Schuldanerkenntnis durch Jahresabschluss

BGH Beschluss v. 01.03.2010 – II ZR 249/08

„Die Verjährung hat nicht jeweils mit der Feststellung der - berichtigten -Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2003 neu begonnen. Zwar kann in der Feststellung eines Jahresabschlusses ein Anerkenntnis des jeweiligen Gesellschafters liegen, dass die in dem Abschluss ausgewiesenen, gegen ihn gerichteten Forderungen bestehen (vgl. Sen.Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Tz. 15 m.w.Nachw.), mit der möglichen Folge, dass die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnt (Senat, BGHZ 105, 300, 306). Das setzt aber jedenfalls die Mitwirkung und Zustimmung des betroffenen Gesellschafters voraus (Schulze-Osterloh in Festschrift H. P. Westermann 2008, S. 1487, 1499; a.A. K. Schmidt, NZG 2009, 361, 363 f.). Daran fehlt es hier. Dass der Beklagte als stiller Gesellschafter an der Berichtigung der zurückliegenden Jahresabschlüsse im Jahr 2003 und der Feststellung der folgenden Jahresabschlüsse persönlich beteiligt gewesen wäre, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich."