Rickmers - Anleger müssen aktiv werden

Wie zu erwarten, hat die Rickmers Holding AG (vormals Rickmers Holding GmbH & Cie. KG) Insolvenz angemeldet, nachdem die HSH Nordbank ihre Zustimmung zum Sanierungskonzept abgelehnt hatte. Das Amtsgericht Hamburg hat daraufhin das vorläufige Insolvenzverfahren zum Az.: 67g IN 173/17 eröffnet.

Nachdem bereits die von der Rickmers Holding beherrschte Tochtergesellschaft, die Rickmers Maritime, im November 2016 ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gegeben hat und abgewickelt werden sollte, da sie nicht in der Lage ist, die Zinszahlung der von Rickmers Maritime begebenen Anleihe (ISIN No. SG6QC6000001) zu leisten, hat nun auch die Muttergesellschaft, die Rickmers Holding AG, Insolvenz angemeldet.
Damit sind nun auch die Anleger der in 2013 von der Rickmers Holding ausgegebenen Anleihe in Höhe von insgesamt € 275 Mio. (WKN: A1TNA3 / ISIN: DE000A1TNA39) von der Insolvenz erfasst.

Derart hohe Volumen an eingeworbenen Anlegergeldern haben bereits in der jüngsten Vergangenheit bei PROKON, Infinus/Future Business, Prosavus oder German Pellets eine entscheidende Rolle gespielt und die Anleger in Atem gehalten. Auch bei PROKON und INFINUS hatte das Management riesige Verbindlichkeiten durch Anlegergelder aufgetürmt und war anschließend nicht mehr in der Lage, Zins und Tilgung zu bedienen. Nun hat auch die Rickmers Holding AG Insolvenz angemeldet und versucht sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von der enormen Schuldenlast der Anleger zu befreien. Für die Anleger stellen sich nun insbesondere zwei Fragen:

