Verjährung nur bei Kenntnis


BGH Urteil v. 11.07.2012 - IV ZR 164/11

„Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch weder bei Abschluss des Vertrages noch im Jahr 2004 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 XI ZR 150/01, VersR 2003, 511 unter II 3; vom 3. Juni 2008 XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklärungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in denselben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden (BGH, Urteil vom 24. März 2011 III ZR 81/10, NJ W-RR 2011, 842 Rn. 14). [...]

Aus den Kontoauszügen ergibt sich jedenfalls keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Pflichtverletzungen, die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultieren."