Wirecard Pauschalangebot für Musterverfahren und Insolvenzverfahren

Sofern Sie sich auch für das kostengünstige Pauschalangebot für das Musterverfahren gegen EY und Insolvenzverfahren interessieren, füllen Sie bitte einfach das nachfolgende Kontaktformular aus und drücken Sie auf „Absenden".

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ACHTUNG: KEINE Verjährung Ende 2023!

Grund: Kaum ein Anleger hatte im Jahr 2020 bereits Kenntnis der "Anspruch begründenden Umstände"


Teilnahme am Musterverfahren gegen EY weiterhin möglich

Musterverfahren gegen Ernst & Young:

  • Teilnahme am Musterverfahren weiterhin möglich
  • Achtung: Wir empfehlen umgehend die Teilnahme am Musterverfahren, da Vergleichsangebot seitens EY im Laufe des Jahres 2024 jederzeit möglich

Insolvenzverfahren Wirecard: 

  • Anmeldung im Insolvenzverfahren weiterhin möglich
  • Achtung: Vielzahl von Anmeldungen ohne RA voraussichtlich unwirksam: Wir bieten kostenlose Ersteinschätzung zur Prüfung Ihrer eigenen Anmeldung

 

I. Keine Verjährung Ende 2023

Für die allermeisten Anleger dürften die Ansprüche noch nicht verjährt sein. Die Ansprüche verjähren grundsätzlich erst 3 Jahre nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der „Anspruch begründenden Umstände". Bei komplexen Betrugsfällen geht die Rechtsprechung dabei davon aus, dass die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis erst bei Kenntnis des wesentlichen Ermittlungsergebnisses, etwa durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, vorliegt. Diese Kenntnis dürfte daher insbesondere im hochkomplexen Betrugsfall Wirecard kaum ein Anleger bereits im Jahr 2020 gehabt haben, was im Übrigen von der Gegenseite zu beweisen wäre. Die 3-jährige Verjährungsfrist dürfte daher für die meisten Anleger erst mit der Veröffentlichung des Berichts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses Mitte 2021 in Gang gesetzt worden sein. Wir würden den Anlegern gleichwohl empfehlen, rechtzeitig vor der Verjährung Ende 2024 die nachfolgend dargestellten Maßnahmen einzuleiten, um insbesondere nicht bei einem Vergleichsangebot seitens EY außen vor zu sein.    


II. Insolvenzverfahren Wirecard 

Zunächst empfehlen wir die Anmeldung der Forderungen in den Insolvenzverfahren der Wirecard AG (WC) und der Wirecard Technologies GmbH (WC-T), und zwar auch dann, wenn Sie Ihre Forderungen bereits selbst angemeldet haben sollten, da auch der Insolvenzverwalter davon auszugehen scheint, dass eine Vielzahl der bisherigen ohne einen Rechtsanwalt vorgenommenen Anmeldungen unwirksam sein könnten und dies nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr korrigiert werden kann. Das Problem ist dabei, dass die einzelnen Aktienkäufe jeweils unterschiedliche Streitgegenstände darstellen und dabei die einzelnen Schadenspositionen pro Kauf genau individualisierbar sein müssen, was beispielsweise voraussetzt, dass auch die Verkäufe inklusiv der Kosten genau den jeweiligen Käufen zugeordnet werden können. Wenn also beispielsweise allein die Kosten der Verkäufe nicht genau den jeweiligen Käufen zuordenbar sind, besteht die Gefahr, dass die Anmeldung mangels Individualisierung zu unbestimmt und damit unwirksam ist, was nach Ablauf der Verjährung nicht mehr korrigiert werden kann. Zudem bedarf die Anmeldung einer entsprechenden Begründung.

Dementsprechend heißt es im aktuellen Bericht des Insolvenzverwalters Dr. Jaffé v. 14.06.2023 auf Seite 98:

„Während einige rechtliche Vertreter der Aktionäre den Forderungsanmeldungen umfangreiche, teils über hundert Seiten lange Schreiben nebst mehreren Aktenordnern mit Berechnungen des geltend gemachten Schadens beigefügt haben ist aus einer Vielzahl weitere Anmeldungen sowohl Anspruchsgrundlage als auch Anspruchshöhe nicht, kaum bzw. nur rudimentär erkennbar, geschweige denn nachvollziehbar" 

Da viele Anleger die Wirksamkeit ihrer eigenen Anmeldung verständlicherweise selber nicht rechtssicher klären können aber hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Anmeldung sicher gehen wollen, ist auch diese Frage Gegenstand unserer

kostenlosen Erstberatung.

Senden Sie uns dazu bitte einfach Ihre Anmeldeunterlagen per E-Mail an wirecard@feilkaltmeyer.de bzw. vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung durch RA Kaltmeyer unter der Telefonnummer: 030 / 548 603 83.


III. Musterverfahren gegen Ernst & Young (EY)

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist und wie von uns bereits zu Beginn des Wirecard-Skandals angekündigt, läuft beim Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG - Az. 101 Kap 1/22) seit dem 13.03.2023 nunmehr das Musterverfahren gegen EY. 

Es gibt dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie die Anleger am Musterverfahren teilnehmen können: Zum einen über die bloße Anmeldung und zum anderen über die Erhebung einer Klage, die dann bis zur Entscheidung im Musterverfahren ausgesetzt wird. Obwohl die Frist zur Anmeldung der Forderungen im Musterverfahren am 18.09.2023 abgelaufen ist, besteht daher nach wie vor die Möglichkeit zur Teilnahme am Musterverfahren über die Erhebung einer Klage, die dann bis zur Entscheidung im Musterverfahren ausgesetzt wird.

