Neues Insolvenzrecht für Verbraucher

 

Ab dem 01.07.2014 tritt das lang ersehnte neue Insolvenzrecht für Verbraucherin Kraft.

Die schlechte Nachricht vorweg: Eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren - statt bislang nach sechs Jahren - ist leider nur möglich, wenn der Schuldner 35 Prozent der Gläubigerforderungen begleichen kann. Zusammen mit den Verfahrenskosten muss er dann insgesamt fast 40 Prozent aufbringen. Für einen Schuldner mit € 200.000 Schulden kommt das Verfahren folglich nur in Betracht, wenn er ca. € 80.000 an Cash zur Verfügung hat und selbst dann muss er in der Praxis noch ca. 4 Jahre auf die Restschuldbefreiung warten, da der Gesetzentwurf den vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuch auch weiterhin vorschreibt. Im Ergebnis dürfte für den ganz überwiegenden Teil der Schuldner eine verkürzte Restschuldbefreiung daher kaum in Betracht kommen, weil sie entweder diesen hohen Anteil zu Gläubigerbefriedigung nicht aufbringen können oder - wenn sie diesen hohen Anteil zahlen können - es für sie regelmäßig möglich ist, mit professioneller Hilfe wesentlich schneller mit den Gläubigerneine außergerichtliche Einigung zu erreichen, ohne dass sie noch drei bzw. vier Jahre ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen müssen.

Die gute Nachricht: Sehr erfreulich ist aber, dass sich nach dem Gesetzentwurf ab 01.07.2014 dann auch Verbraucher mit Hilfe des Insolvenzplanverfahrens entschulden können. Dieses Verfahren, dass bisher lediglich Selbstständigen und Unternehmern zur Verfügung stand, bietet die Möglichkeit einer Schuldbereinigung innerhalb von wenigen Monaten. Mit Hilfe des Insolvenzplanverfahrens lässt vielfach bereits durch eine gezielte Gruppenbildung die Planannahme "erzwingen" und damit eine Schuldbefreiung sofort mit der Planannahme - und nicht erst nach 3 bzw. 6 Jahren - erreichen. Zudem sind dabei regelmäßig wesentlich geringere Zahlungen an die Gläubiger erforderlich, als die oben genannten 35 bis 40 Prozent, sodass der Insolvenzplan nicht nur deutlich schneller, sondern auch wesentlich günstiger ist. Zu den Möglichkeiten der kurzfristigen Schuldbefreiung durch Insolvenzplan vgl.Insoplan.pdf. Im Ergebnis bietet die Insolvenzrechtsreform mit dem Insolvenzplan damit für Verbraucher endlich eine echte Alternative zur üblichen Restschuldbefreiung, die zudem ab dem 01.07.2014 nicht nur für neue Verfahren, sondern auch auf Verfahren aus der Vergangenheit anwendbar ist.

Erklärung des BMJ - Bundesministerium der Justiz - vom 17.05.2013

"Zu der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundestag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Künftig wird für insolvente natürliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller möglich. Mit den Neuregelungen wird diesen Personen endlich die Möglichkeit eröffnet, sich früher als dies bislang möglich war von ihren restlichen Schulden zu befreien. Der Gesetzentwurf schafft zusätzliche und schnellere Wege zu einer Entschuldung und für den wirtschaftlichen Neuanfang.

In den nach dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren soll eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren – und nicht wie bislang nach sechs Jahren – möglich werden, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.

Außerdem öffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren und bietet damit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So können alle Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung ganz individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls erarbeiten. Ein Insolvenzplan soll auch in Verbraucherinsolvenzverfahren beschlossen werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.

Zusätzlich werden mit dem neuen Gesetz die Rechte der Gläubiger gestärkt: Das Versagungsverfahren wird vereinfacht; Gläubiger können zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen. Dem Insolvenzverwalter wird im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen. Ein weiteres wichtiges Anliegen, das mit dem Gesetz erreicht wird, ist der Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften vor dem Verlust ihrer Wohnung wegen Kündigung der Genossenschaftsanteile."