Wirecard-Tochter mit sehr hoher Quote
Sofern Sie kostenlos das Pauschalangebot für die Anmeldung im Insolvenzverfahren der Wirecard-Tochtergesellschaft anfordern wollen, füllen Sie bitte einfach das nachfolgende Kontaktformular aus und drücken Sie auf „Absenden".Achtung: Hohe Quote von bis zu ca. 50%
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. November 2025 entschieden, dass die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren der Wirecard AG nachrangig sind. Dies bedeutet, dass die Anleger in dem Insolvenzverfahren der Wirecard AG voraussichtlich keine Möglichkeit haben, von der Quote zu partizipieren.
Es freut uns daher, Ihnen mitteilen zu können, dass wir aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung vom März 2025 davon ausgehen, dass sich neben der Wirecard AG auch eine weitere Tochtergesellschaft - die Wirecard Sales International Holding GmbH(Az.: 1542 IN 1353/20) - aufgrund ihrer Unterstützungshandlungen gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht haben dürfte.
Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren der Wirecard AG dürften Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaft auch nicht nachrangig sein, denn nach der obigen BGH-Rechtsprechung ergibt sich die Nachrangigkeit ausschließlich aus Ihrer Stellung als Aktionär. Bei der Tochtergesellschaft waren Sie aber kein Aktionär, sodass Ihre Forderungen auch nicht nachrangig sein dürften und Sie damit grundsätzlich von der Quote partizipieren können.
Das Erfreuliche dabei ist, dass bei dieser Tochtergesellschaft mittlerweile eine sehr hohe Insolvenzmasse für die Gläubiger zur Verfügung steht, sodass für die Anleger eine Quote von bis zu ca. 50 % möglich ist. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Anleger mit einer festgestellten Schadensersatzforderung von € 100.000 bei einer Quote von 50 % ca.€ 50.000 ausgezahlt bekommen würde.
Anleger müssen aktiv werden
Voraussetzung ist allerdings, dass die Anleger aktiv werden und ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren anmelden, da diejenigen Anleger, die ihre Forderungen nicht oder ohne die erforderliche rechtliche Begründung der deliktischen Schadensersatzansprüche anmelden, bei der Verteilung des Vermögens nicht berücksichtigt werden. Die Anmeldung der hier relevanten deliktischen Ansprüche wird nicht vom Insolvenzverwalter für Sie vorgenommen. Die meisten Wirecard-Anleger werden daher weder vom Insolvenzverwalter zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert noch auf die Möglichkeit einer sehr hohen Quote hingewiesen.
Aufgrund der hochkomplexen Materie sollte eine Anmeldung auch nur von einer spezialisierten Anwaltskanzlei übernommen werden. Insofern hat beispielsweise der für Kapitalanleger-Musterverfahren zuständige Senat des Oberlandesgerichts Hamburg bei unserer Wahl zum Musterklägervertreter in einem Musterverfahren bestätigt, dass von der Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte
„fundiertes Wissen einer spezialisierten Kanzlei zu erwarten"
ist (vgl. OLG Hamburg vom 06.08.2019 - Az.: 14 Kap 1/18).
Pauschalangebot
Das kostengünstige Pauschalangebot umfasst dementsprechend die Anmeldung der Schadensersatzansprüche und Vertretung im Insolvenzverfahren.
Zusammen mit dem Pauschalangebot werden wir Ihnen auch ausführlich sowohl die Quotenaussichten als auch die Erfolgsaussichten hinsichtlich Ihrer Schadensersatzansprüche darlegen, was sich wie folgt zusammenfassen lässt:
- Zunächst werden wir Ihnen darlegen, dass bei der Wirecard-Tochtergesellschaft mittlerweile eine sehr hohe Insolvenzmasse für die Gläubiger zur Verfügung steht und damit gemessen an den berechtigten angemeldeten Gläubigerforderungen eine sehr hohe Quote von bis zu ca. 50 % möglich ist.