Das Musterverfahren hat dabei den Vorteil, dass es nicht nur das Kostenrisiko der Rechtsverfolgung reduziert, sondern auch die Erfolgschancen zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche durch die Bündelung der Kompetenzen und Ressourcen deutlich erhöht.

Auch dürften sich damit die wiederholten Behauptungen derjenigen erledigt haben, die den seit Beginn des Wirecard-Skandals von uns empfohlenen Weg über ein Musterverfahren für unzulässig halten.

Aufgrund unserer sehr umfangreichen Klage, die wir in ähnlicher Form bereits für eine Vielzahl von Anlegern eingereicht haben, ergibt sich aus unserer Sicht eine erdrückende Beweislage, sodass sich EY eigentlich in einen Vergleich „retten" müsste. Die erdrückende Beweislage ergibt sich dabei insbesondere aus dem 

  • Bericht des PUA (Parlamentarischer Untersuchungsausschuss),
  • dem Wambach-Bericht (der in die Arbeitspapiere von EY bereits Einsicht nehmen konnte)
  • der APAS (die sogenannte „Wirtschaftsprüfer-Polizei", die im vorliegenden Fall EY zur Höchststrafe verurteilt hat).

Daneben hat der BGH in ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an eine Haftung nach § 826 BGB stark herabgesetzt und verlangt für eine Haftung lediglich eine „nachlässige" Prüfung, sodass im Ergebnis hieraus eine starke Annäherung der Haftung aus § 826 BGB an eine grobe Fahrlässigkeit gefolgert wird.

Erfreulich ist weiter, dass das OLG und auch das LG München in vielen Aussetzungsbeschlüssen auch inhaltlich entscheidende Grundlagen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB gegen EY bestätigt haben. So geht auch das OLG und LG München davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB gegeben sind ,„wenn die hiesige Beklagte zu 1) [EY] es entsprechend dem Feststellungsziel unter B.III. billigend in Kauf genommen hätte, dass ihre Bestätigungsvermerke unrichtig waren, weil sie sich Originalkontoauszüge und Banksaldenbestätigungen zu den Treuhandkonten nicht habe zeigen lassen und/oder die Zahlungseingänge auf den Treuhandkonten nicht geprüft habe."

Da EY in den uns vorliegenden Klageerwiderungen bei den meisten Jahresabschlüssen aber bisher gerade unstreitig gestellt hat, dass sie sich die Originalkontoauszüge und Banksaldenbestätigungen zu den Treuhandkonten nicht hat zeigen lassen, gehen wir vorliegend von einer erdrückenden Beweislage aus, sodass EY den Anlegern eigentlich ein Vergleichsangebot unterbreiten müsste.

Dieses Vergleichsangebot dürfte EY aber erst im Jahr 2024 vorlegen, da erst dann feststeht, wie viele Anleger sich am Musterverfahren beteiligt haben, und damit erst dann feststeht, um welche Gesamtforderung es letztlich geht. Da ein Vergleichsangebot seitens EY im Laufe des Jahres 2024 folglich jederzeit möglich ist, empfehlen wir umgehend die Teilnahme am Musterverfahren, um von einem Vergleich partizipieren zu können und nicht außen vor zu bleiben.    

Sobald dieses Vergleichsangebot vorliegt, können Sie sich dann entscheiden, ob Sie dieses annehmen und mit dem Vergleichsbetrag aus dem Musterverfahren aussteigen oder mit den verbleibenden Anlegern das Musterverfahren weiterführen und dann die Aussicht auf Erstattung der vollen Anlagesumme zzgl. Zinsen und Prozesskosten haben.

Einen ähnlichen Vergleich haben wir beispielsweise Anfang 2023 beim OLG Hamburg in einem anderen Musterverfahren mit der Gegenseite geschlossen, bei dem es um eine Prospekthaftungsklage von Anlegern ging. Die Gegenseite hat dabei den Anlegern durchschnittlich eine Quote von ca. 30-60% ihrer Forderungen angeboten, wobei die Quote variierte, je nachdem welcher Kategorie der Anleger aufgrund seines individuellen Prozessrisikos zugeordnet wurde. Fast 90% der Anleger haben daraufhin den Vergleich angenommen. Mit den verbliebenen Anlegern wurde dann das Musterverfahren fortgeführt. Eine derartige Lösung halten wir auch im vorliegenden Fall gegenüber EY und auch in dieser Höhe für möglich, da EY bei einem jährlichen Umsatz in Deutschland von ca. € 2 Mrd. und weltweit von ca. € 40 - 50 Mrd. auch zu größeren Vergleichsangeboten in der Lage sein dürfte, wobei wie gesagt diese Vergleichsverhandlungen erst im laufe des Jahres 2024 beginnen dürften. 

Mit der Klage werden wir neben der Anlagesumme und den Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch die Deliktszinsen in Höhe von 4 % ab Zeichnung einklagen, was bis zum möglichen Ausgleich Ihrer Schadensersatzansprüche zu einer erheblichen Summe anwachsen kann.


III. Pauschalangebot mit 2 Optionen 

Mit dem kostengünstigen Pauschalangebot können Sie daher zwischen 2 Optionen wählen: 

  1. Option 1: Anmeldung in den Insolvenzverfahren der Wirecard AG und Wirecard Technologies GmbH und
  2. Option 2: Teilnahme am Musterverfahren durch Klageerhebung gegenüber EY beim LG München.

Nach unsere Erfahrung mit den großen Betrugsfällen der Vergangenheit (wie Infinus, PROKON oder P&R etc.) bieten die mit unserem kostengünstigen Pauschalangebot vorgeschlagenen Maßnahmen mit den Optionen 1+2 für die Wirecard-Anleger die besten Erfolgsaussichten, das meiste ihres eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten, da die Anleger so gegen möglichst viele Verantwortliche vorgehen, um so aus den unterschiedlichen Vergleichs- und Insolvenzquoten der einzelnen Verfahren insgesamt eine möglichst hohe Gesamtsumme zu erhalten. 

