German Pellets - Anleger müssen aktiv werden Weitere Konzerngesellschaften melden Insolvenz an

Wie zu erwarten, hat der Geschäftsführer Peter H. Leibold neben der Muttergesell-schaft auch bei weiteren Konzerngesellschaften Insolvenz angemeldet. Das Amtsge-richt Schwerin hat daraufhin am 22.02.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren auch über die folgenden Konzerntöchter eröffnet:
  • German Pellets Beteiligungs GmbH (Az.: 580 IN 93/16) – vorl. Insolvenzverwalter RA Undritz
  • German Pellets Genussrechte GmbH (Az.: 580 IN 94/16) – vorl. Insolvenzverwalter RA Undritz
  • German Pellets Sachsen GmbH (Az.: 580 IN 99/16) – vorl. Insolvenzverwalter RAin Schmudde
Damit sind nun auch die Anleger mit Genussrechten 2010 mit noch ausstehenden Forderungen in Höhe von ca. € 43,9 Mio. von der Insolvenz erfasst. Emittentin dieser Genussrechte war nicht die Muttergesellschaft German Pellets GmbH, über die bereits am 10.02.2016 das vorläufige insolvenzverfahren eröffnet wurde, sondern die Kon-zerntochter German Pellets Genussrechte GmbH.

Genussrechte haben bereits in der jüngsten Vergangenheit bei PROKON, Infi-nus/Future Business oder Prosavus eine entscheidende Rolle gespielt und die Anle-ger aufgrund Ihrer Nachrangigkeit in Atem gehalten. Auch bei PROKON und INFINUS hatte das Management riesige Verbindlichkeiten in Form von Genussrechtsforderun-gen aufgetürmt und konnte Zins und Tilgung quasi nur aus neu eingeworbenen Gel-dern bedienen. Nun hat auch die German Pellets Insolvenz angemeldet und versucht sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von der enormen Schuldenlast der Anle-ger zu befreien. Für die Anleger stellen sich nun insbesondere zwei Fragen:
  • Wie können sich Anleger gegen die Sanierungsmaßnahmen des Managements zur Wehr setzen?
  • Was müssen Anleger tun, um ihr Kapital zurückzubekommen?
Wie können sich Anleger gegen die Sanierungsmaßnahmen des Managements zur Wehr setzen?

Was ist bei German Pellets gegenüber den Verfahren in der Vergangenheit wie PROKON und Co. das Besondere?


Bei PROKON oder INFINUS wurden die Unternehmen quasi mit einem Insolvenzver-fahren überzogen, ohne dass das Management aktiv auf das Verfahren bzw. die Sa-nierung Einfluss genommen hat. Das Management hat die Krise und die Insolvenz quasi nur passiv bzw. in Untersuchungshaft miterlebt.
Bei German Pellets hat dagegen das Management die aufziehenden Liquiditätsprob-leme, insbesondere aufgrund der im April fällig werdenden Anleihe 2011/16 (ISIN DE000A1H3J67) über ca. € 54 Mio. erkannt und versucht, aktiv auf die Verbindlichkei-ten Einfluss zu nehmen und in die Rechte der Gläubiger einzugreifen.

Was hat das Management zunächst außerhalb der Insolvenz versucht?


Außerhalb der Insolvenz wurde zunächst versucht, Ende 2015 neue Genussscheine in Höhe von € 25 Mio. auszugeben, um damit sowohl die Anleger der Anleihe 2011/16 als auch die bisherigen Genussrechte aus 2010 über derzeit noch ausstehenden ca. € 43,9 Mio. zu einem Umtausch zu veranlassen und in Genussscheine 2015 umzuwan-deln.
Nachdem das zu keinem Erfolg führte, hat man Anfang Februar versucht, die Anleger der im April 2016 fällig werdenden Anleihe 2011/16 insbesondere zu einer Verlänge-rung der Laufzeit zu bewegen. Die dafür für den 10.02.2016 angesetzte Versammlung hat das Management allerdings kurzfristig abgesagt. Beide Versuche sind folglich ge-scheitert, da die Anleger bereits das Vertrauen in German Pellets verloren hatten und nicht bereit waren weitere Zugeständnisse zu machen oder gar neues Geld zu inves-tieren.

Welchen Plan verfolgt das Management jetzt mit der Insolvenz?


