Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl bei der Sicherung ihrer Gläubigerforderungen im Vorfeld von Krise und Insolvenz als auch bei der Durchsetzung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren gegenüber Insolvenzverwalter, Geschäftsführern und Gesellschaftern.
Sicherung von Gläubigerforderungen im Vorfeld der Krise
- Sicherung von Gläubigerforderungen durch insolvenzfeste Vertragsgestaltung im Vorfeld von Krise und Insolvenz
- Schaffung insolvenzfester Aus- und Absonderungsrechte wie z.B. Sicherungsübereignung, Globalzessionen, Eigentumsvorbehalt, Vermieterpfandrechte, insolvenzfeste Zurückbehaltungsrechte gem. § 51 InsO, beiderseitige Handelsgeschäfte gem. §§ 369 bis 372 HGB etc.
- Schaffung insolvenzfester Aufrechnungslagen gem. § 94 bis 96 InsO
- Vermeidung Anfechtbarkeit gem. §§ 129 ff. InsO und §§ 1 ff. AnfG (z.B. durch Bargeschäft § 142 InsO, kongruente Deckung gem. § 132 InsO, Begutachtung Insolvenzreife oder Ausnutzung des internationalen Insolvenzrechts, z.B. Sicherungszession nach österreichischem Recht >>Link<<
Durchsetzung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren insbesondere bei
- Aus- und Absonderungsrechten (z.B. Vermieterpfandrecht, Globalzession etc.) und Geltendmachung der Gläubigerrechte z.B. aus §§ 167 bis 173 InsO oder Ersatzaussonderung gem. 48 InsO
- Forderungsanmeldung Insolvenzforderungen
- Durchsetzung von Masseforderungen
- Vertretung in Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung
- Forderungsdurchsetzung durch Unternehmenssanierung durch Initiierung von Insolvenzplänen oder übertragender Sanierung
- Durchsetzung Schadensersatzansprüche gegen Insolvenzverwalter
Durchsetzung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer
- wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB
- auf Vorschuss der Verfahrenskosten gem. § 26 Abs. 4 InsO bei Insolvenzverschleppung (neu: mit Beweislastumkehr)
- durch Pfändung von Ansprüchen der GmbH nach Abweisung mangels Masse (z.B. verbotene Zahlungen nach Insolvenzreifen gem. 64 GmbHG, Haftung wegen Insolvenzverursachung gem. § 64 Satz 3 GmbHG, Haftung wegen Sorgfaltspflichtverletzungen gem. § 43 GmbHG etc.)
Durchsetzung von Ansprüchen gegen Gesellschafter (Durchgriffshaftung)
- wegen Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen (§ 6 AnfG)
- wegen Führungslosigkeit gem. § 15a Abs. 3 InsO
- wegen Erstattung verbotener Rückzahlung gem. § 31 Abs. 3 GmbHG
- wegen "Firmenbestattung" bzw. "stillen Liquidation" von Gesellschaften durch Übertragung ins Ausland etc. (vgl. hierzu SPEZIAL: Durchgriffshaftung bei "Firmenbestattung")
Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters wegen
- Insolvenzanfechtung nach §§ 129 InsO bzw. EGInsO
- Gläubigeranfechtung nach dem §§ 1 ff. AnfG (im Vorfeld der Insolvenz)
- Rückschlagsperre gem. §§ 88, 89 InsO bzw. bei Arbeitseinkommen § 114 Abs. 3 InsO und bei Miet- und Pachtzins § 110 InsO
- Inanspruchnahme trotz insolvenzfester Aufrechnungslage gem. § 94 InsO etc.
Für Geschäftsführung und Vorstände macht das Insolvenzrecht in
der Krise des Unternehmens eine Vielzahl von Vorgaben, die sich vor der
Insolvenz quasi zu einem „Minenfeld" an Haftungsrisiken entwickeln können. Wir
beraten und vertreten unsere Mandanten daher sowohl bei der Insolvenzvermeidung,
bei der Insolvenzeröffnung und im Insolvenzeröffnungsverfahren als auch im laufenden
Insolvenzverfahren, insbesondere zur Abwehr von Haftungsansprüchen.