Die Details zu den Kosten, den Haftungsgrundlagen und den Hintergründen werden wir Ihnen in dem Pauschalangebot darlegen, dass sie über das obige Kontaktformular kostenlos anfordern können. Die Registrierung und die Übersendung des Pauschalangebots ist für Sie kostenlos. Füllen Sie dazu bitte oben das Kontaktformular aus und drücken Sie auf „Absenden".

Kostenlose Erstberatung

 Gerne steht Ihnen RA Kaltmeyer auch für eine kostenlose Erstberatung unter der

Telefonnummer: 030 / 548 603 83

zur Verfügung.

 

 




Wer wir sind:




Christoph H.M. Kaltmeyer, Partner der Wirtschaftskanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte, ist Rechtsanwalt und Unternehmensberater und einer der renommiertesten Anlegerschutzanwälte sowie ausgewiesener Insolvenzexperte für Sanierung und Insolvenzplanverfahren.

Die Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte hat in sämtlichen großen Kapitalanlageverfahren der jüngeren Vergangenheit wie P&R, PROKON, INFINUS, Future Business, German Pellets etc. die Interessen der Anleger vertreten und deren Schadensersatzforderungen durchgesetzt.

Die ausgewiesene Fachkompetenz von FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte wird nicht zuletzt durch die für Kapitalanlagerecht zuständigen Gerichte bestätigt, wie jüngst der für Kapitalanlage-Musterverfahren zuständige 14 Senat des Oberlandesgerichts Hamburg mit Beschluss vom 06.08.2019 (OLG Hamburg vom 06.08.2019 - Az.: 14 Kap 1/18), der die Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte aus einer Vielzahl von weiteren Kanzleien zur Führung des Verfahrens ausgewählt hat mit der Begründung, es sei nach Ansicht des OLG mit der Kanzlei FEIL KALTMEYER Rechtsanwälte

„fundiertes Wissen einer spezialisierten Kanzlei zu erwarten".


Veröffentlichungen / Presse


WirtschaftsWoche – 14.08.2020
Gegen Wirecard klagen? Ein Check in 4 Schritten
GENAU RECHNEN, BESSER KLAGEN

Handelsblatt - 27.08.2002
Das neue Insolvenzplanverfahren kann helfen - Rettung statt Pleite

wallstreet:online - 12.05.2014
Unternehmensinsolvenz - Teilnahme an FuBus Insolvenzquote

Handelsblatt - 11.01.2014
Drohende Insolvenz - Prokon warnt Investoren vor Rückzug

Handelsblatt - 12.01.2014
Anlegerschützer empört – „Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

Handelsblatt - 16.07.2014
Insolventer Windparkbetreiber - Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

wallstreet:online - 21.01.2014
Rechtsanwalt Kaltmeyer: "Prokon hat seine Glaubwürdigkeit verspielt"

DIE WELT
Prokons Pleite - Wie ein Windkonzern unterging: Prokon
ISBN 987-3-944166-55-1, Axel Springer SE 2014

Badische Zeitung – 13.01.2014
Windanlagenbetreiber Prokon droht Anlegern mit Insolvenz
Der Windanlagenbetreiber Prokon drängt Anleger, ihr Geld nicht aus dem Unternehmen abzuziehen

WESER KURIER – 22.04.2014
Insolvenzverfahren gilt als wahrscheinlich
Prokon-Anleger bringen sich in Stellung

ONVISTA mein finazportal – 11.01.2014
Prokon droht Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

Stern – 11.01.2014
Mehr als eine Milliarde Euro haben Anleger dem Windanlagenfinanzierer Prokon zur Verfügung gestellt. Das Ökounternehmen versprach acht Prozent Zinsen. Jetzt setzt es seine Anleger unter Druck

shz.de – 12.01.2014
Prokon droht Insolvenz

DerStandart - 12.01.2014
Deutsche Prokon droht Anlegern mit Insolvenz
Sollten die Anleger die Zinszahlungen nicht stunden, würden sie die Insolvenz wissentlich in Kauf nehmen

DER WESTEN – 11.01.2014
Ökokonzern Prokon droht Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

t-online.de – 11.01.2014
Druck auf Anleger - Prokon warnt vor Insolvenz

wallstreet:online – 16.11.2013
Infinus-Skandal - Was können Infinus-Anleger jetzt tun?

wallstreet:online - 30.04.2014
Unternehmensinsolvenz Gute Nachrichten für PROSAVUS-Insolvenzgläubiger?

DIE WELT – 09.01.2014
Prokon bettelt um das Kapital seiner Anleger

wallstreet:online - 17.01.2014
NCI - Dima24 - Staatsanwaltschaft München prüft Anfangsverdacht einer Straftat

wallstreet:online - 04.08.2014
Firmen von Unternehmer Hartwieg im Visier der Staatsanwaltschaft

wallstreet:online - 13.04.2014
dima24 und der Fluss des Geldes - Neuer Anlageskandal in vielfacher Millionenhöhe?

wallstreet:online - 08.01.2014
NCI / dima24.de - Strohmann-Geschäftsführerin macht reinen Tisch

Handelsblatt - 12.01.2014
Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

wallstreet:online - 25.02.2014
Interview Rechtsanwalt Kaltmeyer
PROKON-Insolvenz – Chancen der Anleger auf Schadenersatz

Handelsblatt - 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten - Prokon-Insolvenzverwalter Penzlin nimmt in einem Rundschreiben den Firmengründer Rodbertus auseinander.

wallstreet:online - 05.02.2014
Hilfe für FuBus / Infinus-Anleger in Sicht

wallstreet:online - 23.11.2013
Insolvenz angemeldet - Was können Getgoods-Anleger jetzt tun?