- Wir werden Ihnen anschließend darlegen, dass der BGH ganz aktuell (mit Urteil vom März 2025) in einem sehr ähnlichen Fall entschieden hat, dass einem Anleger, dem Schadensersatzansprüche gegen eine Muttergesellschaft zustehen (bei der er seine Kapitalanlage gezeichnet hatte), ebenso Schadensersatzansprüche gegen die Tochtergesellschaft zustehen, weil sich diese das Verhalten ihres Geschäftsführers gem. § 31 zurechnen lassen muss, der in Personalunion - wie vorliegend - Geschäftsführer sowohl der Mutter- als auch der Tochtergesellschaft war.
- Ferner werden wir darlegen, warum nach dieser ganz aktuellen BGH-Rechtsprechung für die allermeisten Anleger die Ansprüche noch nicht verjährt sein dürften und wir daher die Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren empfehlen.
- Schließlich erläutern wir Ihnen die günstigen Gebühren, die im Rahmen unseres Pauschalangebots anfallen.
Die weiteren Details entnehmen Sie bitte dem Pauschalangebot, das Sie über das obige Kontaktformular kostenlos anfordern können. Die Registrierung und die Übersendung des Pauschalangebots sind für Sie kostenlos. Füllen Sie dazu bitte das obige Kontaktformular aus und drücken Sie auf „Absenden".
Kostenlose Erstberatung
Gerne steht Ihnen RA Kaltmeyer auch für eine kostenlose Erstberatung unter der
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zur Verfügung.

>>> UPDATE vom 06.01.2022 <<<
Sehr geehrte Wirecard Anleger,
zunächst wünschen wir Ihnen ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr und möchten Sie hiermit über den aktuellen Sachstand im Fall Wirecard informieren.
Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Wirecard-Anleger gegenüber EY hat das OLG München am 09.12.2021 – Az.: 8 U 6063/21 einen sehr anlegerfreundlichen und auch grundlegenden Hinweisbeschluss erlassen, der aus unserer Sicht noch deutlich über das hinausgeht, was zunächst in der Presse zu lesen war. Nachdem das Landgericht München bisher sämtliche Einzelklagen abgewiesen hat, hat sich das OLG offensichtlich veranlasst gesehen, grundsätzlich klarzustellen, wie das LG mit der Flut von Einzelklagen umzugehen hat und hat diesen Beschluss unmittelbar veröffentlicht.
Mit diesem vorläufigen Beschluss bestätigt das OLG nachdrücklich unsere seit Beginn des Wirecard-Skandals vertretene Rechtsaufassung, dass hinsichtlich der Kausalität der pflichtwidrigen Prüfung für den Schaden nicht erforderlich ist, dass der Anleger nachweist, den Jahresabschluss vor Zeichnung gelesen zu haben.
I. Kausalität
Das OLG hat zunächst der bisherigen Rechtsprechung des LG München, wonach ein Schadensersatzanspruch nur bestehe, wenn der Anleger nachweise, vor Zeichnung die Geschäftsberichte und Bestätigungsvermerke gelesen zu haben, eine klare Absage erteilt. Es kommt vielmehr zu dem Schluss, die haftungsbegründende Kausalität zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen seitens EY bei den Abschlussprüfungen und dem behaupteten Schaden „dürfte entgegen der Auffassung des Landgerichts wohl nicht verneint werden können". Das OLG bestätigt dabei unsere Rechtsauffassung, dass nicht nur sowohl die konkrete (1.) als auch die hypothetische (2.) Kausalität gegeben sind, sondern bei einem jederzeit möglichen Wechsel der Schadensberechnung von der Naturalrestitution zum Kursdifferenzschaden es zudem auf die Frage der Kausalität ohnehin nicht ankommt (3.).
1.Konkrete Kausalität
Das OLG hat sich dabei zunächst mit der konkreten Kausalität befasst, also der Frage, ob der Anleger durch den pflichtwidrigen Bestätigungsvermerk zur Zeichnung der Aktien veranlasst wurde.
Hierbei hat das OLG zwar bestätigt, dass eine konkrete Kausalität nicht nur durch Einsicht in die Jahresabschlüsse erfolgen konnte (was beispielsweise unter www.bundesanzeiger.de oder der WC-Webseite leicht möglich war), sondern dafür auch die Einsicht in sonstige Unterlagen wie beispielsweise Geschäftsberichte ausgereicht hätte, da sich auch auf diese Unterlagen der testierte Jahresabschluss maßgeblich und kausal ausgewirkt hat. Da allerdings nach Ansicht des OLG zum Nachweis dieser Kenntniserlangung jeder Anleger vor Gericht persönlich erscheinen müsste, insbesondere damit sich das Gericht ein Bild hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Anlegers machen kann, ist dieser Weg jedenfalls für ein Massenverfahren wenig hilfreich.
