebigen Marktteilnehmern (IFRS 13.22) vor.

Im Übrigen dauert die Prüfung der Rechnungslegung des gebilligten Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und des zugehörigen zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft noch an. Sobald diese Prüfung abgeschlossen ist, werden ggf. weitere Fehlerfeststellungen sowie die Tatsache des Prüfungsabschlusses ebenfalls bekannt gemacht."


Damit wird nun erstmals auch von offizieller Stelle unsere Befürchtung bestätigt, dass die Bilanzen aufgebläht sein dürften. Dies ist deshalb so besorgniserregend, da es bei dieser Teil-Fehlerfeststellung lediglich um ein Bauprojekt ging, bei dem bereits eine massive Überbewertung von maximal fast einer Viertelmilliarde Euro festgestellt wurde. Da die Prüfung der übrigen Objekte noch aussteht und die Bafin neben dem Jahr 2019 auch die Jahre 2020 und 2021 in die Überprüfung mit einbezogen hat, gehen wir davon aus, dass weitere massive Überbewertungen festgestellt werden könnten.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sind wir überzeugt, dass den Anlegern vorliegend Schadensersatzansprüche zustehen könnten (dazu sogleich unten).

Die Anleger sollten sich daher bereits jetzt auf alle Szenarien vorbereiten und sich über das obige Kontaktformular registrieren, um über die aktuellen Entwicklungen und Handlungsempfehlungen kostenlos informiert zu werden. 


Von der Möglichkeit einer Teil-Fehlerfeststellung hat die BaFin erstmalig Gebrauch gemacht, um den Kapitalmarkt auf diese Weise bereits während einer noch laufenden Bilanzkontrolle über Rechnungslegungsfehler informieren zu können.

Die BaFin hat offensichtlich aus dem Fall Wirecard gelernt, bei dem sie den Bilanzskandal nicht nur zu spät erkannt hat, sondern sogar gegen den Leerverkäufer und die Presse gearbeitet hat, die letztlich den Skandal aufgedeckt haben, sodass der damalige BaFin-Chef anschließend seinen Hut nehmen musste.


I. Besorgniserregende Parallelen zum Fall Wirecard

Auch im Fall Wirecard (nachfolgend WC) hatte der Leerverkäufer Fraser Perring bereits früh wesentliche Teile des Bilanzskandals aufgedeckt. Nachdem sich dann ein Whistleblower der Financial Times offenbart hat und sich Wirecard einer Vielzahl  negativer Presseberichterstattung ausgesetzt war, wurde (auf Veranlassung eines Groß-Anlegers) KPMG mit einer Sonderprüfung beauftragt, um die Vorwürfe zu überprüfen. Nach der Veröffentlichung des Berichts verweigerte dann EY (der langjährige Prüfer von WC) das Testat und es kam in unmittelbarer Folge zu Insolvenz von Wirecard. Im Fall Wirecard machen wir derzeit für die Anleger sowohl gegen die Wirecard AG Schadensersatzansprüche geltend als auch gegen den Wirtschaftsprüfer EY im Rahmen eines Musterverfahrens, die Vorstände und weitere Konzerngesellschaften und Verantwortliche. 

Auch im Fall Adler hatte der Leeverkäufer Fraser Perring bzw. seine Firma Viceroy Research in einem sehr umfangreichen Bericht schwerwiegende Vorwürfe veröffentlicht woraufhin sich die Adler Group veranlasst sah, KPMG mit einer Sonderuntersuchung (liegt uns vor) zur Überprüfung der Vorwürfe zu beauftragen. 

Zum Erschrecken vieler Beobachter wurde dabei aber kein neuer WP mit der Sonderuntersuchung beauftragt, sondern mit KPMG der gleiche WP, der auch die Jahresabschlüsse prüft. Es entstand bei uns der Eindruck, als solle sich hier der Prüfer selbst prüfen.


II. Was bedeutet der KPMG-Bericht zur Sonderuntersuchung für die Anleger?

KPMG hatte im Rahmen seiner Sonderuntersuchung den Auftrag unter anderem, die folgenden Vorwürfe seitens Fraser Perring bzw. Viceroy Research zu überprüfen: 

"- Vorwurf, wonach Transaktionen mit mutmaßlich nahestehenden Personen durchgeführt worden seien;

Vorwurf, wonach überhöhte Bewertungen von Immobilienprojekten und -beständen erfolgt seien;

Vorwurf, wonach die Methodik zur Finanzkennzahl, "Loan-to-Value" zur Vermeidung eines Bekanntwerdens von Verletzungen diesbezüglicher Anleihebedingungen in nicht sachgerechter Weise abgeändert worden sei. ...