FOCUS Magazin 26.07.2014
Prokon, Windkraft-Guru droht auch Privatpleite

wallstreet:online - 04.01.2014
Management fordert Zinsverzicht von Anlegern

wallstreet:online - 11.12.2013
hkw personalkonzepte GmbH stellt Insolvenzantrag

wallstreet:online - 26.11.2013
Anlegern der Fubus Gruppe wird viel Geduld abverlangt

FAZ.NET – 13.07.2014
Der Prokon-Gründer probt den Aufstand

wallstreet:online - 05.12.2013
Erdrückende Vorwürfe gegen Prokon - Was können Anleger jetzt tun?

wallstreet:online - 14.01.2014
Was sollen Prokon-Genussrechteinhaber jetzt tun?

wallstreet:online - 01.07.2014
Ab heute neues Insolvenzrecht für Verbraucher

wallstreet:online - 25.02.2014
Prokon-Genussrechte wahrscheinlich nichts wert - Für Anleger höchste Zeit zu handeln

wallstreet:online - 11.04.2014
Prokon-Insolvenz bereits im Januar?

wallstreet:online - 25.11.2013
Weitere Infinus-Gesellschaften insolvent – Was bleibt für die Anleger?

wallstreet:online - 17.04.2014
Fondsvertrieb dima24.de von Management übernommen - Zeit, zu handeln

stern – 15.01.2014
Prokon-Anleger ziehen über 200 Millionen Euro ab

Handelsblatt - 13.01.2014
Prokon-Ankündigung wirkt wie „Erpressung"

Handelsblatt - 27.08.2002
Das neue Insolvenzplanverfahren kann helfen - Rettung statt Pleite

Handelsblatt - 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

4investors – 20.01.2014
wallstreet:online - Rechtsanwalt Kaltmeyer: „Prokon hat seine Glaubwürdigkeit verspielt”

WirtschaftsWoche – 16.07.2014
Schlammschlacht um Prokon-Vollmachten

ONVISTA mein finazportal – 12.01.2014
Gesamt-Roundup: Prokon droht Anlegern mit Insolvenz - 'Erpressung'

DIE WELT – 09.01.2014
Prokon bettelt um das Kapital seiner Anleger

Stern – 11.01.2014
Prokon droht Anlegern mit Insolvenz

wallstreet:online - 16.11.2013
Infinus-Skandal - Was können Infinus-Anleger jetzt tun?

Deutschen Wirtschafts Nachrichten
Genussrechte wahrscheinlich nichts Wert - Für Anleger höchste Zeit zu handeln

ZinsO – Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht - 1999, 255,
Der Insolvenzplan als Sanierungsmittel des Schuldners, Teil 1

ZinsO – Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht - 1999, 316,
Der Insolvenzplan als Sanierungsmittel des Schuldners, Teil 2


>>> UPDATE vom 06.01.2022 <<<

-Hinweisbeschuss des OLG München bestätigt, dass Musterverfahren nicht nur zulässig, sondern auch geboten ist und erhöht damit deutlich die Erfolgsaussichten

 

Sehr geehrte Wirecard Anleger,

zunächst wünschen wir Ihnen ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr und möchten Sie hiermit über den aktuellen Sachstand im Fall Wirecard informieren.

Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Wirecard-Anleger gegenüber EY hat das OLG München am 09.12.2021 – Az.: 8 U 6063/21 einen sehr anlegerfreundlichen und auch grundlegenden Hinweisbeschluss erlassen, der aus unserer Sicht noch deutlich über das hinausgeht, was zunächst in der Presse zu lesen war. Nachdem das Landgericht München bisher sämtliche Einzelklagen abgewiesen hat, hat sich das OLG offensichtlich veranlasst gesehen, grundsätzlich klarzustellen, wie das LG mit der Flut von Einzelklagen umzugehen hat und hat diesen Beschluss unmittelbar veröffentlicht.

Mit diesem vorläufigen Beschluss bestätigt das OLG nachdrücklich unsere seit Beginn des Wirecard-Skandals vertretene Rechtsaufassung, dass hinsichtlich der Kausalität der pflichtwidrigen Prüfung für den Schaden nicht erforderlich ist, dass der Anleger nachweist, den Jahresabschluss vor Zeichnung gelesen zu haben (I.), dass gleichwohl das Gericht zum Nachweis der Pflichtwidrigkeit in jedem Einzelverfahren Sachverständigengutachten mit entsprechend hohen Kosten einholen muss, die sich wirtschaftlich sinnvoll nur durch ein Musterverfahren vermeiden lassen, bei dem diese Sach- und Rechtsfragen für alle Anleger einheitlich geklärt werden (II.) und schließlich, dass die Einleitung eines Musterverfahrens nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten ist (III.).


I. Kausalität

Das OLG hat zunächst der bisherigen Rechtsprechung des LG München, wonach ein Schadensersatzanspruch nur bestehe, wenn der Anleger nachweise, vor Zeichnung die Geschäftsberichte und Bestätigungsvermerke gelesen zu haben, eine klare Absage erteilt. Es kommt vielmehr zu dem Schluss, die haftungsbegründende Kausalität zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen seitens EY bei den Abschlussprüfungen und dem behaupteten Schaden „dürfte entgegen der Auffassung des Landgerichts wohl nicht verneint werden können". Das OLG bestätigt dabei unsere Rechtsauffassung, dass nicht nur sowohl die konkrete (1.) als auch die hypothetische (2.) Kausalität gegeben sind, sondern bei einem jederzeit möglichen Wechsel der Schadensberechnung von der Naturalrestitution zum Kursdifferenzschaden es zudem auf die Frage der Kausalität ohnehin nicht ankommt (3.).