Zusammen mit dem Pauschalangebot werden wir Ihnen zudem ausführlich die Erfolgsaussichten und die Hintergründe darlegen, die sich wie folgt zusammenfassen:
  • Wirecard AG: Unter Punkt I. des Pauschalangebots werden wir Ihnen darlegen, warum für uns feststeht, dass sich Wirecard wegen Betruges durch Vortäuschen insbesondere des sogenannten Drittpartnergeschäfts und Bankguthaben auf Treuhandkonten über ca. € 1,9 Mrd. schadensersatzpflichtig gemacht hat und warum Sie als Anleger Ihre Schadensersatzansprüche gleichwohl aktiv anmelden müssen, da Sie ansonsten nachrangig sind und drohen leer auszugehen. Weiter werden wir darlegen, dass mit einer hohen Quote im Insolvenzverfahren zu rechnen ist, da sich nicht nur mehr als hundert Investoren für das Kerngeschäft in Deutschland den USA interessieren, sondern auch die Wirecard Bank zur Insolvenzmasse gehört und auch die Steuerrückerstattungen über ca. € 160 Mio. die Masse und damit die Quote erhöhen werden, sodass es insofern für die Anleger Sinn macht, sich für ein bestmögliche Durchsetzung Ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einzusetzen.
  • EY: Unter Punkt II. des Pauschalangebots werden wir Ihnen darlegen, warum wir davon ausgehen, dass sich der Wirtschaftsprüfer Ernst & Young (EY) schadensersatzpflichtig gemachte hat, nicht nur weil der BGH die Anforderungen an eine Haftung des Wirtschaftsprüfers (WP) jüngst deutlich herabgesetzt hat, so-dass ein WP nicht erst bei einem vorsätzlich falschen Testat haftet, sondern für eine Haftung bereits eine „unzureichende" Prüfung ausreicht und gemessen daran sich beispielsweise bereits aus dem Sondergutachten von KPMG von April 2020 ergibt, dass EY nicht nur „unzureichend" geprüft hat, sondern eine Prüfung in weiten Teilen quasi unterlassen hat, da sich EY beispielsweise für das entscheidende Drittpartnergeschäft keine Kontobelege oder Verträge mit Provisionsregelungen hat zeigen lassen (weil es die nicht gab). Weiter werden wir darlegen, warum diese Haftung nicht auf € 4 Mio. begrenzt ist, sondern in voller Höhe besteht und welche kostengünstige Möglichkeit es gibt sich an der Musterklage gegen EY zu beteiligen, ohne eine teure Einzelklage einreichen zu müssen.
  • Braun: Unter Punkt III. des Pauschalangebots werden wir Ihnen darlegen, dass sich nach unserer Überzeugung auch des ex CEO Dr. Markus Braun gegen-über den Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht hat und es auch hier für die Anleger Sinn macht, sich der Musterklage gegen Herrn Braun anzuschließen, da man davon ausgehen kann, dass Herr Braun sehr vermögend ist, weil er bei-spielsweise kurz vor seiner Abberufung als Vorstandsvorsitzender noch Aktien im Wert von € 155 Mio. veräußert hat.
  • BaFin: Unter Punkt IV. werden wir Ihnen darlegen, dass im Fall von Wirecard nun erstmals trotz des eigentlich bestehenden Haftungsausschlusses auch Er-folgsaussichten für Schadensersatzansprüche gegenüber der BaFin bestehen, da die BaFin sittenwidrig und treuwidrig den Kapitalmarkt nicht informiert hat, sodass dieses Verhalten einen Amtsmissbrauch darstellt, der vom Haftungs-ausschluss nicht umfasst ist. Insbesondere bestehen Erfolgsaussichten für An-leger, die nach dem 28.04.2020 gezeichnet haben, da an diesem Tag der KPMG-Bericht über die Sonderuntersuchung veröffentlicht wurde und die BaFin daraufhin nicht nur unverzüglich hätte den Kapitalmarkt darüber informieren müssen, dass das Drittpartnergeschäft offensichtlich nicht existiert, sondern zwingend auch die falsche und irreführende Ad-hok-Meldung von Wirecard vom selben Tag hätte verhindern müssen, der KPMG Bericht würde Wirecard von sämtlichen Vorwürfen der Bilanzmanipulation freisprechen. Da die BaFin aber bisher noch nie wegen Schadensersatzansprüchen von Anlegern verurteilt wurde und man hier juristisches Neuland betritt, besteht hier eine deutliche höheres Prozessrisiko, sodass eine Musterklage gegen die BaFin bisher nicht Teil unseres Pauschalangebotes ist. Sofern Sie sich trotz dieses erhöhten Ri-sikos einer Klage gegen die BaFin anschließen möchten, teilen Sie uns dies bitte mit.  
  • Pauschalangebot und Kosten: Unter Punkt V. werden wir darlegen, dass Sie im Rahmen unseres Pauschalangebots entsprechend unserer Empfehlung zwi-schen 3 Optionen wählen können - zwischen Option 1 (Vertretung im Insol-venzverfahren Wirecard AG), Option 2 (Musterklage gegen EY) und Option 3 (Musterklage gegen Braun) - und dabei jeweils die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abhängig von der Höhe der jeweiligen Anlagesumme anfallen, die wir in der Tabelle in Anlage 1 dargestellt haben. Sofern Sie entsprechend unserer Empfehlung alle drei Optionen auswäh-len, reduzieren sich die Kosten um weitere 25 Prozent. Wenn Sie beispielsweise € 100.000 Anlagesumme haben, entstehen für alle drei Optionen ca. € 2.930 Rechtsanwaltsgebühren. Wenn Sie also allein bei Option 1 - also bei der Wirecard Insolvenz - eine Quote von lediglich 2,9% erhalten, ha-ben Sie Ihre Kosten schon mit Option 1 wieder verdient und beide Optionen 2 (gegen EY) und 3 (gegen Braun) sind für Sie dann quasi ein "kostenloses In-vestment" bei dem Sie gute Chancen auf die restlichen € 97.069,00 haben. Die Quote bei Wirecard wird zudem aber sicher deutlich höher sein als 2,9% (zum Vergleich PROKON ca. 60%, P&R ca. 30 %, INFINUS ca. 25% …).
  • Handlungsbedarf: Unter Punkt VI. sehen Sie die Zusammenfassung unserer Empfehlung und unter Punkt VII. sagen wir Ihnen, welche Unterlagen Sie uns für eine Mandatierung zukommen lassen müssen.