- Hätte „Adler" korrekt bilanziert, wären Anleihebedingungen gebrochen gewesen - mit der unmittelbaren Folge einer Insolvenz."

In dem KPMG-Bericht zur Sonderuntersuchung vom 21.04.2022 hatte KPMG zum Bauprojekt Gerresheim-Areal in Düsseldorf (bereits vor der Teil-Fehlerfeststellung durch die BaFin) aus unserer Sicht ebenfalls besorgniserregende Feststellungen getroffen. 

So war aus Sicht von KPMG nicht nur der „Ablauf des Verkaufsprozesses nicht nachvollziehbar", sondern auch „zweifelhaft, ob die der Transaktion zugrunde liegende Bewertung von EUR 375 Mio. einen Fair Value gemäß IFRS 13 in gleicher Höhe darstellt" und „demnach … der in Anleihebedingungen festgelegte LtV-Schwellenwert von 60 % bei Verwendung des von KPMG abgeleiteten LtV-Berechnungsschemas und (gleichzeitiger) Reduzierung der Bilanzaktiva der Adler Real Estate AG um die auf die Transaktion Gerresheim entfallenden Aktiva zum 30. September 2019 überschritten gewesen" wäre. Wörtlich heißt es KPMG-Bericht:

KPMG-Bericht zur Sonderuntersuchung vom 21.04.2022: 

„Zusätzlich ist der Ablauf des Verkaufsprozesses nicht nachvollziehbar und weist - gemessen an allgemeinen, üblichen kaufmännischen Grundsätzen - erhebliche Unklarheiten von der Anbahnung bis hin zur Abwicklung der Transaktion auf. 

Aufgrund der in der Sonderuntersuchung erlangten Informationen ist es in der Gesamtwürdigung des Transaktionsablaufs zweifelhaft, ob die der Transaktion zugrunde liegende Bewertung von EUR 375 Mio einen Fair Value gemäß IFRS 13 in gleicher Höhe darstellt. Stattdessen liegen aus Sicht von KPMG keine hinreichenden Belege dafür vor, dass der Fair Value den zum 30. Juni 2019 bilanzierten Wert von EUR 205,1 Mio signifikant überschreitet. Der aus der Transaktion resultierende Ertrag und die bilanzielle Umgliederung in „Investments held for sale" gemäß IFRS 5 führte damit auch zu einer wesentlichen, nach Auffassung von KPMG nicht sachgerechten Entlastung des LtV ab dem 30. September 2019. (siehe hierzu Abschnitt 4.2.3). Demnach wäre der in Anleihebedingungen festgelegte LtV-Schwellenwert von 60 % bei Verwendung des von KPMG abgeleiteten LtV-Berechnungsschemas und (gleichzeitiger) Reduzierung der Bilanzaktiva der Adler Real Estate AG um die auf die Transaktion Gerresheim entfallenden Aktiva zum 30. September 2019 überschritten gewesen."

Seite 119:

„Auf Ebene der Adler Real Estate AG resultiert unter Berücksichtigung der bilanziellen Korrektur des Fair Values aus der Gerresheim-Transaktion zum Stichtag 30. September 2019 eine Überschreitung des LtV-Schwellenwertes von 60 %."

Auch der KPMG-Bericht zur Sonderuntersuchung (der bereits vor der Teil-Fehlerfeststellung der BaFin veröffentlicht wurde) enthielt daher aus unserer Sicht bereits besorgniserregende Feststellungen, aus denen sich nach unserer bisherigen Prüfung Schadensersatzansprüche der Anleger ergeben können. 