1.Konkrete Kausalität

Das OLG hat sich dabei zunächst mit der konkreten Kausalität befasst, also der Frage, ob der Anleger durch den pflichtwidrigen Bestätigungsvermerk zur Zeichnung der Aktien veranlasst wurde.

Hierbei hat das OLG zwar bestätigt, dass eine konkrete Kausalität nicht nur durch Einsicht in die Jahresabschlüsse erfolgen konnte (was beispielsweise unter www.bundesanzeiger.de oder der WC-Webseite leicht möglich war), sondern dafür auch die Einsicht in sonstige Unterlagen wie beispielsweise Geschäftsberichte ausgereicht hätte, da sich auch auf diese Unterlagen der testierte Jahresabschluss maßgeblich und kausal ausgewirkt hat. Da allerdings nach Ansicht des OLG zum Nachweis dieser Kenntniserlangung jeder Anleger vor Gericht persönlich erscheinen müsste, insbesondere damit sich das Gericht ein Bild hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Anlegers machen kann, ist dieser Weg jedenfalls für ein Massenverfahren wenig hilfreich.

Der Nachweis dieser Kenntniserlangung ist allerdings entbehrlich, wenn der (fehlerhafte) uneingeschränkte Bestätigungsvermerk zu einer positiven Anlagestimmung geführt hat, da nach Ansicht des BGH und auch des OLG München bei einer positiven Anlagestimmung der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Bestätigungsvermerk und dem (späteren) Aktienkauf vermutet wird.

„Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anleger den Bericht gelesen oder gekannt hat. Ausschlaggebend ist, dass der Bericht die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und damit eine Anlagestimmung erzeugt. Diese Stimmung kann der Erwerber für sich in Anspruch nehmen."

Nach Einschätzung des OLG

„dürften die … uneingeschränkten Bestätigungsvermerke der Beklagten - jedenfalls bei einem DAX- Unternehmen - wohl grundsätzlich geeignet gewesen sein, eine positive Anlagestimmung zu erzeugen".

Weiter beruft sich der OLG-Senat auf die 18-jährige Berufserfahrung seiner Mitglieder in Bank- und Kapitalanlagesachen und führt weiter aus:

„Die entsprechenden Veröffentlichungen der W. AG als DAX-Unternehmen im Bundesanzeiger werden - dem erkennenden Senat als Kapitalanlagesenat gerichtsbekannt - von der Wirtschaftspresse und von professionellen Beratern und Analysten jeweils zeitnah ausgewertet und ggf. u.a. zum Gegenstand von Kauf-, Halte- oder Verkaufsempfehlungen gemacht. Sie können somit nach Auffassung des Senats, der sich für diese Einschätzung als Kapitalanlagesenat mit bis zu 18-jähriger Berufserfahrung seiner Mitglieder in Bank- und Kapitalanlagesachen selbst für hinreichend sachkundig hält, grundsätzlich unmittelbar kursrelevante Wirkung haben, indem sie einen positiven Lagebericht und einen positiven Jahresabschluss als zutreffend bestätigen. Somit kann wohl auch ein – wie hier - uneingeschränkter Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen zumindest mitbestimmen und damit eine Anlagestimmung erzeugen, die grundsätzlich bis zur Veröffentlichung des nächsten Jahresabschlusses mit Testat andauern dürfte, soweit nicht dazwischen andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden."

Vorliegend ergibt sich die positive Anlagestimmung aus unserer Sicht insbesondere aus dem Umstand, dass die gesamte negative Presseberichterstattung - durch die der Bilanzbetrug defacto aufgeklärt war - durch die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke Lügen gestraft wurde und WC jedes Jahr aufs neue als Erfolgsunternehmen dargestellt wurde.

Obwohl bei einer positiven Anlagestimmung die Kausalität vermutet wird und folglich nicht jeder Anleger seine individuelle Kenntnis vom Jahresabschluss nachweisen muss – was ja zunächst einmal der entscheidende Punkt ist, den das OLG bestätigt hat - wird laut OLG zum Nachweis der Anlagestimmung voraussichtlich, gleichwohl ein teures Sachverständigengutachten erforderlich sein, sodass auch hier schon aus Kostengründen das Musterverfahren die wirtschaftlich sinnvollste Lösung ist.


2. Hypothetische Kausalität

Neben der Konkreten Kausalität lässt sich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden aber auch mit der sogenannten hypothetischen Kausalität begründen.

 Bei diesem hypothetischen Kausalverlauf geht es um den Nachweis, dass der Anleger die Aktien nicht gekauft hätte, wenn EY sich pflichtgemäß verhalten hätte, also im hypothetischen Fall, dass EY pflichtgemäß das Testat verweigert hätte, der Anleger dann keine Aktien erworben hätte. Hier bleibt es zwar bei der Beweislast der Anleger, allerdings geht das OLG davon aus, dass sich die Anleger auf eine tatsächliche Vermutung berufen können, da ihnen ein entsprechender Erfahrungssatz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zugutekommen dürfte.