Zusammen mit dem Pauschalangebot werden wir Ihnen zudem ausführlich die Er-folgsaussichten und die Hintergründe darlegen, die sich wie folgt zusammenfas-sen:

  • Wirecard AG: Unter Punkt I. des Pauschalangebots werden wir Ihnen darle-gen, warum für uns feststeht, dass sich Wirecard wegen Betruges durch Vor-täuschen insbesondere des sogenannten Drittpartnergeschäfts und Bankgut-haben auf Treuhandkonten über ca. € 1,9 Mrd. schadensersatzpflichtig ge-macht hat und warum Sie als Anleger Ihre Schadensersatzansprüche gleich-wohl aktiv anmelden müssen, da Sie ansonsten nachrangig sind und drohen leer auszugehen. Weiter werden wir darlegen, dass mit einer hohen Quote im Insolvenzverfahren zu rechnen ist, da sich nicht nur mehr als hundert Investo-ren für das Kerngeschäft in Deutschland den USA interessieren, sondern auch die Wirecard Bank zur Insolvenzmasse gehört und auch die Steuerrückerstat-tungen über ca. € 160 Mio. die Masse und damit die Quote erhöhen werden, sodass es insofern für die Anleger Sinn macht, sich für ein bestmögliche Durch-setzung Ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einzusetzen.

-EY: Unter Punkt II. des Pauschalangebots werden wir Ihnen darlegen, warum wir davon ausgehen, dass sich der Wirtschaftsprüfer Ernst & Young (EY) scha-densersatzpflichtig gemachte hat, nicht nur weil der BGH die Anforderungen an eine Haftung des Wirtschaftsprüfers (WP) jüngst deutlich herabgesetzt hat, so-dass ein WP nicht erst bei einem vorsätzlich falschen Testat haftet, sondern für eine Haftung bereits eine „unzureichende" Prüfung ausreicht und gemessen daran sich beispielsweise bereits aus dem Sondergutachten von KPMG von April 2020 ergibt, dass EY nicht nur „nachlässig" geprüft hat, sondern eine Prü-fung in weiten Teilen quasi unterlassen hat, da sich EY beispielsweise für das entscheidende Drittpartnergeschäft keine Kontobelege oder Verträge mit Provi-sionsregelungen hat zeigen lassen (weil es die nicht gab).
Weiter werden wir darlegen, warum diese Haftung nicht auf € 4 Mio. begrenzt ist, sondern in voller Höhe besteht und welche kostengünstige Möglichkeit es gibt sich an der Musterklage gegen EY zu beteiligen, ohne eine teure Einzel-klage einreichen zu müssen.
-Braun: Unter Punkt III. des Pauschalangebots werden wir Ihnen darlegen, dass sich nach unserer Überzeugung auch des ex CEO Dr. Markus Braun gegen-über den Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht hat und es auch hier für die Anleger Sinn macht, sich der Musterklage gegen Herrn Braun anzuschlie-ßen, da man davon ausgehen kann, dass Herr Braun sehr vermögend ist, weil er beispielsweise kurz vor seiner Abberufung als Vorstandsvorsitzender noch Aktien im Wert von € 155 Mio. veräußert hat.
-BaFin: Unter Punkt IV. werden wir Ihnen darlegen, dass im Fall von Wirecard nun erstmals trotz des eigentlich bestehenden Haftungsausschlusses auch Er-folgsaussichten für Schadensersatzansprüche gegenüber der BaFin bestehen, da die BaFin sittenwidrig und treuwidrig den Kapitalmarkt nicht informiert hat, sodass dieses Verhalten einen Amtsmissbrauch darstellt, der vom Haftungs-ausschluss nicht umfasst ist. Insbesondere bestehen Erfolgsaussichten für An-leger, die nach dem 28.04.2020 gezeichnet haben, da an diesem Tag der KPMG-Bericht über die Sonderuntersuchung veröffentlicht wurde und die BaFin daraufhin nicht nur unverzüglich hätte den Kapitalmarkt darüber informieren müssen, dass das Drittpartnergeschäft offensichtlich nicht existiert, sondern zwingend auch die falsche und irreführende Ad-hok-Meldung von Wirecard vom selben Tag hätte verhindern müssen, der KPMG Bericht würde Wirecard von sämtlichen Vorwürfen der Bilanzmanipulation freisprechen. Da die BaFin aber bisher noch nie wegen Schadensersatzansprüchen von Anlegern verur-teilt wurde und man hier juristisches Neuland betritt, besteht hier eine deutli-che höheres Prozessrisiko, sodass eine Musterklage gegen die BaFin bisher nicht Teil unseres Pauschalangebotes ist. Sofern Sie sich trotz dieses erhöh-ten Risikos einer Klage gegen die BaFin anschließen möchten, teilen Sie uns dies bitte mit.  


