Lipke & Lipke - Insolvenz - ANMELDEFRIST 21.09.2021

Handlungsbedarf für Ärzte zur Durchsetzung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren


Am 1.07.2021 um 13:00 Uhr wurde über das Vermögen der Ulrike Elisabeth Leimer-Lipke als Inha­berin der Firma Lipke & Lipke, Institut für medizinisches Abrechnungs­management, beim Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen: 36l IN 2785/21). Zuvor hatte die Schuldnerin am 26.5.2021 Insolvenzantrag gestellt.

 

Kurz vor bzw. nach Insolvenzeröffnung erfolgte Zahlungen an Lipke & Lipke kurz wurden idR nicht mehr an die Praxispartner bzw. Ärzte weitergeleitet, sondern Bestandteil der Insolvenzmasse.

 

Lipke & Lipke hatte die abgekauften Forderungen in der Regel direkt an Dritte zwecks Refinanzierung weiterverkauft, die hierauf idR Zahlungen an Lipke & Lipke geleistet haben. Hierdurch sind diese Forderungen grundsätzlich in das Eigentum der refinanzierenden Dritten übergegangen, die damit das alleinige Recht erlangt haben, diese Forderungen bei den Patienten einzuziehen bzw. entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

 

Die Ärzte, die ihre Forderungen vor der Insolvenz an Lipke & Lipke verkauft bzw. abgetreten und (bislang) keine Zahlung von Lipke & Lipke erhalten haben, haben damit im Ergebnis für umsonst gearbeitet. Ihnen bleibt nun grundsätzlich nur die Möglichkeit, ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein eigenes Forderungsrecht gegen die Patienten besteht in der Regel infolge der Refinanzierung durch Dritte nicht mehr.


Die schriftliche Anmeldung der offenen Forderung beim Insolvenzverwalter hat bis zum 21.09.2021 zu erfolgen.

 

Die von uns vertretenen Ärzte befürchten vor diesem Hintergrund den Totalverlust ihrer an Lipke & Lipke abgetretenen Forderungen bzw. ihrer Zahlungsansprüche gegen Lipke & Lipke.

Hinzu kommt, dass die Schuldnerin nach einem Zeitraum von rund 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen kann, so dass den Forderungen gegen diese dann eine dauerhafte Einrede entgegenstünde.

 


Hoffnung für geschädigte Ärzte


Aus unserer Sicht besteht allerdings die berechtigte Hoffnung für die Ärzte, nicht von einer Restschuldbefreiung der Schuldnerin betroffen zu sein und auch im Übrigen einen ansonsten drohenden Verlust zu minimieren.

1.
Zum einen besteht für Ärzte die Möglichkeit, neben der Anmeldung ihrer „eigentlichen" ausge­­fallenen Forderungen eine deliktische Forderungsanmeldung vorzunehmen. Hier­bei werden Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmeldet, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen. Hierunter fallen zum Beispiel Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädi­gung gemäß § 826 BGB. Solche Ansprüche kommen zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Schuldner Umstände verschweigt, die dem Vertragspartner unbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil, wie der Schuldner weiß, des­sen Verhalten bei den von ihm getroffenen Entscheidungen (z.B. Vertragsschluss) davon maßgeblich beeinflusst werden. Konkret hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass der Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein kann, wenn der Geschäftsführer bei Unterlassung einer gebotenen Insolvenzantragstellung die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf nimmt.

Sollte sich daher erweisen, dass hier im Zeitpunkt des jeweiligen Forderungskaufs bereits eine Insolvenzlage bestand und Insolvenzantrag gestellt werden sollte bzw. Insolvenzantrag sogar schon gestellt war, gleichwohl aber noch Forderungen aufgekauft wurden, obwohl damit zu rechnen war, dass diese nicht an die Ärzte ausbezahlt würden, so käme auch eine deliktische Forderungsanmeldung in Betracht.

Diese Unterscheidung zwischen „normalen" und deliktischen Ansprüchen ist rele­vant, weil deliktische und einige andere Forderungen nicht von der Restschuld­befreiung erfasst sind (vgl. § 302 InsO). Die deliktische Forderungsanmeldung ist wichtig, damit der Anspruchsinhaber seine Forderung gegebenenfalls noch nach Abschluss der Privatinsolvenzgeltend machen und durchsetzen kann. Dabei bietet die Anmeldung zur Insolvenztabelle drei entscheidende Vorteile:

· Mit dem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle besitzt der Gläubiger be­reits einen Vollstreckungstitel und kann damit zügig die Zwangsvoll­strec­kung veranlassen.

· Der Gläubiger kann mit diesem Auszug beim Vollstreckungsgericht beantra­gen, dass es den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen festlegt, d.h.unabhängig von den üblichen Pfändungsfreigrenzen.

· Außerdem wirkt sich die deliktische Forderungsanmeldung günstig auf die Verjährung aus, indem die Anmeldung die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB hemmt.

