Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren von der Bank bis zum 31.12.2014
Die Presse ist voll davon: Am 13. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite enthalten, nichtig sind (Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12; Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13). Das heißt, dass Banken keine pauschalen Bearbeitungsentgelte erheben dürfen (es sei denn, die Gebühren sind in einem Gespräch mit Ihrem Bankberater ausgehandelt worden). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Bearbeitung eines Kredits keine Dienstleistung für den Kunden ist. Es liegt allein im eigenen Interesse der Bank, die Zahlungsfähigkeit des Kunden zu prüfen und den Vertrags¬abschluss vorzubereiten. Dafür darf sie nicht extra Kosten in Rechnung stellen.
Am 28.10.2014 hat der BGH ferner geurteilt, dass bei Verträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, die Bearbeitungsgebühr für betroffene Kredite zurückgefordert werden kann (Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 348/13; Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 17/14). In der Regel gilt zwar eine Verjährungsfrist von drei Jahren, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie auch über Ihren Anspruch Bescheid wussten. Der BGH hat nun entschieden, dass es für Darlehensnehmer erst ab 2011 zumutbar sei, die Bearbeitungsgebühr für aufgenommene Kredite zurückzufordern: Da erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gefestigt worden sei. Für Darlehensnehmer (auch ehemalige) bedeutet das, dass die Verjährungsfrist erst ab 2012 zu laufen beginnt.
Weiterhin entschied der BGH, dass eine 10-jährige Verjährungsfrist, die unabhängig davon ist, ob Sie von Ihrem Anspruch Kenntnis haben oder nicht, gilt. Diese Frist gilt auf den Tag genau: Das heißt, alle Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen wurden, sind bereits verjährt.
Neben einer Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren steht den Darlehensnehmern laut BGH auch eine Verzinsung des Betrages zu: Und zwar in Höhe von 5% über dem Basiszins. Nach diesem Urteil stehen den Banken Rückzahlungen in immenser Höhe bevor.
Wenn auch Sie Bearbeitungsentgelte bezahlt haben, sollten Sie sich schnellstmöglich um die Rückabwicklung kümmern. Die Ansprüche aus Verträgen, die zwischen 2004 und 2011 abgeschlossen wurden, verjähren nämlich zum 31. Dezember 2014.
Sie können entweder die Bank selbst anschreiben, um die Gebühren geltend zu machen (zB bieten einige Einrichtungen hierzu Musteranschrieben an, siehe etwa Stiftung Warentest oder bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen). Hierdurch allein wird aber nicht die Verjährung zum Jahresende (2014) gehemmt. Anders gesagt: Zu Ende 2014 verjähren Ihre Ansprüche auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren, wenn Sie keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreifen, wie z.B. Mahnbescheid, Klageerhebung, Verjährungsverzichtseinrede der Bank, Antrag bei einer Schlichtungsstelle oder bei einem Ombudsmann.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer etwaigen Rückgewährsansprüche gegenüber der Bank sowie bei verjährungshemmenden Maßnahmen. Angesichts des nahenden Jahresendes ist allerdings Eile geboten.
Am 28.10.2014 hat der BGH ferner geurteilt, dass bei Verträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, die Bearbeitungsgebühr für betroffene Kredite zurückgefordert werden kann (Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 348/13; Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 17/14). In der Regel gilt zwar eine Verjährungsfrist von drei Jahren, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie auch über Ihren Anspruch Bescheid wussten. Der BGH hat nun entschieden, dass es für Darlehensnehmer erst ab 2011 zumutbar sei, die Bearbeitungsgebühr für aufgenommene Kredite zurückzufordern: Da erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gefestigt worden sei. Für Darlehensnehmer (auch ehemalige) bedeutet das, dass die Verjährungsfrist erst ab 2012 zu laufen beginnt.
Weiterhin entschied der BGH, dass eine 10-jährige Verjährungsfrist, die unabhängig davon ist, ob Sie von Ihrem Anspruch Kenntnis haben oder nicht, gilt. Diese Frist gilt auf den Tag genau: Das heißt, alle Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen wurden, sind bereits verjährt.
Neben einer Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren steht den Darlehensnehmern laut BGH auch eine Verzinsung des Betrages zu: Und zwar in Höhe von 5% über dem Basiszins. Nach diesem Urteil stehen den Banken Rückzahlungen in immenser Höhe bevor.
Wenn auch Sie Bearbeitungsentgelte bezahlt haben, sollten Sie sich schnellstmöglich um die Rückabwicklung kümmern. Die Ansprüche aus Verträgen, die zwischen 2004 und 2011 abgeschlossen wurden, verjähren nämlich zum 31. Dezember 2014.
Sie können entweder die Bank selbst anschreiben, um die Gebühren geltend zu machen (zB bieten einige Einrichtungen hierzu Musteranschrieben an, siehe etwa Stiftung Warentest oder bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen). Hierdurch allein wird aber nicht die Verjährung zum Jahresende (2014) gehemmt. Anders gesagt: Zu Ende 2014 verjähren Ihre Ansprüche auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren, wenn Sie keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreifen, wie z.B. Mahnbescheid, Klageerhebung, Verjährungsverzichtseinrede der Bank, Antrag bei einer Schlichtungsstelle oder bei einem Ombudsmann.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer etwaigen Rückgewährsansprüche gegenüber der Bank sowie bei verjährungshemmenden Maßnahmen. Angesichts des nahenden Jahresendes ist allerdings Eile geboten.