Wir prüfen derzeit darüber hinaus, ob und bei welchen Anleihen möglicherweise ein Kündigungsgrund (Event of Default) für die Anleger gegeben sein könnte, wenn die in bestimmten Anleihebedingungen festgelegten LtV-Schwellenwerte überschritten wären. Daran schließt sich die Prüfung an, ob und in welcher Höhe die Anleger vor diesem Hintergrund die Rückzahlung ihres Anleihebetrages verlangen könnten und welche Zahlungsverpflichtungen damit auf Adler zukommen könnten. Anlass dieser Prüfung ist dabei nicht nur der KPMG-Bericht und die Teil-Fehlerfeststellung der BaFin, sondern auch der im KPMG-Bericht zur Sonderuntersuchung benannten Vorwurf des Leerverkäufers Fraser Perring bzw. seiner Firma Viceroy Research:

„Hätte „Adler" korrekt bilanziert, wären Anleihebedingungen gebrochen gewesen - mit der unmittelbaren Folge einer Insolvenz."


Die Anleger sollten sich daher bereits jetzt auf alle Szenarien vorbereiten und sich über das obige Kontaktformular registrieren, um über die aktuellen Entwicklungen und Handlungsempfehlungen kostenlos informiert zu werden.


III. Was bedeutet der Versagungsvermerk von KPMG für die Anleger?

Im Anschluss an den KPMG-Bericht eskalierten die Ereignisse weiter und die Wirtschaftsprüfer von KPMG verweigerten das Testat für den Abschluss 2021. KPMG erteilte einen Versagungsvermerk (Disclaimer of Opinion), da sie sich nicht in der Lage sähen, ein Prüfungsurteil für den Konzernabschluss und den Einzelabschluss 2021 zu erteilen. 

Im Anschluss daran hat die Adler Group ihren Jahresabschluss sodann mit einem Milliardenverlust ohne den Bestätigungsvermerk vorgelegt. 

Auch wegen des Versagungsvermerks prüfen wir derzeit, ob und bei welchen Anleihen möglicherweise ein Kündigungsgrund (Event of Default) für die Anleger gegeben sein könnte, weil die Emittentin möglicherweise nicht fristgerecht den "geprüften" Konzernabschluss veröffentlicht hat. Aus unserer Sicht sprechen nach bisheriger Prüfung gewichtige Gründe dafür, dass es sich vorliegend aufgrund des Versagungsvermerks nicht um eine "geprüften" Abschluss im Sinne bestimmter Anleihebedingungen handeln könnte. Daran schließt sich auch hier die Prüfung an, ob und in welcher Höhe die Anleger vor diesem Hintergrund die Rückzahlung ihres Anleihebetrages verlangen könnten und welche Zahlungsverpflichtungen damit auf Adler zukommen könnten. 

Auch insofern würden wir Ihnen als Anleger empfehlen, sich über das obige Kontaktformular zu registrieren, um über die aktuellen Entwicklungen und Handlungsempfehlungen kostenlos informiert zu werden.


In der Folge wurde dann bekannt gegeben, dass KPMG nicht länger als Abschlussprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 zur Verfügung stehen wird.

Im Gegensatz zum Fall Wirecard, bei dem nach der Verweigerung des Testats sofort zur Insolvenz gekommen ist, schaltete sich im Fall der Adler die BaFin ein und prüft derzeit die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021.  

Als erstes Zwischenergebnis wurde nun durch die BaFin die oben genannte Teil-Fehlerfeststellung bei der Adler Real Estate AG bekannt gegeben und da die Prüfung der Jahre 2019, 2020 und 2021 durch die BaFin noch läuft, gehen wir fest davon aus, dass die schlechten Nachrichten damit noch nicht zu Ende sind. 


Wir würden Ihnen als Anleger daher empfehlen, sich über das obige Kontaktformular zu registrieren, um über die aktuellen Entwicklungen und Handlungsempfehlungen kostenlos informiert zu werden.


IV. Welche Möglichkeiten und Handlungsbedarfe bestehen für die Anleger?

Damit bestätigt sich eindrucksvoll unsere Einschätzung, dass den Anlegern bereits nach den bisherigen Feststellungen Schadensersatzansprüche zustehen können und dass sich mit den zu erwartenden weiteren Feststellungen der BaFin der Kreis der Haftungsgegner als auch der Handlungsbedarf für die Anleger deutlich erweitern dürfe.