a) Tatsächliche Vermutung aufgrund Insolvenz: Denn im Jahr 2020 konnte man in dem besonderen Fall von WC nicht nur den hypothetischen, sondern den tatsächlichen Kausalverlauf miterleben, als sich EY (wenn auch verspätet) pflichtgemäß verhalten hat und aufgrund des Betruges das Testat verweigert hat. Dann nämlich kam es in der unmittelbaren Folge zu Insolvenz und aufgrund dieser Insolvenz hat quasi kein Anleger mehr Aktien gezeichnet. Das OLG geht nun aufgrund dieser tatsächlich im Jahr 2020 gemachten Erfahrungen davon aus, dass es auch in den Jahrenvor2020 zu einer Insolvenz oder zumindest drohenden Insolvenz gekommen wäre, wenn sich EY bereits zuvor pflichtgemäß verhalten und entsprechend früher das Testat verweigert hätte und dass dann ebenso aufgrund dieser Insolvenz die Anleger nicht gezeichnet hätten. Das OLG bestätigt damit unsere Auffassung, dass WC durch die fehlerhaften uneingeschränkten Bestätigungsvermerke seitens EY quasi künstlich am Leben gehalten wurde und bei pflichtgemäßer Prüfung kein Anleger mehr Aktien gezeichnet hätte, da WC dann sofort wie ein Kartenhaus in sich zusammengebrochen wäre, so wie es in 2020 auch dann geschehen ist.

Wörtlich heißt es im OLG Beschluss: 

„Der hypothetische Kausalverlauf nach der sog. „Differenzhypothese" wäre nach Auffassung des Senats wohl auch dann nicht grundlegend anders gewesen, wenn die Beklagte - ihre entsprechende Pflicht unterstellt - bereits in früheren Jahren entsprechende weitere Prüfungshandlungen vorgenommen und schließlich das Testat verweigert hätte. Die Verweigerung des Testats durch die Beklagte wäre wohl - wie auch im Jahr 2020 geschehen - von der W. AG durch ad-hoc-Mitteilung bekannt zu machen gewesen (jetzt Art. 17 MMVO, früher § 15 WpHG, vgl. Fuchs/Pfüller, 2. Aufl. 2016, WpHG § 15 Rn. 175; Roye/Fischer, WpHG § 15 Rn. 5, beck-online), Dies hätte nach Auffassung des Senats dann wohl früher dieselben Folgen gehabt wie im Jahr 2020 geschehen. Aus Sicht des Senats spricht deshalb nach vorläufiger Bewertung Alles dafür, dass dann auch der Insol- venzantrag entsprechend früher gestellt worden wäre.

(aa) Ausgehend von einem derartigen hypothetischen Kausalverlauf spräche aber wohl bei Gesamtwürdigung aller Umstände ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebender Erfahrungssatz dafür, dass die Klagepartei, wie von ihr behauptet, die streitgegenständlichen Aktienkäufe dann nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass ein durchschnittlicher Anleger Aktien erwirbt, wenn ein Insolvenzverfahren droht und im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, zu VW Diesel EA189)."

b) Tatsächliche Vermutung bei offenkundigem Bilanzbetrug: Neben der Insolvenz, die bei pflichtgemäßen Verhalten seitens EY eingetreten und die Anleger von Aktienkäufen abgehalten hätte, wären die Anleger aber auch deshalb von einem Aktienerwerb abgehalten worden, weil am Tag der Verweigerung des Testats im Jahr 2020 der Bilanzbetrug quasi zu einer offenkundigen Tatsache wurde (die gem. § 291 ZPO nicht zu beweisen ist). Denn an diesem Tag war der Bilanzbetrug nicht nur in der Tagesschau um 20:00 Uhr erste Meldung, sondern auch in nahezu sämtlichen anderen Medien nicht nur in Deutschland, sondern nahezu weltweit. Es erscheint auch insoweit äußerst unwahrscheinlich, dass ein Anleger Aktien erwirbt, wenn es sich um ein Betrugsunternehmen handelt. Aus unserer Sicht hätte auch in den Jahren vor 2020 der Bilanzbetrug ein derartig großes Medienecho gefunden, sodass auch insoweit eine tatsächliche Vermutung besteht, dass die Anleger in dem hypothetischen Fall, dass EY sich pflichtgemäß verhalten hätte, keine Aktien erworben hätten. (Diese Argumentation, die aus unserer Sicht sogar noch naheliegender als ein Insolvenzscenario ist, hat das OLG allerdings bisher noch nicht übernommen).

Im Ergebnis dürfte damit auch die hypothetische Kausalität nachgewiesen sein.

 

3. Kausalität unbeachtlich bei Wechsel zum Kursdifferenzschaden

 

Selbst wenn ein Gericht nach den obigen Grundsätzen sowohl eine konkrete als auch eine hypothetische Kausalität ablehnen sollte, bestünde immer noch die Möglichkeit, von dem Schadensersatzanspruch der Naturalrestitution auf den sogenannten Kursdifferenzschaden überzugehen bzw. zu wechseln. Der Kursdifferenzschaden hat dabei den entscheidenden Vorteil, dass der obige Kausalitätsnachweis zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung nicht erforderlich ist. Beim Kursdifferenzschaden muss der Anleger lediglich darlegen und beweisen, dass ohne die Pflichtverletzung der Kurs zum Zeitpunkt des Aktienkaufs niedriger gewesen wäre, als er tatsächlich war.

Der Kursdifferenzschaden hat aber den Nachteil, dass er im Zweifel etwas geringer sein dürfte, als der Schadensersatzanspruch der Naturalrestitution, der darauf ausgerichtet ist, so gestellt zu werden, als hätte man die Aktien nicht erworben. Daher bleiben wir zunächst bei dem höheren Schadensersatzanspruch und würden nur in dem Fall, dass die obige Argumentation zur Begründung der Kausalität wider Erwarten und entgegen dem obigen OLG Beschluss nicht greifen sollte, zum Differenzschaden wechseln.