-Pauschalangebot und Kosten: Unter Punkt V. werden wir darlegen, dass Sie im Rahmen unseres Pauschalangebots entsprechend unserer Empfehlung zwischen 3 Optionen wählen können - zwischen Option 1 (Vertretung im Insol-venzverfahren Wirecard AG), Option 2 (Musterklage gegen EY) und Option 3 (Musterklage gegen Braun) - und dabei jeweils die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abhängig von der Höhe der jeweiligen Anlagesumme anfallen, die wir in der Tabelle in Anlage 1 dargestellt haben. 
Sofern Sie entsprechend unserer Empfehlung alle drei Optionen auswählen, reduzieren sich die Kosten um weitere 25 Prozent. 
Wenn Sie beispielsweise € 100.000 Anlagesumme haben, entstehen für alle drei Optionen ca. € 2.930 Rechtsanwaltsgebühren. Wenn Sie also allein bei Option 1 - also bei der Wirecard Insolvenz - eine Quote von lediglich 2,9% er-halten, haben Sie Ihre Kosten schon mit Option 1 wieder verdient und beide Optionen 2 (gegen EY) und 3 (gegen Braun) sind für Sie dann quasi ein "kos-tenloses Investment" bei dem Sie gute Chancen auf die restlichen € 97.069,00 haben. Die Quote bei Wirecard wird zudem aber sicher deutlich höher sein als 2,9% (zum Vergleich PROKON ca. 60%, P&R ca. 30 %, INFINUS ca. 25% …).
-Handlungsbedarf: Unter Punkt VI. sehen Sie die Zusammenfassung unserer Empfehlung und unter Punkt VII. sagen wir Ihnen, welche Unterlagen Sie uns für eine Mandatierung zukommen lassen müssen.









-Wie können sich Anleger gegen die Sanierungsmaßnahmen des Managements zur Wehr setzen?

-Was müssen Anleger tun, um ihr Kapital zurückzubekommen?


Was ist bei der Rickmers Holding gegenüber den Verfahren in der Vergangenheit wie PROKON und Co. das Besondere?

Bei PROKON oder INFINUS wurden die Unternehmen quasi mit einem Insolvenzverfahren überzogen, ohne dass das Management aktiv auf das Verfahren bzw. die Sanierung Einfluss genommen hat. Das Management hat die Krise und die Insolvenz quasi nur passiv bzw. in Untersuchungshaft miterlebt.
Bei Rickmers hat dagegen das Management die aufziehenden Liquiditätsprobleme, insbesondere aufgrund der fällig werdenden Zinsen der Anleihe aus 2013 (WKN: A1TNA3) über ca. € 275 Mio. erkannt und versucht, aktiv auf die Verbindlichkeiten Einfluss zu nehmen und in die Rechte der Gläubiger einzugreifen.


Was hat das Management zunächst außerhalb der Insolvenz versucht?
 