Beratung zur
Insolvenzvermeidung
Wir beraten Geschäftsführer und Vorstände bereits bei den
ersten Anzeichen einer Krise zur Insolvenzvermeidung und hinsichtlich sämtlicher
Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten. Für eine erfolgreiche Sanierung und
Turnaround nutzen wir dabei sämtliche Gestaltungsspielräume
und Instrumente, die das neue Insolvenzrecht zu bieten hat, sei es
- das
neue Schutzschirmverfahren,
- das
Insolvenzplanverfahren mit dem sogenannten "prepacked plan"
- oder
übertragende Sanierung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Insolvenz (vgl.
hierzu ausführlich "Für Unternehmen").
Beratung und Vertretung
im Vorfeld der Insolvenz
Im Vorfeld zur Insolvenz besteht der Schwerpunkt unserer
Arbeit in der
- Überprüfung
der Insolvenzantragspflichten wegen
Zahlungsunfähigkeit gem. § 15a InsO und Überschuldung gem. § 19 InsO
- Analyse der Haftungsrisiken des Managements und
Entwicklung von Strategien zur Haftungsvermeidung
- Antrag
auf Schutzschirmverfahren und
Vorlage von Insolvenzplänen (sog.
"prepacked plan")
- Insolvenzantragsstellung unter den neuen Voraussetzungen des § 13 InsO
Begleitung im
Insolvenzverfahren
- Begleitung
im Insolvenzeröffnungsverfahren
- Verhandlung
Sanierungskonzept und Durchsetzung Insolvenzpläne durch strategische Gruppenbildung
zur Mehrheitsbeschaffung >>>Link<<<
- Vertretung
im Erörterungs-, Prüfungs- und Abstimmungstermin
- Abwehr
von Rechtsmitteln und Anträgen auf Minderheitenschutz gem. § 251 InsO
- Sicherstellung
der Plandurchführung nach Planannahme
Prozessuale Begleitung
zur Abwehr von
Haftungsansprüchen gegen Vorstände und Geschäftsführer insbesondere wegen
- Zahlungen
nach Insolvenzreife gem. § 64 Abs. 1,
Satz 1 GmbHG
- Zahlungen
an Gesellschafter gem. § 64 Abs. 1 Satz 3 GmbHG
- Insolvenzverschleppung
gem. § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB
- Schadensersatzansprüchen gem. § 43 GmbHG
Für Gesellschafter und Unternehmer stellt sich insbesondere
Frage, wie sich Gefahren bei der Finanzierung eines Krisenunternehmens
minimieren lassen, wie ein Unternehmen sicher aus der Insolvenz übernommen
werden kann und welche Haftungsrisiken bestehen und wie ihnen begegnet werden
kann:
Finanzierung von Krisenunternehmen:
- Beratung
hinsichtlich Vor- und Nachteilen der verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten
und -instrumente
- Ausnutzen
des neuen Sanierungsprivilegs gem. § 39 Abs. 4 InsO bei der finanziellen
Beteiligung an Krisenunternehmen
- Nutzung
des neuen Kapitalersatzrechts gem. § 30 Satz 3 GmbHG
Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz / M&A
- Beratung
hinsichtlich rechtlicher und wirtschaftlicher Chancen und Risiken bei der
Übernahme von Insolvenzunternehmen
- Übernahme
von Unternehmen aus der Insolvenz als Asset-Deal
- Übernahme
als Initiator eines Insolvenzplans und Share-Deals
Abwehr von Haftungsansprüchen
- im
Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen und -sicherheiten,
- wegen
fehlerhafter Kapitalaufbringung,
- wegen
Vorbelastungshaftung oder
- wegen Verstoßes
gegen das Kapitalerhaltungsrecht - insbesondere bei „Altfällen" gilt auch
weiterhin das bisherige Eigenkapitalrecht >>Link<<
Insolvenzen sind oft vermeidbar und für Unternehmen in der
Krise bietet das Gesetz zur weiteren
Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 1. März 2012 vielfältige
neue Möglichkeiten und neue Instrumente für eine erfolgreiche Sanierung. Zur Realisierung
eines Turnarounds und Neuanfangs umfasst unsere Beratung daher sämtliche neuen insolvenzrechtlichen
Instrumentarien von Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzplanverfahren,
übertragender Sanierung bis hin zum Rangrücktritt, zur sanierenden Kapitalerhöhung oder
der Beschaffung von Rettungsbeihilfen sowohl außerhalb als auch innerhalb der
Insolvenz.