Dass dieser Wechsel möglich ist, hat der BGH bereits im Jahr 2005 mit dem bereits mehrfach zitierten EM.TV-Urteil entschieden und nunmehr hat sogar das OLG München entschieden, dass ein Anleger auf diese Möglichkeit zum Wechsel auf den Differenzschaden gemäß § 139 ZPO vom Gericht hingewiesen werden muss, wenn der für die Naturalrestitution erforderliche Kausalitätsnachweis nicht gelingen sollte (was allerdings das LG pflichtwidrig unterlassen hatte).

Wörtlich heißt es im OLG-Beschluss:

Wollte man das - wie hier das Landgericht - anders sehen, hätte die Klagepartei aber wohl jedenfalls gem. § 139 ZPO frühzeitig darauf hingewiesen werden müssen, dass ggf. nur die Erstattung des sog. „Kursdifferenzschadens" in Betracht kommen könnte und hierzu ergänzenden Vortrag ermöglichen müssen, was hiermit vom Senat ebenfalls nachgeholt wird.

Schon in der sog. „IKB-Entscheidung" von 2012 hat der BGH für den notwendigen Kausalitätsnachweis differenziert und die Kausalität in Abhängigkeit von der konkreten Schadensberechnung bestimmt: Verlangt der Anleger Naturalrestitution durch Rückabwicklung der Anlageentscheidung, muss er die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und seiner Anlageentscheidung nachweisen (dazu s.o.). Verlangt er hingegen den Kursdifferenzschaden, lässt der BGH die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die fehlerhafte Preisbildung genügen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass, wäre die Pflichtverletzung nicht erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre, als er tatsächlich war (BGH Urteil vom 13.12.2011 ? XI ZR 51/10; vgl. EBJS/Poelzig, 4. Aufl. 2020, WpHG § 98 Rn. 34), hier also wohl des Kurses unmittelbar nach dem Insolvenzantrag."

Die Tatsache, dass ein Wechsel zum Kursdifferenzschaden möglich ist, bei dem es auf den Nachweis der Kausalität nicht ankommt, bestätigt aber eindrucksvoll unsere Auffassung, dass die Kausalität den berechtigten Schadensersatzansprüchen der Anleger letztlich nicht entgegenstehen kann.

  

II. Nachweis der Pflichtwidrigkeit durch Sachverständigengutachten

Was den Nachweis der Pflichtwidrigkeit und der nachlässigen Prüfung durch EY angeht, so hat das OLG zunächst unsere Ansicht bestätigt, dass für eine Haftung von EY eine nachlässige Prüfung ausreicht, wenn sich diese gemessen an der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Anleger als gewissenlos erweist.

Ebenso hat das OLG noch einmal bestätigt, dass es sich hier um ein hoch komplexes und anspruchsvolles Verfahren handelt und dass die voreilig beim LG München eingereichten Klagen ohne die entsprechenden Untersuchungsergebnisse wie beispielsweise aus dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, dem Wambach-Bericht oder dem KPMG-Bericht etc. sinnlos sind und zurecht abgewiesen wurden.

Selbst wenn diese Unterlagen vorgelegt werden, sind nach dem OLG-Beschluss diese Beweismittel wie widerstreitende Parteigutachten zu behandeln, sodass vom Gerichtgleichwohl aufwändige und teure Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, da nicht nur dem LG, sondern auch dem OLG hinsichtlich der Frage der Nachlässigkeit und der Gewissenlosigkeit (weil von den Prüfungsmaßstäben der Wirtschaftsprüfer abhängig) die Sachkunde fehlt. Entgegen verschiedener Presseberichte war die fehlende Sachkunde (die das OLG auch bei sich verortet hat) nicht als Kritik am LG gemeint, sondern als Normalzustand eines jeden Gerichts, sodass umgekehrt ein Gericht sogar einen Hinweis geben muss, wenn es ausnahmsweise nicht auf einen Sachverständigen, sondern auf eigene Sachkunde zurückgreift.

Im Ergebnis macht das OLG damit aber auch noch einmal deutlich, dass es keinen Sinn macht, in jedem Einzelverfahren teure Sachverständigengutachten einzuholen und folglich schon aus wirtschaftlichen Erwägungen vorliegend das Musterverfahren der einzig vernünftige Weg ist.

  

III. Musterverfahren zulässig und geboten

Schließlich hat dann das OLG München unsere seit Beginn des Wirecard-Skandals vertretene Rechtsaufassung bestätigt, dass die Einleitung eines Musterverfahrens nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten ist.

1. Der Anwendungsbereich des Musterverfahren nach dem KapMuG (nicht das Musterverfahren gem. §§ 606 ff. ZPO im VW-Dieselverfahren) ist bereits deshalb für Schadensersatzklagen gegen EY eröffnet, da Jahresabschlüsse und Lageberichte in § 1 Abs. 2 Ziff. 5 KapMuG sogar ausdrücklich als Musterbeispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationengenannt werden, was dann erst recht für einen Bestätigungsvermerk gelten muss, der diese Unterlagen als zutreffend bewertet. Ebenso hatte bereits zuvor – wie wir bereits dargelegt haben – auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 28.6.2021 - 12 AR 6/21 unsere Ansicht bestätigt, dass es sich bei dem Bestätigungsvermerk um eine öffentliche Kapitalmarktinformation handelt und damit (auch ohne die Konstruktion einer Beihilfe bemühen zu müssen) der Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist.

Dies bestätigt nun erneut auch das OLG München und führt dazu wörtlich aus:

 „(a) Der Bestätigungsvermerk dürfte wohl eine öffentliche Kapitalmarktinformation darstellen. Denn er ist ein unternehmensexternes Informationsinstrument (BeckOGK-Bormann, 15.11.2020, HGB § 322 Rn. 7, s.o.).