1. Folgende Gesellschaften und Anlageprodukte kommen in Betracht?

Gesellschaften: 

ADLER Group SA, 

ADLER Real Estate AG, 

Accentro Real Estate AG, 

Consus Real Estate AG

Aktien:

ADLER Group SA (WKN: A14U78) 

ADLER Real Estate AG (WKN: 500800)

Accentro Real Estate AG (WKN: A0KFKB)

Consus Real Estate AG (WKN: A2DA41)

Anleihen:

ADLER Group S.A. EO-Notes 2017 (2017/2024) (WKN: A19L3U)

ADLER Group S.A. EO-Exch. Bonds 2018 (2018/2023) (WKN: A2RUD7)

ADLER Group S.A. EO-Notes 2020 (2020/2025) (WKN: A280V1)

ADLER Group S.A. EO-Notes 2020 (2020/2026) (WKN: A28357)

ADLER Group S.A. EO-Notes 2021 (2021/2029) (WKN: A287MT)

ADLER Group S.A. EO-Notes 2021 (2021/2026) (WKN: A287MU)

ADLER Group S.A. EO-Medium-T. Notes 2021 (2021/2027) (WKN: A3KP7A)

ADLER Real Estate AG Anleihe 2017 (2017/2024) (WKN: A2G8S3)

ADLER Real Estate AG Anleihe 2018 (2018/2023) (WKN: A2G8WY)

ADLER Real Estate AG Anleihe 2018 (2018/2026) (WKN: A2G8WZ)

Accentro Real Estate AG Anleihe 2020 (2020/2023) (WKN: A254YS)

Accentro Real Estate AG Anleihe 2021 (2021/2026) (WKN: A3H3D5)

Consus Real Estate AG Anleihe 2017 (2017/2024) (WKN: A2GSGE)

Consus Real Estate AG Wandelschuldverschreibung (2017/2022) (WKN: A2G9H9)

Strukturierte Produkte:

Ebenso kommen strukturierten Produkten wie Zertifikate und Hebelprodukte in Betracht, die sich auf Adler als Basiswert beziehen.


2. Welcher Schaden wird ersetzt?

Bei einem Schadensersatzanspruch haben Anleger regelmäßig Anspruch entweder auf Ersatz des sogenannten Kursdifferenzschadens oder auf die sogenannte Naturalrestitution, das heißt, sie haben Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte sie die Kapitalanlage nicht gezeichnet, also neben der Erstattung des eingesetzten Kapitals (Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage) auch auf Erstattung des entgangenen Gewinns (weil das Kapital nicht anderweitig investiert wurde) sowie der Anwaltsgebühren


3. Wer sind die Haftungsgegner?

Wir prüfen derzeit bei den folgenden Haftungsgegnern Schadensersatzansprüche für unsere Anleger.

a) Haftung der Emittenten

Bei einer fehlerhaften Information des Kapitalmarkts kommt zunächst eine Haftung der Emittentin der Kapitalanlage in Betracht, entweder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, der spezialgesetzlichen Emittenten-Haftung wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarkts (etwa §§ 97, 98 WpHG bzw. Art. 17 MAR etc.) oder (wie etwa im Fall Wirecard) nach Deliktsrecht, etwa aus §§ 826, 31 BGB bei bewusster Fehlinformation oder nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 400 AktG. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass auch bei Aktionären die deliktischen Ansprüche nicht von den aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 57, 71 AktG verdrängt werden.

b) Haftung der Vorstände, Aufsichtsräte, Hintermänner

Bei den bisherigen großen Finanz-Skandalen haben sich dann auch regelmäßig die Vorstände, Aufsichtsräte, Hintermänner oder sonstige Verantwortliche schadensersatzpflichtig gemacht, da sie durch ihre Unterstützung jedenfalls Beihilfe geleistet haben.

c) Haftung des Wirtschaftsprüfers 

In Betracht kommt weiter eine Haftung des Wirtschaftsprüfers (WP), da der BGH nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an eine Haftung nach § 826 BGB stark herabgesetzt hat und für eine Haftung lediglich eine „nachlässige" Prüfung verlangt, sodass im Ergebnis hieraus eine starke Annäherung der Haftung aus § 826 BGB an eine grobe Fahrlässigkeit gefolgert wird. Zudem ist der WP nach § 317 Abs. 1 S. 1 HGB, der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), der Berufssatzung (BS WP/vBP) und den IDW Standards in Bezug auf die Aufdeckung von Fehlern oder bewussten Falschdarstellungen nicht nur zu einer „kritischen Grundhaltung" verpflichtet, sondern hat auch eine „positive Suchverantwortung" und muss insbesondere bei sogenannten „Red Flags", also „bei Anhaltspunkten für erhöhte Risiken" oder „Unregelmäßigkeiten" (IDW 200, Rz. 34) wozu nach den IDW Prüfungsstandard ausdrücklich auch eine „nachteilige Presseberichterstattung" zählt, die Prüfungshandlungen zwingend ausweiten, sodass mit hinreichender Sicherheit auf Unrichtigkeiten oder Verstößen beruhende falsche Angaben entdeckt werden.