Nachdem eine Sanierung außerhalb der Insolvenz gescheitert ist, gehen wir davon aus, dass das Management nun im Rahmen der Insolvenz versuchen wird, mit Hilfe der Eigenverwaltung und eines Insolvenzplans das Unternehmen zu sanieren und dabei insbesondere in die Rechte der Anleger einzugreifen, um sich von der enormen Schuldenlast der Anleger zu befreien. Dafür spricht bereits der Umstand, dass eine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt wurde, aber auch, dass ein auf Insolvenzplä-ne spezialisierter Geschäftsführer als Interimsmanager eingesetzt wurde.

Das Insolvenzgericht Schwerin hat aber die Eigenverwaltung abgelehnt, ist damit das Management ohne Einflussmöglichkeit?

Keineswegs. Neben dem Antrag auf Eigenverwaltung durch das Management bei ei-nem Insolvenzantrag ist vielmehr der Insolvenzplan das entscheidende Instrument, mit dem das Management in die Rechte der Anleger eingreifen kann. Mit der Eigenverwal-tung behält das Management lediglich bis zur Vorlage des Insolvenzplans die Verfü-gungsbefugnis, wobei alle wichtigen Entscheidungen durch einen Sachwalter über-wacht werden, der hier quasi wie ein Insolvenzverwalter fungiert. Wir begrüßen natür-lich die Entscheidung des Insolvenzgerichts – die allerdings bisher nur vorläufig ist -, dass im Sinne der von uns vertretenen Anleger die Eigenverwaltung abgelehnt wurde. Die Eigenverwaltung hat allerdings ohnehin oft nur eine eher psychologische Bedeu-tung für das Management. Entscheidend für die Sanierung und für die Anleger ist vielmehr ein durch das Management vorgelegter Insolvenzplan, mit dem das Unter-nehmen entscheidend in die Rechte der Anleger eingreifen kann.

Welche Gefahren bestehen für die Anleger bei einem Insolvenzplan des Manage-ments?


Mit dem Insolvenzplan hat das Management die Möglichkeit, die Anleger zu einem Verzicht ihrer Forderungen zu zwingen und anschließend das Unternehmen weiter-zuführen. Wenn der Insolvenzplan des Managements den Anlegern wenigstens so-viel anbietet, wie sie bei einem normalen Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan be-kommen würden, können sie zu einer Zustimmung zum Insolvenzplan und damit zu einem Verzicht auf ihre Forderungen gezwungen werden. Möglich macht dies das so-genannte Obstruktionsverbot, dass in der Insolvenzordnung in § 245 InsO geregelt ist. Es geht also um den Vergleich der Insolvenzquoten für die Anleger mit und ohne In-solvenzplan, wobei die Anleger im schlimmsten Fall einen Großteil ihrer Forderungen verlieren würden: Denn bei einem normalen Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan, etwa bei einer Liquidation des Unternehmens, erhalten die Gläubiger üblicherweise nur sehr geringe Quoten, sodass hier das Management im schlimmsten Fall den Anle-gern lediglich den Liquidationswert des Unternehmens anbieten muss, um sie zur Zu-stimmung zum Insolvenzplan zwingen zu können. Der Insolvenzplan – mit dem bei-spielsweise auch bei PROKON die Anleger auf einen Großteil ihrer Forderungen ver-zichten mussten - ist folglich nicht nur ein effizientes Sanierungsmittel für das Ma-nagement, sondern oft auch ein scharfes Schwert gegenüber den Anlegern.

Was können Anleger gegen einen Insolvenzplan des Managements tun?

Die Anleger können zwei Dinge tun. Zum einen können sie sich organisieren, um so auf die Abstimmung über den Insolvenzplan Einfluss nehmen zu können. Für die Annahme des Insolvenzplans ist nämlich erforderlich, dass die Mehrheit der abstim-menden Gruppen dem Plan zustimmt, damit das sogenannte Obstruktionsverbot greift. Hier bestehen erhebliche Einflussmöglichkeiten die Mehrheitsverhältnisse zugunsten der Anleger zu beeinflussen.
Zum anderen können die Anleger auch veranlassen, dass sie einen eigenen Insol-venzplan vorlegen mit dem sie bessergestellt werden als durch den Insolvenzplan des Managements. Es gibt dann quasi zwei konkurrierende Insolvenzpläne über die abge-stimmt wird - wie beispielsweise auch jüngst im Fall von PROKON geschehen.

Voraussetzung sowohl für die Einflussnahme auf die Abstimmung als auch die Vorla-ge eines eigenen konkurrierenden Insolvenzplans ist, dass sich die Anleger organisie-ren und ihre Interessen bündeln.
Wir empfehlen daher den Anlegern sich unserer „Interessengemeinschaft German Pellets" anzuschließen.