Die Beratung von Unternehmen beginnt dabei üblicherweise mit
einer Kurzdiagnose gefolgt von der Erarbeitung des Turnaround-Konzepts und
der anschließenden Durchsetzung und Umsetzung des Sanierungsplans:
Kurzdiagnose /
Strategic Audit
- Überprüfung
der Insolvenzantragspflichten hinsichtlich Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO) und
Überschuldung (§ 19 InsO)
- Kurzdiagnose
der Krisenursachen und Ableitung der wesentlichen rechtlichen und
wirtschaftlichen Chancen und Risiken
- Umsetzung
von Sofortmaßnahmen zur Abwendung einer
unkontrollierten Insolvenz durch:
- Vermeidung von Liquiditätsabfluss durch Verhandlung von Stundungen, patriarchischen Darlehen,
Forderungsverzichten etc.
- Kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Desinvestitionen, Forderungsverkäufe, Reduktion des Working Capital, Beschaffung
Rettungsbeihilfen etc.
- Vermeidung
einer Überschuldung durch
Rangrücktrittsvereinbarungen, Dept-Equity-Swap, Besserungsscheinen etc.
- Überprüfung
Anwendbarkeit der insolvenzrechtlichen Instrumente von Schutzschirmverfahren,
Eigenverwaltung bis Insolvenzplanverfahren
Erarbeitung Sanierungs- und Turnaroundkonzept
- Begleitung
bei der Konzeption des Sanierungskonzepts sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich; Erarbeitung einer Strategie zu Durchsetzung
des Sanierungskonzepts außerhalb oder innerhalb der Insolvenz, mit
übertragender Sanierung oder Insolvenzplan
- Schaffung
der Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren als Voraussetzung des
Sanierungskonzepts und Eigenverwaltung zum Erhalt des Unternehmens
- Entwurf
von Insolvenzplänen zur Durchsetzung
des Sanierungskonzepts durch Gestaltung von Gläubigergruppen und Schaffung von Mehrheiten: Vergleiche detailliert zu den
strategischen Möglichkeiten der Mehrheitsbildung durch Gruppenbildung und
Zustimmungsfiktion gem. § 245 InsO: Kaltmeyer
ZInsO 1999, 255 und ZInsO 1999, 316 - mittlerweile herrschende Meinung
vgl. Münchener Kommentar, § 222 InsO, Rdn. 104, 105, und 123 etc.
Realisierung / Umsetzung des Turnarounds
- Begleitung
im Planverfahren und Verhandlungsführung bis zur Sicherstellung der Annahme des
Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- Abwendung
von Rechtsmitteln und Anträgen auf Minderheitenschutz gem. § 251 InsO etc.
- ErarbeitungMasterplan zur Umsetzung der Einzelmaßnahmen vom Monitoring bis Change Management
- Realisierung der Strukturen und Vertragsbeziehungen
Schuldenberg nach unternehmerischem Misserfolg
Der unternehmerische Misserfolg als
Selbstständiger oder Unternehmer endet oft mit einem Schuldenberg, der jeden
Neuanfang unmöglich macht. Üblicherweise sehen die Schuldner in dieser
Situation kaum einen Ausweg, da der "Insolvenztourismus" nach England
oder Frankreich nicht mehr anerkannt wird und allgemein davon ausgegangen wird,
dass man sich nur durch ein 6 bis 7 jähriges Restschuldbefreiungsverfahren von seinen
Schulden befreien kann.
Schuldbefreiung in 6 Monaten?
Nur die wenigsten Selbstständigen
und Unternehmer wissen, dass mit dem
neuen Insolvenzplanverfahren nach dem ESUG vom 1. März 2012 vielfach eine vollständige Schuldbefreiung für einen
Neuanfang bereits nach nur wenigen Monaten möglich ist.
Mit der Annahme des
Insolvenzplans erfolgt gem. § 227 InsO unmittelbar
und mit sofortiger Wirkung eine Befreiung von allen Forderungen. Selbst
wenn es sich um deliktische Forderungen handelt oder die Gläubiger gar nicht am
Verfahren teilgenommen haben, gelten sämtliche Forderungen unmittelbar als
erloschen.