d) Haftung Vermittler 

Schließlich kommt auch eine Haftung der Vermittler oder Anlageberater (wie etwa Banken beispielsweise bei Zertifikaten, die sich auf Adler als Basiswert beziehen) in Betracht, wenn diese entweder nicht anlegergerecht oder objektgerecht aufgeklärt haben, wobei es hier regelmäßig auf die Umstände des individuellen Falls ankommt.

e) Haftung bei Insolvenzszenario

Sollte es zur Insolvenz einer Konzerngesellschaft kommen, haben die bisherigen Finanzskandale wie beispielsweise Infinus, Prokon, P&R oder Wirecard gezeigt, dass dies regelmäßig zu einem Dominoeffekt führt und dann sämtliche weiteren Gesellschaften des Firmengeflechts ebenfalls in die Insolvenz fallen. 

In den großen Betrugsfällen der Vergangenheit konnten die geschädigten Anleger immer dann das meiste ihres eingesetzten Kapitals zurückerhalten, wenn sie gegen mehrere aussichtsreiche Haftungsgegner vorgegangen sind, sodass sich die jeweiligen in den einzelnen Verfahren durchgesetzten Beträge (beispielsweise aus Insolvenz- oder Vergleichsquoten) zu einer möglichst hohen Gesamtsumme addieren. Da üblicherweise dabei aber in jedem Verfahren und gegenüber jedem Gegner gesondert Rechtsanwaltsgebühren anfallen, haben uns viele Anleger in der Vergangenheit gebeten, ihnen ein Pauschalangebot für die Vertretung in sämtlichen erfolgsversprechenden Musterverfahren und Insolvenzverfahren zu unterbreiten, um so die Kosten im Rahmen zu halten. 

Auch insoweit würden wir Ihnen als Anleger daher empfehlen, sich über das obige Kontaktformular zu registrieren, um nicht nur über die aktuellen Entwicklungen und Handlungsempfehlungen kostenlos informiert zu werden, sondern auch hinsichtlich unseres kostengünstigen Pauschalangebots


V. Wie werden Ansprüche prozessual durchgesetzt? (Musterverfahren / Sammelklage)

Während bei einem Insolvenzszenario die Ansprüche in den jeweiligen Verfahren innerhalb der Fristen mit der entsprechenden Begründung anzumelden sind, besteht gegenüber den Emittenten, den WP´s, den Verantwortlichen und den Vermittlern die Möglichkeit der Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG.

Ein Musterverfahren nach dem KapMuG (nicht zu verwechseln mit der Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO, die im Zuge des Dieselskandals erst 2018 eingeführt wurde) bietet den entscheidenden Vorteil, dass damit nicht nur das Kostenrisiko der Rechtsverfolgung reduziert wird, sondern auch die Erfolgschancen zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche durch die Bündelung der Kompetenzen und Ressourcen deutlich erhöht wird.

Nach der Beantragung und Einleitung des Musterverfahren beim Landgericht (LG) wählt dann das zuständige Oberlandesgericht (OLG) als nächsten Schritt nach freiem Ermessen die Kanzlei aus, die das Musterverfahren für den Musterkläger führen soll. Auch unsere Kanzlei wurde in der Vergangenheit durch die Gerichte zur Führung von Musterverfahren bestimmt wie beispielsweise jüngst durch das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 06.08.2019 (OLG Hamburg vom 06.08.2019 - Az.: 14 Kap 1/18), mit dem das OLG unsere Kanzlei aus einer Vielzahl von weiteren Kanzleien zur Führung des Verfahrens ausgewählt hat mit der Begründung, es sei nach Ansicht des OLG mit der Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte

„fundiertes Wissen einer spezialisierten Kanzlei zu erwarten".