53 Der Gesetzgeber hat im schadensrechtlichen Anwendungsbereich des KapMuG bewusst auf eine abschließende Legaldefinition des Begriffs „öffentliche Kapitalmarktinformation" verzichtet, um die Schnelllebigkeit des Kapitalmarktes und neuen Informationsformen erfassen zu können. Die Aufzählungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 KapMuG sind daher nur Regelbeispiele (Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Auflage 2013, § 1 Rn. 19).

54 Der Bestätigungsvermerk enthält in der wohl gebotenen Zusammenschau mit Lagebericht und Jahresabschluss (s.o.) auch Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren betreffen. Jahresabschlüsse und Lageberichte werden in § 1 Abs. 2 Ziff. 5 KapMuG sogar ausdrücklich als Musterbeispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen genannt. Das muss dann wohl erst recht für einen Bestätigungsvermerk gelten, der diese Unterlagen als zutreffend bewertet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.6.2021 - 12 AR 6/21)."

 

2. Weiter hat das OLG München bestätigt, dass EY auch Musterbeklagte sein kann, da auch Ansprüche aus § 826 BGB KapMuG-fähig sind und auch die Gegner des Musterverfahrens nicht auf Emittenten oder Prospektverantwortliche beschränkt sind, sondern „jeder sein kann", gegen den ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird und führt dazu wörtlich aus: 

„(b) Die Beklagte dürfte wohl auch Musterbeklagte sein können.

Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 HGB und aus § 826 BGB sind KapMuG-fähig. Der Anspruch mag sich dabei „insbesondere" gegen Emittenten, Anbieter und sonstige Prospektverantwortliche richten (so Vorwerk/Wolf, KapMuG/Radtke-Rieger, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 1 Rn. 2 1), weil von diesen in der Regel auch die entsprechen- den Kapitalmarktinformationen stammen. Eine derartige Beschränkung ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG definiert sich weder nach der konkreten Anspruchsgrundlage noch nach der Person des Anspruchsgegners (so auch Vorwerk/Wolf, KapMuG/Radtke-Rieger, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 1 Rn. 20), sodass Anspruchsgegner wohl jeder sein kann, gegen den ein - natürlich schlüssiger - Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, also wohl auch die Be-klagte.

(c) Auf die „Unmittelbarkeit" des Anspruchs kommt es nach der Neufassung des KapMuG nicht mehr an (vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 14 und 16, Vorwerk/Wolf, KapMuG/Radtke-Rieger, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 1 Rn. 14), außerdem dürfte es sich hier wohl sogar um einen „unmittelbaren" Anspruch handeln (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.6.2021 - 12 AR 6/21)."

 

3.Schließlich bestätigt das OLG München auch, dass in dem Musterverfahren umfassend die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen geklärt wird, also nicht nur die Frage der nachlässigen Prüfung seitens EY und der Gewissenlosigkeit, sondern auch die Frage hinsichtlich der Kausalität wie das Vorliegen einer Anlagestimmung oder einer tatsächlichen Vermutung hinsichtlich der Kausalität aufgrund des oben genannten Erfahrungssatzes. Wörtlich heißt es dazu:

„Auch die Frage der Anlagestimmung wäre wohl KapMuG-fähig, ggf. sogar abgestuft nach Zeiträumen (Vollkommer, NJW 2007, 3094 [3098]); Habersack-Mülbert-Schlitt Kap- MarktInfo-HdB, § 32 Rn. 111, beck-online; vgl. auch z.B. OLG Frankfurt a.M, Beschluss vom 30.11.2016 - 23 Kap 1/06, Juris-Rz. 38 ff. zum Musterentscheid i.S. Telekom; vom BGH nur wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für gegenstandslos erklärt, BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16 -, Juris-Rz. 88). Dasselbe dürfte wohl für die Frage gelten, ob für die Kausalität ein allgemeiner Erfahrungssatz existiert; nur die konkrete Kausalität dürfte wohl ggf. individuell zu beurteilen sein."

 Der Umstand, dass vorliegend das OLG einen Hinweis in einer Ladungsverfügung nicht nur unmittelbar veröffentlicht, sondern auch wie bei einem „obiter dictum" auf Rechtsfragen hinweist, die eigentlich nicht seiner Beurteilung obliegen, ist schon ein außergewöhnlicher Vorgang und wohl diesem außergewöhnlichen Fall Wirecard geschuldet.

 

Letztlich kann man diesen Hinweis des OLG wohl nur als ein „Wink mit dem Zaunpfahl" in Richtung des LG München verstehen, dass das LG der Flut von Einzelklagen nicht dadurch begegnen kann, dass es massenhaft Klagen mit unhaltbaren rechtlichen Begründungen abweist, sondern den vom Gesetzgeber für Massenverfahren vorgesehenen Weg des Musterverfahrens nach dem KapMuG anzuwenden hat.

Das OLG handelt hier natürlich nicht ohne Eigeninteresse, da – wie dargelegt – das Musterverfahren zwar mit dem Vorlagebeschluss des LG eingeleitet und dann vom OLG durchgeführt wird, mit der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses im Bundesanzeiger dann aber von Amts wegen gem. § 8 Abs. 1 KapMuG nicht nur die Verfahren vor dem LG, sondern auch die Verfahren vor dem OLG ausgesetzt werden, bis das Musterverfahren abgeschlossen ist.

 

Im Ergebnis ist es für die Anleger eine sehr erfreuliche Nachricht, dass das OLG mit seinem Beschluss den von uns eingeschlagenen Weg nicht nur dahingehend bestätigt, dass den Anlegern bei einer nachlässigen Prüfung seitens EY Schadensersatzansprüche zustehen dürften, sondern dass auch prozessual die Einleitung eines Musterverfahrens nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten ist, sodass wir in Kürze die Einleitung des Musterverfahrens erwarten.

 

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