Außerhalb der Insolvenz wurde zunächst versucht, die Anleger mit einem externen Liquidationsgutachten des RA Christoph Morgen von den Kanzlei Brinkmann & Partner davon zu überzeugen, dass ihre Forderungen im Falle einer Liquidation nur noch einen geringen Wert von maximal 6,7% haben würden, um sie damit zu einer Zustimmung zum Sanierungskonzept zu bewegen.

Da die HSH Nordbank kurz vorher ihre Zustimmung zum Sanierungskonzept verweigert hatte, war das Sanierungskonzept allerdings gescheitert, sodass das Management nunmehr versucht mit den Mitteln der Insolvenz das Unternehmen zu sanieren. Die Tatsache, dass die Gläubigerversammlung gleichwohl noch abgehalten wurde, diente aus unserer Sicht dem alleinigen Zweck, den Anlegern einen gemeinsamen Vertreter (die One Square Advisory Services GmbH) „unterzuschieben", der nicht nur unnötig ist und hohe Kosten verursacht, sondern bei dem aus unserer Sicht die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, da er kurz vorher noch die Rickmers Holding beraten hat (dazu sogleich).

Der Versuch einer außergerichtlichen Sanierung war folglich gescheitert, da sowohl die Bank als auch die Anleger bereits das Vertrauen in die Rickmers Holding verloren hatten und nicht bereit waren weitere Zugeständnisse zu machen oder gar neues Geld zu investieren.

Zusammen mit dem Pauschalangebot werden wir Ihnen zudem ausführlich die Erfolgsaussichten und die Hintergründe darlegen, die sich wie folgt zusammenfassen:
  • Wirecard AG:Unter Punkt I. des Pauschalangebots werden wir Ihnen darlegen, warum für uns feststeht, dass sichWirecardwegen Betruges durch Vortäuschen insbesondere des sogenannten Drittpartnergeschäfts und Bankguthaben auf Treuhandkonten über ca. € 1,9 Mrd. schadensersatzpflichtig gemacht hat und warum Sie als Anleger Ihre Schadensersatzansprüche gleichwohl aktivanmeldenmüssen, da Sie ansonstennachrangigsind und drohen leer auszugehen. Weiter werden wir darlegen, dass mit einerhohen Quoteim Insolvenzverfahren zu rechnen ist, da sich nicht nur mehr als hundert Investoren für das Kerngeschäft in Deutschland den USA interessieren, sondern auch die Wirecard Bank zur Insolvenzmasse gehört und auch die Steuerrückerstattungen über ca. € 160 Mio. die Masse und damit die Quote erhöhen werden, sodass es insofern für die Anleger Sinn macht, sich für ein bestmögliche Durchsetzung Ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einzusetzen.



Welchen Plan verfolgt das Management jetzt mit der Insolvenz?

Nachdem eine Sanierung außerhalb der Insolvenz gescheitert ist, versucht das Management nun im Rahmen der Insolvenz, mit Hilfe der Eigenverwaltung und eines Insolvenzplans das Unternehmen zu sanieren und dabei insbesondere in die Rechte der Anleger einzugreifen, um sich von der enormen Schuldenlast der Anleger möglichst weitgehend zu befreien. Dementsprechend wurde bereits die Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt und mit RA Christoph Morgen von den Kanzlei Brinkmann & Partner ein weiterer Insolvenzplanexperte engagiert, der jetzt ebenfalls dem Management angehört.

Neben dem Antrag auf Eigenverwaltung durch das Management ist bei einer Sanierung im Rahmen einer Insolvenz insbesondere der Insolvenzplan das entscheidende Instrument, mit dem das Management in die Rechte der Anleger eingreifen kann. Mit der Eigenverwaltung behält das Management dabei zudem bis zur Vorlage des Insolvenzplans die Verfügungsbefugnis, wobei alle wichtigen Entscheidungen lediglich durch den Sachwalter, RA Jens-Sören Schröder, überwacht werden.


Welche Gefahren bestehen für die Anleger bei einer Eigenverwaltung?