Das Musterverfahren haben wir vor dem OLG hinsichtlich der entscheidenden Feststellungsziele kürzlich gewonnen.

Selbst wenn wir nicht zur Führung des Verfahrens ausgewählt werden sollten, können und werden wir gleichwohl durch Anträge und Schriftsätze das Verfahren mitbestimmen. 

Ein weiterer Vorteil des Musterverfahrens für die Anleger ist die (2012 geschaffene) Möglichkeit nach § 10 Abs. 2 KapMuG die Forderungen durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen OLG im Musterverfahren anmelden zu können, wodurch eine Verjährung während des Verfahrens verhindert wird. Damit muss nicht mehr jeder Anleger eine teure Einzelklage beim Landgericht einreichen, um vom Musterverfahren partizipieren zu können, sodass auch die hohe 3,0 Gerichtsgebühren und die RA-Kosten der Gegenseite bei einer Einzelklage entfallen.

Von dem Umstand, dass die Anleger, die Ihre Forderungen lediglich im Musterverfahren anmelden in der Literatur oftmals verächtlich als „Trittbrettfahrer" bezeichnet werden, weil sie vom Erfolg profitieren, die anderen Kläger aber das Prozessrisiko tragen lassen, haben sich bisher die von uns vertretenen Anleger nicht beirren lassen, da die Möglichkeit der Anmeldung im Musterverfahren nicht nur ausdrücklich vom Gesetzgeber geschaffen wurde, sondern für die Anleger auch die deutlich kostengünstigere und risikolosere Möglichkeit ist, vom Musterverfahren zu partizipieren.   

Eine weitere Möglichkeit vom Musterverfahren zu partizipieren, besteht in der Einreichung einer Einzelklage. Hierbei muss der Anleger dann nicht als „Einzelkämpfer" „in die Schlacht ziehen", da die Klage unmittelbar nach Klageeinreichung gem. § gem. § 8 KapMuG ausgesetzt wird und dann das parallellaufende Musterverfahren verbindlich für alle klagenden Anleger entscheidet, ob sich die Haftungsgegner schadensersatzpflichtig gemacht haben. Die Einzelklage ist zwar teurer als die bloße Anmeldung im Musterverfahren, bietet aber auch dadurch Vorteile, dass der Anleger als Beigeladener quasi Beteiligter des Verfahrens ist und am sichersten die Hemmung der Verjährung erreicht  oder dass er nicht erst noch nachträglich Klage einreichen muss, wenn das Musterverfahren positiv ausgeht aber der Haftungsgegner gleichwohl eine Zahlung verweigert oder im Musterverfahren ein Vergleich ohne Einbeziehung der „Trittbrettfahrer" geschlossen wird. 

Anlegern mit einer Rechtsschutzversicherung, bei denen die Kosten quasi keine Rolle spielen, würden wir daher auch empfehlen sich über eine Einzelklage einem Musterverfahren anzuschließen.

Anlegern, die mit dem geringsten Prozesskostenrisiko den Ausgang des Musterverfahrens abwarten wollen, würden wir daher die Anmeldung empfehlen.     

(Weil wir das oft gefragt werden: Eine sogenannte „Sammelklage" ist etwas anderes als das Musterverfahren. Bei einer Sammelklage (die gesetzlich nicht geregelt ist) handelt es sich bloß um die Zusammenfassung von mehreren Klägern unter einem Aktenzeichen des Gerichts, wodurch sich die Gebühren zwar reduzieren können.)


VI. Registrierung im obigen Kontaktformular

Da die Prüfung noch andauert, ob es sich vorliegend um den nächsten großen Bilanzskandal nach Wirecard handelt, würden wir Ihnen als ersten Schritt empfehlen, sich auf dem obigen Kontaktformular zu registrieren. Wir informieren Sie dann kostenlos über den weiteren Verlauf der Untersuchungen und den Handlungsbedarf zur Durchsetzung der Schadensersatzforderungen, die Fristen bei der Eröffnung eines Musterverfahrens sowie die erforderlichen Maßnahmen bei einem Insolvenzszenario und erhalten Informationen zu unserem kostengünstigen Pauschalangebot und die konkret anfallenden Gebühren. 