Da dieses Instrument bis zum 01.07.2014 nicht für
Verbraucher, sondern ausschließlich für Selbstständige und
Unternehmer zur Verfügung stand, ist es selbst bei den Schuldnerberatungsstellen
weitgehend unbekannt, obwohl das Verfahren gleichzeitig bei den meisten Insolvenzverwaltern
zum Tagesgeschäft gehört. (Ab 01.07.2014 kommen auch Verbraucher in den Genuss des Insolvenzplanverfahrens)
Mit der nachfolgenden Präsentation Schuldenbefreiung innerhalb von 6 Monaten? Insoplan.pdf haben Sie die Möglichkeit, sich über
Ablauf und Voraussetzungen des Insolvenzplanverfahrens zur sofortigen
Schuldbefreiung zu informieren.
Wir prüfen für Sie in einem ersten Termin, ob
bei Ihnen die Voraussetzungen für eine sofortige Schuldbefreiung gegeben sind,
insbesondere
- ob
Ihre Gläubigerstruktur eine Mehrheitsbildung
und Durchsetzung des Insolvenzplans ermöglicht und
- welche finanziellen Mittel voraussichtlich
erforderlich werden.
Gerne informieren wir Sie unverbindlich in einem
ersten Gespräch.
Hintergrund Firmenbestattung
Mit einer sogenannten "Firmenbestattung"
versuchen Gesellschafter von zumeist GmbH´s zunehmend sich unliebsamer
Verbindlichkeiten still und heimlich zu entledigen, indem sie zunächst sämtliches
Vermögen der GmbH samt Geschäftsbetrieb auf eine neue Gesellschaft übertragen und
anschließend die alte Gesellschaft ins Ausland verschieben und dort "still
liquidieren" lassen.
Durch dieses "Ausplündern"
und "Beiseiteschaffen" der Gesellschaften entziehen die Initiatoren
nicht nur den Gläubigern ihre Haftungsmasse, sondern erreichen dadurch gleichzeitig,
dass sie ihr bisheriges Unternehmen ungestört befreit von den Verbindlichkeiten
der Gläubiger fortführen können.
Da üblicherweise die Gläubiger bzw.
deren Anwälte bei den ersten Anzeichen einer Firmenbestattung von der weiteren Verfolgung
ihrer Forderungen absehen, da ihnen sowohl das juristische Know-how als auch
die erforderlichen Kapazitäten für eine Durchsetzung fehlen, hat sich die
Firmenbestattung mittlerweile zu einer Art "Geschäftsmodell" für
unseriöse Gesellschafter entwickelt.
(Insbesondere das "Geschäftsmodell" Schrottimmobilien
funktioniert aus Sicht der Initiatoren nur dann, wenn die
Schadensersatzforderungen der "geprellten" Anleger, die mit
zeitlicher Verzögerung von ca. 3-4 Jahren durch Gerichtsurteile dann tituliert
werden, in Leere laufen, weil die GmbH bereits beerdigt wurde und für die
Gläubiger nicht mehr greifbar ist. Dementsprechend wurden im Bereich
Schrottimmobilien quasi alle Gesellschaften sowohl auf Seiten der Verkäufer als
auch der Vermittler "beerdigt" und beiseitegeschafft.)
Durchgriffshaftung gegen Firmenbestatter / Gesellschafter
Aufgrund unserer Spezialisierung im
Bereich Insolvenz- und Gesellschaftsrecht sind wir in der Lage, geschädigten
Gläubigern auch im Falle einer Firmenbestattung zu ihrem Recht zu verhelfen und
die Gesellschafter und Initiatoren in die Haftung zu nehmen:
Fallbeispiel: LG Berlin verurteilt Berliner Bauunternehmer wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Firmenbestattung einer GmbH zu Schadensersatz:
Ein plakatives Beispiel, wie
Gläubiger auch im Falle einer Firmenbestattung ihre Forderungen noch durchsetzen
können, ist die durch unsere Kanzlei gegen gegen einen Firmenbestatter erhobene
Schadensersatzklage vor dem Landgericht Berlin.
Nach nur einer mündlichen
Verhandlung und ohne Beweisaufnahme verurteilte das Landgericht Berlin einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung der Gläubiger zu Schadensersatz. Er wurde damit verurteilt, die ursprünglich
gegen die GmbH bestehende Gläubigerforderung unserer Mandantschaft
persönlich auszugleichen, inklusive Zinsen und der zuvor angefallenen
Prozesskosten. In der zweiten Instanz haben sich Parteien sodann verglichen.