PROJECT-Gruppe: Handlungsbedarf für Anleger
(Teil I. bis V. finden Sie HIER)
Kostenlose Registrierung (siehe unten):Daher empfehlen wir oben die kostenlose Registrierung, sodass wir Sie über die aktuellen Entwicklungen, die Fristen, den Handlungsbedarf und unser kostengünstiges Pauschalangebot informieren können.
Kostenlose Registrierung (siehe unten):Daher empfehlen wir oben die kostenlose Registrierung, sodass wir Ihnen kostenlos unser Pauschalangebot für die Prüfung Ihrer Schadensersatzansprüche und Durchsetzung Ihrer Rechte zukommen lassen können.
Kostenlose Registrierung (siehe unten):Daher empfehlen wir oben die kostenlose Registrierung, sodass wir Sie kostenlos informieren können, sofern sich die Insolvenzen auch auf Ihre Fondsgesellschaft ausgebreitet haben sollte und dann Fristen einzuhalten sind.
- Haftung der Emittenten: Bei einer fehlerhaften Aufklärung der Anleger hinsichtlich der Kapitalanlage kommt zunächst eine Haftung der Emittentin der Kapitalanlage in Betracht, entweder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung des BGH oder der spezialgesetzlichen Emittenten-Haftung wegen fehlerhafter Information bzw. Aufklärung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch), dem VermAnlG (Vermögensanlagegesetz) etc. oder (wie etwa im Fall Wirecard) nach Deliktsrecht, etwa aus §§ 826, 31 BGB bei bewusster Fehlinformation oder nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 400 AktG etc..
- Haftung der Vorstände, Aufsichtsräte, Hintermänner: Bei den bisherigen Finanz-Skandalen haben sich dann auch vielfach die Vorstände, Aufsichtsräte, Hintermänner oder sonstige Verantwortliche schadensersatzpflichtig gemacht, da sie durch ihre Unterstützung jedenfalls Beihilfe geleistet haben bzw. bereits aufgrund ihrer Organstellung verantwortlich waren.
- Haftung des Wirtschaftsprüfers: In Betracht kommt weiter eine Haftung des Wirtschaftsprüfers (WP), da der BGH nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an eine Haftung nach § 826 BGB stark herabgesetzt hat und für eine Haftung lediglich eine „nachlässige" Prüfung verlangt, sodass im Ergebnis hieraus eine starke Annäherung der Haftung aus § 826 BGB an eine grobe Fahrlässigkeit gefolgert wird. Zudem ist der WP nach § 317 Abs. 1 S. 1 HGB, der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), der Berufssatzung (BS WP/vBP) und den IDW-Standards in Bezug auf die Aufdeckung von Fehlern oder bewussten Falschdarstellungen nicht nur zu einer „kritischen Grundhaltung" verpflichtet, sondern hat auch eine „positive Suchverantwortung" und muss insbesondere bei sogenannten „Red Flags", also „bei Anhaltspunkten für erhöhte Risiken" oder „Unregelmäßigkeiten" (IDW 200, Rz. 34) die Prüfungshandlungen zwingend ausweiten, sodass mit hinreichender Sicherheit auf Unrichtigkeiten oder Verstößen beruhende falsche Angaben entdeckt werden.
- Haftung Vermittler: Schließlich kommt auch eine Haftung der Vermittler oder Anlageberater in Betracht, wenn diese entweder nicht anlegergerecht oder objektgerecht über mögliche Risiken aufgeklärt haben, wobei es hier regelmäßig auf die Umstände des individuellen Falls ankommt.
- Haftung bei Insolvenzen im Firmengeflecht: Sollte es zur Insolvenz einer Konzerngesellschaft kommen, haben die bisherigen Finanzskandale wie beispielsweise Infinus, Prokon, P&R oder Wirecard gezeigt, dass dies regelmäßig zu einem Dominoeffekt führt und dann sämtliche weiteren Gesellschaften des Firmengeflechts ebenfalls in die Insolvenz fallen. Auch bei diesen Gesellschaften sollten die Anleger nach Möglichkeit innerhalb der Anmeldefristen ihre Forderungen anmelden.
5. Wie sollten Anleger vorgehen? - Pauschalangebot -
In den großen Insolvenzen und Finanzskandalen der Vergangenheit konnten die geschädigten Anleger immer dann das meiste ihres eingesetzten Kapitals zurückerhalten, wenn sie gegen mehrere aussichtsreiche Haftungsgegner vorgegangen sind, sodass sich die jeweiligen in den einzelnen Verfahren durchgesetzten Beträge (beispielsweise aus Insolvenz- oder Vergleichsquoten) zu einer möglichst hohen Gesamtsumme addieren. Da üblicherweise dabei aber in jedem Verfahren und gegenüber jedem Gegner gesondert Rechtsanwaltsgebühren anfallen, haben uns viele Anleger in der Vergangenheit gebeten, ihnen ein Pauschalangebot für die Vertretung gegenüber sämtlichen Verantwortlichen und in sämtlichen erfolgsversprechenden Muster- und Insolvenzverfahren zu unterbreiten, um so die Kosten im Rahmen zu halten.
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Rechtsschutzversicherung: Angebot zur kostenlosen Deckungsanfrage
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, hätte Ihre Rechtsschutzversicherung (RSV) Sie bei einer - idealerweise von uns zu beantragenden - Deckungszusage von den Kosten freizustellen.
Wir würden Ihnen empfehlen, bereits jetzt eine Deckungszusage bei Ihrer RSV zu beantragen. Erfahrungsgemäß lassen sich die Rechtschutzversicherungen insbesondere bei Kapitalanlagefällen viel Zeit und versuchen leider oft durch spitzfindige Rückfragen eine Deckungszusage hinauszuzögern oder gänzlich abzulehnen. Insbesondere da eine RSV nur bei sogenannter „hinreichender Erfolgsaussicht" eine Deckungszusage erteilen muss, wird bei Kapitalanlagefällen teilweise mit vorgeschobenen rechtlichen Argumenten versucht, einer Deckungszusage zu entgehen.
Gerne übernehmen wir für Sie bereits jetzt kostenlos die Beantragung einer Deckungszusage, damit Sie beispielsweise bei fristgebundenen Maßnahmen handlungsfähig sind und Ihre Rechtsschutzversicherung etwaige Kosten übernehmen muss. Sofern Sie uns mit der Beantragung einer Deckungszusage bei Ihrer RSV beauftragen möchten, entstehen Ihnen keine Kosten. Bitte teilen Sie uns daher oben bei Ihrer kostenlosen Registrierung die Daten Ihrer RSV mit.