Die Registrierung und die Übersendung der Informationen ist für Sie kostenlos. Füllen Sie bitte dazu oben das Kontaktformular aus und drücken Sie auf senden.


Kostenlose Erstberatung

Gerne steht Ihnen RA Kaltmeyer auch für eine kostenlose Erstberatung unter der

Telefonnummer: 030 / 548 603 83

zur Verfügung.

Rechtsschutzversicherung: Angebot zur kostenlosen Deckungsanfrage

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, hätte Ihre Rechtsschutzversicherung (RSV) Sie bei einer - idealerweise von uns zu beantragenden - Deckungszusage von den Kosten freizustellen.

Wir würden Ihnen empfehlen, bereits jetzt eine Deckungszusage bei Ihrer RSV zu beantragen. Erfahrungsgemäß lassen sich die Rechtschutzversicherungen insbesondere bei Kapitalanlagefällen viel Zeit und versuchen leider oft durch spitzfindige Rückfragen eine Deckungszusage hinauszuzögern oder gänzlich abzulehnen. Insbesondere da eine RSV nur bei sogenannter „hinreichender Erfolgsaussicht" eine Deckungszusage erteilen muss, wird bei Kapitalanlagefällen teilweise mit vorgeschobenen rechtlichen Argumenten versucht, einer Deckungszusage zu entgehen.

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Wer wir sind:




Christoph H.M. Kaltmeyer, Partner der Wirtschaftskanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte, ist Rechtsanwalt und Unternehmensberater und einer der renommiertesten Anlegerschutzanwälte sowie ausgewiesener Insolvenzexperte für Sanierung und Insolvenzplanverfahren.

Die Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte hat in sämtlichen großen Kapitalanlageverfahren der jüngeren Vergangenheit wie WIRECARD, P&R, PROKON, INFINUS, Future Business, German Pellets etc. die Interessen der Anleger vertreten und deren Schadensersatzforderungen durchgesetzt.

Die ausgewiesene Fachkompetenz von FEIL Kaltmeyer Rechtsanwälte wird nicht zu-letzt durch die für Kapitalanlagerecht zuständigen Gerichte bestätigt, wie jüngst der für Kapitalanlage-Musterverfahren zuständige 14 Senat des Oberlandesgerichts Hamburg mit Beschluss vom 06.08.2019 (OLG Hamburg vom 06.08.2019 - Az.: 14 Kap 1/18), der die Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte aus einer Vielzahl von weiteren Kanzleien zur Führung des Verfahrens ausgewählt hat mit der Begründung, es sei nach Ansicht des OLG mit der Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte

„fundiertes Wissen einer spezialisierten Kanzlei zu erwarten".


Veröffentlichungen / Presse


WirtschaftsWoche – 14.08.2020
GENAU RECHNEN, BESSER KLAGEN
Gegen Wirecard klagen? Ein Check in 4 Schritten

Handelsblatt - 27.08.2002
Das neue Insolvenzplanverfahren kann helfen - Rettung statt Pleite

wallstreet:online - 12.05.2014
Unternehmensinsolvenz - Teilnahme an FuBus Insolvenzquote

Handelsblatt - 11.01.2014
Drohende Insolvenz - Prokon warnt Investoren vor Rückzug

Handelsblatt - 12.01.2014
Anlegerschützer empört – „Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

Handelsblatt - 16.07.2014
Insolventer Windparkbetreiber - Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

wallstreet:online - 21.01.2014
Rechtsanwalt Kaltmeyer: "Prokon hat seine Glaubwürdigkeit verspielt"

DIE WELT
Prokons Pleite - Wie ein Windkonzern unterging: Prokon
ISBN 987-3-944166-55-1, Axel Springer SE 2014

Badische Zeitung – 13.01.2014
Windanlagenbetreiber Prokon droht Anlegern mit Insolvenz
Der Windanlagenbetreiber Prokon drängt Anleger, ihr Geld nicht aus dem Unternehmen abzuziehen

WESER KURIER – 22.04.2014
Insolvenzverfahren gilt als wahrscheinlich
Prokon-Anleger bringen sich in Stellung

ONVISTA mein finazportal – 11.01.2014
Prokon droht Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