Der Nachweis dieser Kenntniserlangung ist allerdings entbehrlich, wenn der (fehlerhafte) uneingeschränkte Bestätigungsvermerk zu einer positiven Anlagestimmung geführt hat, da nach Ansicht des BGH und auch des OLG München bei einer positiven Anlagestimmung der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Bestätigungsvermerk und dem (späteren) Aktienkauf vermutet wird.
„Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anleger den Bericht gelesen oder gekannt hat. Ausschlaggebend ist, dass der Bericht die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und damit eine Anlagestimmung erzeugt. Diese Stimmung kann der Erwerber für sich in Anspruch nehmen."
Nach Einschätzung des OLG
„dürften die … uneingeschränkten Bestätigungsvermerke der Beklagten - jedenfalls bei einem DAX- Unternehmen - wohl grundsätzlich geeignet gewesen sein, eine positive Anlagestimmung zu erzeugen".
Weiter beruft sich der OLG-Senat auf die 18-jährige Berufserfahrung seiner Mitglieder in Bank- und Kapitalanlagesachen und führt weiter aus:
„Die entsprechenden Veröffentlichungen der W. AG als DAX-Unternehmen im Bundesanzeiger werden - dem erkennenden Senat als Kapitalanlagesenat gerichtsbekannt - von der Wirtschaftspresse und von professionellen Beratern und Analysten jeweils zeitnah ausgewertet und ggf. u.a. zum Gegenstand von Kauf-, Halte- oder Verkaufsempfehlungen gemacht. Sie können somit nach Auffassung des Senats, der sich für diese Einschätzung als Kapitalanlagesenat mit bis zu 18-jähriger Berufserfahrung seiner Mitglieder in Bank- und Kapitalanlagesachen selbst für hinreichend sachkundig hält, grundsätzlich unmittelbar kursrelevante Wirkung haben, indem sie einen positiven Lagebericht und einen positiven Jahresabschluss als zutreffend bestätigen. Somit kann wohl auch ein – wie hier - uneingeschränkter Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen zumindest mitbestimmen und damit eine Anlagestimmung erzeugen, die grundsätzlich bis zur Veröffentlichung des nächsten Jahresabschlusses mit Testat andauern dürfte, soweit nicht dazwischen andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden."
Vorliegend ergibt sich die positive Anlagestimmung aus unserer Sicht insbesondere aus dem Umstand, dass die gesamte negative Presseberichterstattung - durch die der Bilanzbetrug defacto aufgeklärt war - durch die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke Lügen gestraft wurde und WC jedes Jahr aufs neue als Erfolgsunternehmen dargestellt wurde.
Obwohl bei einer positiven Anlagestimmung die Kausalität vermutet wird und folglich nicht jeder Anleger seine individuelle Kenntnis vom Jahresabschluss nachweisen muss – was ja zunächst einmal der entscheidende Punkt ist, den das OLG bestätigt hat - wird laut OLG zum Nachweis der Anlagestimmung voraussichtlich, gleichwohl ein teures Sachverständigengutachten erforderlich sein, sodass auch hier schon aus Kostengründen das Musterverfahren die wirtschaftlich sinnvollste Lösung ist.
2. Hypothetische Kausalität
Neben der Konkreten Kausalität lässt sich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden aber auch mit der sogenannten hypothetischen Kausalität begründen.
Bei diesem hypothetischen Kausalverlauf geht es um den Nachweis, dass der Anleger die Aktien nicht gekauft hätte, wenn EY sich pflichtgemäß verhalten hätte, also im hypothetischen Fall, dass EY pflichtgemäß das Testat verweigert hätte, der Anleger dann keine Aktien erworben hätte. Hier bleibt es zwar bei der Beweislast der Anleger, allerdings geht das OLG davon aus, dass sich die Anleger auf eine tatsächliche Vermutung berufen können, da ihnen ein entsprechender Erfahrungssatz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zugutekommen dürfte.