Mit der Eigenverwaltung besteht die Gefahr, dass, salopp gesagt, „der Bock zum Gärtner" gemacht wird. Das Management und die Initiatoren behalten nicht nur die Verfügungsbefugnis über das Unternehmen und die Möglichkeit, optimal die Sanierungsinstrumente des Insolvenzrechts (wie z.B. den Insolvenzplan) vorzubereiten, um in die Rechte der Anleihegläubiger eingreifen zu können. Sondern bei der Eigenverwaltung wird zudem kein richtiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Hintergründe und Entscheidungen des Managements aufklärt, sondern lediglich ein sogenannter Sachwalter. Dieser Sachwalter hat aber nur eine überwachende Funktion, sodass die Gefahr besteht, dass Verfehlungen und Pflichtverletzungen des Managements und Initiatoren unentdeckt bleiben und die Verantwortlichen sich so den Schadensersatzforderungen der Anleger entziehen können.
Wir werden daher für die von uns vertretenen Anleger alles unternehmen, um eine Eigenverwaltung zu vermeiden.


Welche Gefahren bestehen für Anleger bei einem Insolvenzplan?

Mit dem Insolvenzplan hat das Management die Möglichkeit, die Anleger zu einem Verzicht ihrer Forderungen zu zwingen und anschließend das Unternehmen weiterzuführen. Wenn der Insolvenzplan des Managements den Anlegern wenigstens so viel anbietet, wie sie bei einem normalen Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan bekommen würden, können sie zu einer Zustimmung zum Insolvenzplan und damit zu einem Verzicht auf ihre Forderungen gezwungen werden. Möglich macht dies das sogenannte Obstruktionsverbot, dass in der Insolvenzordnung in § 245 InsO geregelt ist. Es geht also um den Vergleich der Insolvenzquoten für die Anleger mit und ohne Insolvenzplan, wobei die Anleger im schlimmsten Fall einen Großteil ihrer Forderungen verlieren würden. Denn bei einem normalen Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan, etwa bei einer Liquidation des Unternehmens, erhalten die Gläubiger üblicherweise nur sehr geringe Quoten, sodass hier das Management im schlimmsten Fall den Anlegern lediglich den Liquidationswert des Unternehmens anbieten muss, um sie zur Zustimmung zum Insolvenzplan zwingen zu können. Der Insolvenzplan – mit dem beispielsweise auch bei PROKON die Anleger auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichten mussten - ist folglich nicht nur ein effizientes Sanierungsmittel für das Management, sondern oft auch ein scharfes Schwert gegenüber den Anlegern. Da das Management von Rickmers im Vorfeld bereits ein Liquidationsgutachten erstellen ließ durch RA Christoph Morgen, der jetzt in das Management übernommen wurde, dürfte klar sein, was die Anleger hier vom Management bei einem Insolvenzplan zu erwarten haben.


Welche besonderen Gefahren bestehen insbesondere für Rickmers-Anleger bei einem Insolvenzplan?

Mit dem Insolvenzplan kann das Management in weitem Umfang selbständig Gläubigergruppen bilden und so beispielsweise die Anleihe-Gläubiger einer bestimmten Gruppe zuordnen. Im Gegensatz zu einem normalen Insolvenzverfahren, bei dem zwingend alle Gläubiger die gleiche Quote erhalten müssen, kann das Management mit einem Insolvenzplan die Gläubigergruppen untereinander unterschiedlich behandeln und z.B. einzelnen Gläubigergruppen eine geringere Quote anbieten. Das Management dürfte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anleihen-Gläubiger mit ihren Forderungen von insgesamt ca. € 275 Mio. einer eigenen Gruppe zuordnen und kann diese Gruppe dann im Insolvenzplan mit einer geringeren Quote abspeisen.

Die besondere Gefahr für Rickmers-Anleger besteht dabei insbesondere deshalb, da die Anleihen-Gläubiger durch den sogenannten gemeinsamen Vertreter, die One Square Advisory Services GmbH mit Sitz in München, vertreten werden und nicht mehr selbst über den Insolvenzplan abstimmen können.