Stern – 11.01.2014
Mehr als eine Milliarde Euro haben Anleger dem Windanlagenfinanzierer Prokon zur Verfügung gestellt. Das Ökounternehmen versprach acht Prozent Zinsen. Jetzt setzt es seine Anleger unter Druck

shz.de – 12.01.2014
Prokon droht Insolvenz

DerStandart - 12.01.2014
Deutsche Prokon droht Anlegern mit Insolvenz
Sollten die Anleger die Zinszahlungen nicht stunden, würden sie die Insolvenz wissentlich in Kauf nehmen

DER WESTEN – 11.01.2014
Ökokonzern Prokon droht Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

t-online.de – 11.01.2014
Druck auf Anleger - Prokon warnt vor Insolvenz

wallstreet:online – 16.11.2013
Infinus-Skandal - Was können Infinus-Anleger jetzt tun?

wallstreet:online - 30.04.2014
Unternehmensinsolvenz Gute Nachrichten für PROSAVUS-Insolvenzgläubiger?

DIE WELT – 09.01.2014
Prokon bettelt um das Kapital seiner Anleger

wallstreet:online - 17.01.2014
NCI - Dima24 - Staatsanwaltschaft München prüft Anfangsverdacht einer Straftat

wallstreet:online - 04.08.2014
Firmen von Unternehmer Hartwieg im Visier der Staatsanwaltschaft

wallstreet:online - 13.04.2014
dima24 und der Fluss des Geldes - Neuer Anlageskandal in vielfacher Millionenhöhe?

wallstreet:online - 08.01.2014
NCI / dima24.de - Strohmann-Geschäftsführerin macht reinen Tisch

Handelsblatt - 12.01.2014
Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

wallstreet:online - 25.02.2014
Interview Rechtsanwalt Kaltmeyer
PROKON-Insolvenz – Chancen der Anleger auf Schadenersatz

Handelsblatt - 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten - Prokon-Insolvenzverwalter Penzlin nimmt in einem Rundschreiben den Firmengründer Rodbertus auseinander.

wallstreet:online - 05.02.2014
Hilfe für FuBus / Infinus-Anleger in Sicht

wallstreet:online - 23.11.2013
Insolvenz angemeldet - Was können Getgoods-Anleger jetzt tun?

FOCUS Magazin 26.07.2014
Prokon, Windkraft-Guru droht auch Privatpleite

wallstreet:online - 04.01.2014
Management fordert Zinsverzicht von Anlegern

wallstreet:online - 11.12.2013
hkw personalkonzepte GmbH stellt Insolvenzantrag

wallstreet:online - 26.11.2013
Anlegern der Fubus Gruppe wird viel Geduld abverlangt

FAZ.NET – 13.07.2014
Der Prokon-Gründer probt den Aufstand

wallstreet:online - 05.12.2013
Erdrückende Vorwürfe gegen Prokon - Was können Anleger jetzt tun?

wallstreet:online - 14.01.2014
Was sollen Prokon-Genussrechteinhaber jetzt tun?

wallstreet:online - 01.07.2014
Ab heute neues Insolvenzrecht für Verbraucher

wallstreet:online - 25.02.2014
Prokon-Genussrechte wahrscheinlich nichts wert - Für Anleger höchste Zeit zu handeln

wallstreet:online - 11.04.2014
Prokon-Insolvenz bereits im Januar?

wallstreet:online - 25.11.2013
Weitere Infinus-Gesellschaften insolvent – Was bleibt für die Anleger?

wallstreet:online - 17.04.2014
Fondsvertrieb dima24.de von Management übernommen - Zeit, zu handeln

stern – 15.01.2014
Prokon-Anleger ziehen über 200 Millionen Euro ab

Handelsblatt - 13.01.2014
Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

Handelsblatt - 27.08.2002
Das neue Insolvenzplanverfahren kann helfen - Rettung statt Pleite

Handelsblatt - 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

4investors – 20.01.2014
wallstreet:online - Rechtsanwalt Kaltmeyer: „Prokon hat seine Glaubwürdigkeit verspielt”

WirtschaftsWoche – 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

ONVISTA mein finazportal – 12.01.2014
Gesamt-Roundup: Prokon droht Anlegern mit Insolvenz - 'Erpressung'

DIE WELT – 09.01.2014
Prokon bettelt um das Kapital seiner Anleger

Stern – 11.01.2014
Prokon droht Anlegern mit Insolvenz