a) Tatsächliche Vermutung aufgrund Insolvenz: Denn im Jahr 2020 konnte man in dem besonderen Fall von WC nicht nur den hypothetischen, sondern den tatsächlichen Kausalverlauf miterleben, als sich EY (wenn auch verspätet) pflichtgemäß verhalten hat und aufgrund des Betruges das Testat verweigert hat. Dann nämlich kam es in der unmittelbaren Folge zu Insolvenz und aufgrund dieser Insolvenz hat quasi kein Anleger mehr Aktien gezeichnet. Das OLG geht nun aufgrund dieser tatsächlich im Jahr 2020 gemachten Erfahrungen davon aus, dass es auch in den Jahrenvor2020 zu einer Insolvenz oder zumindest drohenden Insolvenz gekommen wäre, wenn sich EY bereits zuvor pflichtgemäß verhalten und entsprechend früher das Testat verweigert hätte und dass dann ebenso aufgrund dieser Insolvenz die Anleger nicht gezeichnet hätten. Das OLG bestätigt damit unsere Auffassung, dass WC durch die fehlerhaften uneingeschränkten Bestätigungsvermerke seitens EY quasi künstlich am Leben gehalten wurde und bei pflichtgemäßer Prüfung kein Anleger mehr Aktien gezeichnet hätte, da WC dann sofort wie ein Kartenhaus in sich zusammengebrochen wäre, so wie es in 2020 auch dann geschehen ist.
Wörtlich heißt es im OLG Beschluss:
„Der hypothetische Kausalverlauf nach der sog. „Differenzhypothese" wäre nach Auffassung des Senats wohl auch dann nicht grundlegend anders gewesen, wenn die Beklagte - ihre entsprechende Pflicht unterstellt - bereits in früheren Jahren entsprechende weitere Prüfungshandlungen vorgenommen und schließlich das Testat verweigert hätte. Die Verweigerung des Testats durch die Beklagte wäre wohl - wie auch im Jahr 2020 geschehen - von der W. AG durch ad-hoc-Mitteilung bekannt zu machen gewesen (jetzt Art. 17 MMVO, früher § 15 WpHG, vgl. Fuchs/Pfüller, 2. Aufl. 2016, WpHG § 15 Rn. 175; Roye/Fischer, WpHG § 15 Rn. 5, beck-online), Dies hätte nach Auffassung des Senats dann wohl früher dieselben Folgen gehabt wie im Jahr 2020 geschehen. Aus Sicht des Senats spricht deshalb nach vorläufiger Bewertung Alles dafür, dass dann auch der Insol- venzantrag entsprechend früher gestellt worden wäre.
(aa) Ausgehend von einem derartigen hypothetischen Kausalverlauf spräche aber wohl bei Gesamtwürdigung aller Umstände ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebender Erfahrungssatz dafür, dass die Klagepartei, wie von ihr behauptet, die streitgegenständlichen Aktienkäufe dann nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass ein durchschnittlicher Anleger Aktien erwirbt, wenn ein Insolvenzverfahren droht und im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, zu VW Diesel EA189)."
b) Tatsächliche Vermutung bei offenkundigem Bilanzbetrug: Neben der Insolvenz, die bei pflichtgemäßen Verhalten seitens EY eingetreten und die Anleger von Aktienkäufen abgehalten hätte, wären die Anleger aber auch deshalb von einem Aktienerwerb abgehalten worden, weil am Tag der Verweigerung des Testats im Jahr 2020 der Bilanzbetrug quasi zu einer offenkundigen Tatsache wurde (die gem. § 291 ZPO nicht zu beweisen ist). Denn an diesem Tag war der Bilanzbetrug nicht nur in der Tagesschau um 20:00 Uhr erste Meldung, sondern auch in nahezu sämtlichen anderen Medien nicht nur in Deutschland, sondern nahezu weltweit. Es erscheint auch insoweit äußerst unwahrscheinlich, dass ein Anleger Aktien erwirbt, wenn es sich um ein Betrugsunternehmen handelt. Aus unserer Sicht hätte auch in den Jahren vor 2020 der Bilanzbetrug ein derartig großes Medienecho gefunden, sodass auch insoweit eine tatsächliche Vermutung besteht, dass die Anleger in dem hypothetischen Fall, dass EY sich pflichtgemäß verhalten hätte, keine Aktien erworben hätten. (Diese Argumentation, die aus unserer Sicht sogar noch naheliegender als ein Insolvenzscenario ist, hat das OLG allerdings bisher noch nicht übernommen).