Was ist das besondere bei den nachrangigen Genussrechten?


Anleger mit Genussrechten 2010 stehen vor dem weiteren Problem, dass ihre Forde-rungen nachrangig sind. Die nachrangigen Forderungen werden aber im Insolvenzfall erst nach den normalen Insolvenzforderungen bedient. Inhaber nachrangiger Forde-rungen müssen sich folglich eigentlich mit dem zufriedengeben, was nach Befriedi-gung aller vorrangigen Gläubiger noch zur Verfügung steht. Vorrangige Gläubiger vor den Genussrechtsforderungen sind - entgegen anderslautender Angaben in der Pres-se - vorliegend insbesondere die Anleihegläubiger (der Anleihen 2011/16; 2013/18; 2014/19) mit enormen Forderungen von über € 220 Mio. Die Anleiheforderungen sind im Gegensatz zu den Genussrechten nicht nachrangig und gehen ihnen im Rang vor. Allein bei diesen enormen Anleihe-Forderungen, die bevorrechtigt vor den Anlegern mit Genussrechten befriedigt werden, wird üblicherweise für die Genussrechtsforde-rungen nichts übrigbleiben, sodass diese leer ausgehen und einen Totalverlust ihres investierten Kapitals zu befürchten wäre. Wenn das für das Insolvenzgericht bereits absehbar ist, ist ein weiteres Problem, dass die Anleger mit Genussrechten dann nicht einmal vom Gericht angeschrieben und zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefor-dert werden. Die Anleger mit nachrangigen Genussrechten bekommen dann von der Insolvenz quasi gar nichts mit, wenn sie nicht selbst aktiv werden.

Deshalb sollten sich insbesondere Anleger mit Genussrechten der "Interessengemein-schaft German Pellets" anschließen, um über den Verfahrensablauf informiert zu wer-den.

Was können Anleger mit Genussrechten tun, um die Nachrangigkeit zu beseitigen und ihre Forderungen aufzuwerten?

Über die Geltendmachung und Anmeldung beispielsweise von Schadensersatzforde-rungen besteht die Hoffnung, dass die Anleger doch noch ihr Geld zurückbekommen. Der Vorteil von Schadensersatzansprüchen besteht darin, dass diese nach allgemei-ner Meinung nicht nachrangig sind. Betroffene Anleger können sich so von der Nach-rangigkeit ihrer Forderungen befreien. Es besteht damit die Möglichkeit, in den Kreis der bevorrechtigten Forderungen aufzusteigen und entsprechend an einer evtl. hohen Insolvenzquote zu partizipieren, wodurch ein Totalverlust der investierten Mittel ver-mieden werden kann. Neben Schadensersatzansprüchen sollten Anleger darüber hinaus auch weitere Möglichkeiten anwaltlich prüfen lassen, die sie zur Geltendma-chung einer nichtnachrangigen und damit bevorrechtigten Forderung berechtigen würde, wie etwa die Unwirksamkeit der Genussrechtsbedingungen, die Widerrufsmög-lichkeit, das Fernabsatzgesetz oder eine wirksame Kündigung im Vorfeld. Auch in den jüngsten Großverfahren wie PROKON, INFINUS/Future Business oder Prosavus etc., bei denen Anleger nachrangige Genussrechte gezeichnet hatten, ist es Anlegern auf Basis dieser rechtlichen Argumentation gelungen, sich von der Nachrangigkeit zu be-freien und ihre Forderungen aufzuwerten, so dass sie einen Großteil ihres Kapitals zumindest in Höhe der Quote zurückbekommen konnten. Entscheidend ist natürlich auch hier, dass die Anleger aktiv werden und ihre Rechte anwaltlich überprüfen und geltend machen.

Was müssen Anleger tun, um nicht nur die Quote, sondern die volle Anlagesumme zurückzubekommen?

Zunächst sollten Anleger ihre Schadensersatzforderungen auch bei weiteren Kon-zerngesellschaften in den dortigen Insolvenzverfahren anmelden. Üblicherweise kommt es bei einer derart komplexen Konzernstruktur wie bei German Pellets mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Konzerngesellschaften zu einem Domino-Effekt, mit der Folge, dass auch die übrigen Konzerngesellschaften mit in die Insolvenz gezogen werden. Im Ergebnis kann ein Anleger damit in jedem Verfahren einen Teil seiner For-derung zurückbekommen, sodass in der Summe ein Großteil seines Schadens kom-pensiert wird. Auch hier ist allerdings erforderlich, dass Anleger selbst aktiv werden und ihre Forderungen anwaltlich geltend machen, da auch hier die Anleger in den jeweiligen Insolvenzverfahren bei Schadensersatzforderungen nicht zur Forderungs-anmeldung aufgefordert werden.