Dies ist hier deshalb von besonderer Brisanz, weil hier die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, da die One Square Advisory Services GmbH noch wenige Tage zuvor vom Management der Rickmers Holding mit der Sanierung beauftragt war und insofern als gemeinsamer Vertreter kaum in der Lage sein dürfte, unbefangen ausschließlich die Interessen der Anleihe-Gläubiger wahrzunehmen. Dementsprechend wäre es beispielsweise so gut wie ausgeschlossen, dass ein Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestimmt, der zuvor für den Schuldner gearbeitet hat und mit der Sanierung befasst war, da damit ein Interessenkonflikt quasi vorprogrammiert wäre.

Für die Rickmers Anleger besteht folglich die Gefahr, dass sie durch den Insolvenzplan des Managements schlechter gestellt werden und eine geringere Quote erhalten, und der eingesetzte gemeinsame Vertreter dem Ganzen zustimmt, ohne dass ein einzelner Anleger dagegen etwas tun kann, da er weder selbst abstimmen darf noch seine einzelne Stimme überhaupt ins Gewicht fallen würde.

Im Übrigen ist ein gemeinsamer Vertreter (der lediglich freiwillig gewählt werden kann und nicht zwingend vorgeschrieben ist) aus unserer Sicht ohnehin unnötig und verursacht lediglich unnötige Kosten (oft in Millionenhöhe). Wie beispielsweise der Fall PROKON gezeigt hat, kann ein Insolvenzplan selbst bei 75.000 Anlegern unproblematisch abgewickelt werden, sodass die Anleger im Ergebnis im dortigen Verfahren wenigstens eine Quote von ca. 58 Prozent erhalten haben.


Was können Anleger gegen einen Insolvenzplan des Managements tun?

Die Anleger können drei Dinge tun. Zum einen können sie sich organisieren, um so auf die Abstimmung über den Insolvenzplan Einfluss nehmen zu können. Für die Annahme des Insolvenzplans ist nämlich erforderlich, dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zustimmt, damit das sogenannte Obstruktionsverbot greift. Hier bestehen erhebliche Einflussmöglichkeiten die Mehrheitsverhältnisse zugunsten der Anleger zu beeinflussen.
Bei einer erfolgreichen Bündelung der Anlegerinteressen können die Anleger zudem die Entscheidungen des gemeinsamen Vertreters beeinflussen und diesem bestimmte Vorgaben machen.
 
Zum anderen können die Anleger auch veranlassen, dass sie einen eigenen Insolvenzplan vorlegen mit dem sie bessergestellt werden als durch den Insolvenzplan des Managements. Es gibt dann quasi zwei konkurrierende Insolvenzpläne über die abgestimmt wird - wie beispielsweise auch jüngst im Fall von PROKON geschehen.

Drittens sollten die Anleger neben den Forderungen aus den Anleihen auch Schadensersatzforderungen anmelden.

Voraussetzung sowohl für die Einflussnahme auf die Abstimmung als auch die Vorlage eines eigenen konkurrierenden Insolvenzplans ist, dass sich die Anleger organisieren und ihre Interessen bündeln.
Wir empfehlen daher den Anlegern sich unserer „Interessengemeinschaft Rickmers" anzuschließen.


Warum sollten Rickmers-Anleger Schadensersatzforderungen anmelden?

Über die Geltendmachung und Anmeldung beispielsweise von Schadensersatzforderungen besteht die Hoffnung, dass die Anleger mehr von ihrem Geld zurückbekommen als lediglich über die Anleihe. Der Vorteil von Schadensersatzansprüchen besteht darin, dass diese Forderungen nicht vom gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden. Betroffene Anleger können somit nicht nur selber abstimmen und behalten ihr eigenes Stimmrecht, sondern fallen zudem mit den Schadensersatzforderungen auch nicht in die Gruppe der Anleihe-Gläubiger. Es besteht damit die Möglichkeit, dass ihnen nicht eine geringe Quote der Gruppe der Anleihe-Gläubiger aufgezwungen wird, sondern sie mit den anderen Gruppen von einer evtl. höheren Insolvenzquote partizipieren.

