Bankenhaftung bei Schrottimmobilien

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 31.05.2012 zu Lasten der Banken entschieden, die für Schrottimmobilien Finanzierungen ausgereicht haben. Danach muss sich eine Bank, die sich im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Eigentumswohnung von ihrem Kunden auf einem ihrer Vordrucke ausdrücklich bestätigen lässt, dass ein persönliches Gespräch mit einem namentlich benannten Vermittler stattgefunden hat, in dem die Finanzierung mit dem im Darlehensangebot enthaltenen Produkt Annuitätendarlehen erläutert worden sei, die Angaben, die dieser Vermittler zu dem Darlehen gemacht hat, zurechnen lassen.

Im Urteil vertieft das Kammergericht den Leitsatz wie folgt:

„Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, wobei es nicht erforderlich ist, dass er einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt.

Im Fall der Vermittlung und des Verkaufs von Anlageobjekten sind der Vermittler und dessen Hilfspersonen in der Regel zwar keine Erfüllungsgehilfen der finanzierenden Bank. Anders ist dies jedoch, wenn die Vermittler auch bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages für die Bank handeln und diese davon weiß. Übernimmt in einem solchen Fall der Vermittler eines Darlehensvertrages mit Wissen und Wollen der späteren Vertragspartei des Darlehensvertrages Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist gleichzeitig als deren Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 – XI ZR 336/99 – NJW 2001, 358,). Die darlehensgebende Bank kann sich insoweit der Verantwortung für die persönlichen Vertragsverhandlungen nicht entziehen, wenn sie selbständige Vermittler für die Vertragsanbahnung einschaltet. Deren Erklärungen sind ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. September 1996 – XI ZR 318/95 – NJW 1997, 651 und BGH, Urteil vom 6. November 2007 – XI ZR 322/03 – NJW 2008, 644)."