Insolvenzgläubiger müssen gemäß § 174 InsO ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden und dabei neben Grund und Betrag ihrer Forde­rung auch sämtliche Tatsachen angeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung […] zugrunde liegt. Die Begründung und Detaillierung dieser Darstellung ist durchaus anspruchsvoll; so verlangt die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Gläubiger in seiner Anmeldung Tatsachen darlegt, die einen solchen deliktischen Anspruch plausibel erscheinen lassen. In jedem Fall ist es für eine wirksame deliktische Forderungsanmeldung wichtig, dass der gel­tend gemachte Schadensersatz­anspruch aufgrund der dargelegten Tatsa­chen klar und eindeutig bestimmt ist und der insolvente Schuldner nach­voll­ziehen kann, welches konkrete Verhalten ihm der Gläubiger zum Vorwurf macht.

2.
Zum anderen haben die Ärzte aber auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche anzumelden und so neben ihrem „eigentlichen" Forderungsausfall auch wegen dieser etwaigen zusätzlichen Ansprüche von der Insolvenzquote zu partizipieren.

3.
Darüber hinaus besteht auch die grundsätzliche Möglichkeit, außerhalb des hiesigen Insolvenz­verfahrens Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens tragen, etwa infolge vernachlässigter Aufklärungspflichten o.ä. Insofern gehen wir erfahrungsgemäß davon aus, dass sich im Rahmen der Interessensgemeinschaft (siehe unten) weitere zielführende Informationen ergeben.


Handlungsbedarf

Vorliegend ergibt sich für die Ärzte der Handlungsbedarf aufgrund der Tatsache, dass diese mit Ihren oben beschriebenen Forderungen und Rechtspositionen vom Insolvenz­verwalter im Insolvenzverfahren nicht automatisch berücksichtigt werden, sondern selber aktiv werden müssen, wenn sie die oben beschriebene Konsequenzen vermeiden bzw. abmildern wollen. Insbe­sondere ist hier die vom Insolvenzgericht gesetzte


Anmeldefrist bis zum 21.09.2021


zu berücksichtigen, sodass hier kurzfristiger Handlungsbedarf besteht.

Da wir davon ausgehen, dass bei einer korrekten und fristgerechten Forderungs­anmeldung und Geltendmachung der oben genannten Rechtspositionen für die Ärzte die Möglichkeit besteht, ihre Rechtsposition zu optimieren, sollte es insoweit für diese erstrebenswert sein, sich für eine bestmögliche Durchsetzung ihrer Ansprüche ein­zusetzen, um einen Verlust derselben zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Sollten auch Sie ihre Rechte sichern wollen, stehen wir ihnen gerne für eine unent­geltliche Erstberatung zur Verfügung. Wählen Sie dazu bitte einfach die Telefon­nummer

030 / 20 61 69 01


Gerne stehen wir Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.


„Interessengemeinschaft Lipke & Lipke"

Daneben besteht für Sie die Möglichkeit, sich kostenlos unserer „Interessen­ge­meinschaft Lipke & Lipke" anzuschließen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass insbesondere bei Insolvenz­ver­fahren eine Bündelung der Gläubigerinteressen erheb­liche Vorteile bringt, da hierdurch eine breitere Informationsbasis ermöglicht wird und wir dadurch die Ärzte unserer Interessengemeinschaft umfassender und besser über die relevanten Informationen und Ansätze zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Schuldnerin sowie weiteren Verantwortlichen unterrichten und für diese Maßnahmen ergreifen können. Zudem geht es im Insolvenzverfahren bei der Abstimmung z.B. über Insolvenzpläne und Durchsetzung der Gläubigerforderungen vielfach um die Bildung von Mehrheiten, auf die man als Einzelner faktisch kaum Einflussmöglichkeiten hat.

Sofern Sie sich der Interessengemeinschaft anschließen wollen, entstehen Ihnen keine Kosten.

Senden Sie dazu bitte eine Email mit dem Betreff "Interessengemeinschaft Lipke & Lipke" und den folgenden Angaben an

feil@feilkaltmeyer.de


Vorname, Nachname / Firma:

Straße, PLZ Ort:

Tel. / Fax:

Email:
Datum der Forderungsübergabe an L&L:

Forderungshöhe gesamt / Anzahl Patienten:

Ggf. rechtsschutzversichert bei:



und fügen idealerweise Ihr Konvolut bestehend aus Vertrag mit Lipke & Lipke, Übergabejournal der abgetretenen Forderungen, etwaige weitere Korrespondenz mit Lipke & Lipke im Vorfeld zur / Zusammenhang mit der Insolvenz, als PDF der Email bei, damit wir Sie möglichst individuell informieren können.


Sofern Sie uns darüber hinaus aus Gründen des nahenden Fristablaufs direkt mit der Anmeldung Ihrer Forderungen beauftragen wollen, 
teilen Sie uns in dieser Email bitte mit, dass wir Ihre Forderung anmelden sollen. Wir werden Ihnen dann umgehend die Unterlagen zur Mandatierung zusenden und exemplarisch darstellen, welche Nettogebühren bei dem jeweiligen Gegenstandswert für die Anmeldung in den Verfahren anfallen.