Im Ergebnis dürfte damit auch die hypothetische Kausalität nachgewiesen sein.
3. Kausalität unbeachtlich bei Wechsel zum Kursdifferenzschaden
Selbst wenn ein Gericht nach den obigen Grundsätzen sowohl eine konkrete als auch eine hypothetische Kausalität ablehnen sollte, bestünde immer noch die Möglichkeit, von dem Schadensersatzanspruch der Naturalrestitution auf den sogenannten Kursdifferenzschaden überzugehen bzw. zu wechseln. Der Kursdifferenzschaden hat dabei den entscheidenden Vorteil, dass der obige Kausalitätsnachweis zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung nicht erforderlich ist. Beim Kursdifferenzschaden muss der Anleger lediglich darlegen und beweisen, dass ohne die Pflichtverletzung der Kurs zum Zeitpunkt des Aktienkaufs niedriger gewesen wäre, als er tatsächlich war.
Der Kursdifferenzschaden hat aber den Nachteil, dass er im Zweifel etwas geringer sein dürfte, als der Schadensersatzanspruch der Naturalrestitution, der darauf ausgerichtet ist, so gestellt zu werden, als hätte man die Aktien nicht erworben. Daher bleiben wir zunächst bei dem höheren Schadensersatzanspruch und würden nur in dem Fall, dass die obige Argumentation zur Begründung der Kausalität wider Erwarten und entgegen dem obigen OLG Beschluss nicht greifen sollte, zum Differenzschaden wechseln.
Dass dieser Wechsel möglich ist, hat der BGH bereits im Jahr 2005 mit dem bereits mehrfach zitierten EM.TV-Urteil entschieden und nunmehr hat sogar das OLG München entschieden, dass ein Anleger auf diese Möglichkeit zum Wechsel auf den Differenzschaden gemäß § 139 ZPO vom Gericht hingewiesen werden muss, wenn der für die Naturalrestitution erforderliche Kausalitätsnachweis nicht gelingen sollte (was allerdings das LG pflichtwidrig unterlassen hatte).
Wörtlich heißt es im OLG-Beschluss:
„Wollte man das - wie hier das Landgericht - anders sehen, hätte die Klagepartei aber wohl jedenfalls gem. § 139 ZPO frühzeitig darauf hingewiesen werden müssen, dass ggf. nur die Erstattung des sog. „Kursdifferenzschadens" in Betracht kommen könnte und hierzu ergänzenden Vortrag ermöglichen müssen, was hiermit vom Senat ebenfalls nachgeholt wird.
Schon in der sog. „IKB-Entscheidung" von 2012 hat der BGH für den notwendigen Kausalitätsnachweis differenziert und die Kausalität in Abhängigkeit von der konkreten Schadensberechnung bestimmt: Verlangt der Anleger Naturalrestitution durch Rückabwicklung der Anlageentscheidung, muss er die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und seiner Anlageentscheidung nachweisen (dazu s.o.). Verlangt er hingegen den Kursdifferenzschaden, lässt der BGH die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die fehlerhafte Preisbildung genügen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass, wäre die Pflichtverletzung nicht erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre, als er tatsächlich war (BGH Urteil vom 13.12.2011 ? XI ZR 51/10; vgl. EBJS/Poelzig, 4. Aufl. 2020, WpHG § 98 Rn. 34), hier also wohl des Kurses unmittelbar nach dem Insolvenzantrag."
Die Tatsache, dass ein Wechsel zum Kursdifferenzschaden möglich ist, bei dem es auf den Nachweis der Kausalität nicht ankommt, bestätigt aber eindrucksvoll unsere Auffassung, dass die Kausalität den berechtigten Schadensersatzansprüchen der Anleger letztlich nicht entgegenstehen kann.
Im Ergebnis ist es für die Anleger eine sehr erfreuliche Nachricht, dass das OLG mit seinem Beschluss den von uns eingeschlagenen Weg bestätigt, dass den Anlegern bei einer nachlässigen Prüfung seitens EY Schadensersatzansprüche zustehen dürften.
Kostengünstiges Pauschalangebot
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