Welche Direktansprüche haben Anleger, um ihre volle Anlagesumme zurückzube-kommen?

Darüber hinaus haben die jüngsten Fälle in der Vergangenheit gezeigt, dass die Initia-toren und Hintermänner die Anleger oft nur zur Zeichnung veranlassen konnten, weil sie die tatsächlichen Hintergründe verschwiegen oder beschönigt haben. Wenn dann die Anleger gleichwohl ohne eine entsprechende Aufklärung geworben werden bzw. die Anleihe nicht vom Markt genommen wird, machen sich die Verantwortlichen ge-genüber den Anlegern schadensersatzpflichtig und haben ihnen die Zeichnungs-summe zuzüglich Zinsen inklusive der Prozesskosten zu erstatten. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Prospekte fehlerhaft sind und den Anlegern Schadensersatzan-sprüche zustehen können.
Als Anspruchsgegner kommt dabei nicht nur das Management, sondern auch die Hin-termänner und Beteiligten in Betracht, wie etwa die Prospektverantwortlichen, Auf-sichtsräte, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder aber auch andere Konzerngesellschaften, die noch nicht von der Insolvenz erfasst wurden.
Der entscheidende Vorteil dieser Ansprüche ist dabei, dass sie nicht auf die möglich-erweise geringe Insolvenzquote beschränkt sind, sondern in voller Höhe bestehen. Bei diesen Ansprüchen gilt unter den Anlegern allerdings der Grundsatz, wer zuerst kommt, malt zuerst, sodass Nachzügler eventuell leer ausgehen können, wenn kein vollstreckbares Vermögen mehr vorhanden ist. Hier besteht beispielsweise die Mög-lichkeit, die Vermögensgegenstände und Konten der Beschuldigten im Rahmen einer Arrestpfändung sicherzustellen und so die Ansprüche in voller Höhe abzusichern.

Wir raten daher Anlegern dazu, sich der "Interessensgemeinschaft German Pellets" anzuschließen, um sich über die Möglichkeiten, ihre Rechte rechtzeitig sichern zu lassen, zu informieren.


Was müssen Anleger mit Genussrechten 2010 beachten?


Bei den Anlegern mit Genussrechten 2010 ist zudem die Besonderheit, dass deren Emittentin nicht die Muttergesellschaft, sondern die German Pellets Genussrechte GmbH ist, über deren Vermögen erst am 22.02.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da es sich bei dieser Gesellschaft um eine 100%-ige Konzerntochter handelt, war zu erwarten, dass auch diese aufgrund des besagten Domino-Effekts mit in die Insolvenz gezogen wird. Der Zweck dieser Gesellschaft bestand im Wesentli-chen darin, das Genussrechtskapital der Anleger einzuwerben und per Darlehen an die Konzerntochter German Pellets Beteiligungs GmbH weiterzureichen, die dieses Kapital dann insbesondere in Projekte der Muttergesellschaft investieren sollte. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass die Anleger hier unzutreffend über die Risiken dieser Konstruktion aufgeklärt wurden, sodass die Prospekte fehlerhaft sind und den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen können. Wie oben dargelegt, sollten die Anleger daher auch hier ihre Schadensersatzansprüche nicht nur bei der Emitten-tin, sondern auch bei den anderen Konzerngesellschaften und auch bei den Pros-pektverantwortlichen und weiteren Verantwortlichen und Hintermännern geltend ma-chen. Insbesondere da die Insolvenzquote bei dieser Gesellschaft geringer als bei der Muttergesellschaft ausfallen dürfte, sollten insbesondere Anleger mit Genussrechten 2010 aktiv werden, wenn sie nicht leer ausgehen wollen.

Registrierung "Interessengemeinschaft German Pellets"

Sofern Sie sich der „Interessengemeinschaft German Pellets" zur Bündelung ihrer An-legerinteressen und weiteren Information anschließen wollen, entstehen Ihnen keine Kosten.
Senden Sie dazu bitte eine Email mit dem Betreff "Interessengemeinschaft German Pellets" und den folgenden Angaben an

kanzlei@feilkaltmeyer.de

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