Entscheidend ist natürlich auch hier, dass die Anleger aktiv werden und ihre Rechte anwaltlich überprüfen und geltend machen.

Deshalb sollten sich auch insoweit die Anleger der "Interessengemeinschaft Rickmers" anschließen, um über den Verfahrensablauf informiert zu werden.


Was müssen Anleger tun, um nicht nur die Quote, sondern die volle Anlagesumme zurückzubekommen?

Zunächst sollten Anleger ihre Schadensersatzforderungen auch bei weiteren Konzerngesellschaften in den dortigen Insolvenzverfahren anmelden. Üblicherweise kommt es bei einer derart komplexen Konzernstruktur wie bei der Rickmers Holding mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Konzerngesellschaften zu einem Domino-Effekt, mit der Folge, dass auch weitere Konzerngesellschaften mit in die Insolvenz gezogen werden. Im Ergebnis könnte ein Anleger damit in weiteren Verfahren einen Teil seiner Forderung zurückbekommen, sodass in der Summe ein Großteil seines Schadens kompensiert wird.
Auch hier ist allerdings erforderlich, dass Anleger selbst aktiv werden und ihre Forderungen anwaltlich geltend machen, da auch hier die Anleger in den jeweiligen Insolvenzverfahren bei Schadensersatzforderungen nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden.


Welche Direktansprüche haben Anleger, um ihre volle Anlagesumme zurückzubekommen?

Darüber hinaus haben die jüngsten Fälle in der Vergangenheit gezeigt, dass die Initiatoren und Hintermänner die Anleger oft nur zur Zeichnung veranlassen konnten, weil sie die tatsächlichen Hintergründe verschwiegen oder beschönigt haben. Wenn dann die Anleger gleichwohl ohne eine entsprechende Aufklärung geworben werden bzw. die Anleihe nicht vom Markt genommen wird, machen sich die Verantwortlichen gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig und haben ihnen die Zeichnungssumme zuzüglich Zinsen inklusive der Prozesskosten zu erstatten. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Prospekte fehlerhaft sind und den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen können.
 
Als Anspruchsgegner kommt dabei nicht nur das Management, sondern auch die Hintermänner und Beteiligten in Betracht, wie etwa die Prospektverantwortlichen, Aufsichtsräte, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder aber auch andere Konzerngesellschaften, die noch nicht von der Insolvenz erfasst wurden.
 
Der entscheidende Vorteil dieser Ansprüche ist dabei, dass sie nicht auf die möglicherweise geringe Insolvenzquote beschränkt sind, sondern in voller Höhe bestehen. Bei diesen Ansprüchen gilt unter den Anlegern allerdings der Grundsatz, „wer zuerst kommt, mahlt zuerst", sodass Nachzügler eventuell leer ausgehen können, wenn kein vollstreckbares Vermögen mehr vorhanden ist. Hier besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Vermögensgegenstände und Konten der Beschuldigten im Rahmen einer Arrestpfändung sicherzustellen und so die Ansprüche in voller Höhe abzusichern.

Wir raten daher Anlegern dazu, sich der "Interessensgemeinschaft Rickmers" anzuschließen, um sich über die Möglichkeiten, ihre Rechte rechtzeitig sichern zu lassen, zu informieren.


Registrierung "Interessengemeinschaft Rickmers"

Sofern Sie sich der „Interessengemeinschaft Rickmers" zur Bündelung ihrer Anlegerinteressen und weiteren Information anschließen wollen, entstehen Ihnen keine Kosten. Senden Sie dazu bitte eine Email mit dem Betreff "Interessengemeinschaft Rickmers" und den folgenden Angaben an:

leder@feilkaltmeyer.de

Vorname, Nachname:
Straße / Ort:
Tel. / Email:
Anlageform (Anleihe mit WKN ... / ISIN ...):
Wann gezeichnet?:
Anlagesumme:
Rechtsschutzversichert bei?:
Wurden Sie vor Zeichnung beraten?