Lipke & Lipke - Insolvenz - ANMELDEFRIST 21.09.2021
Handlungsbedarf für Ärzte zur Durchsetzung ihrer Rechte im
Insolvenzverfahren
Am 1.07.2021 um 13:00 Uhr wurde über das Vermögen der Ulrike
Elisabeth Leimer-Lipke als Inhaberin der Firma Lipke & Lipke, Institut für
medizinisches Abrechnungsmanagement, beim Amtsgericht Charlottenburg das
Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen: 36l IN 2785/21). Zuvor hatte die Schuldnerin
am 26.5.2021 Insolvenzantrag gestellt.
Kurz vor bzw. nach Insolvenzeröffnung erfolgte Zahlungen an Lipke & Lipke kurz wurden idR nicht mehr an die Praxispartner bzw. Ärzte weitergeleitet, sondern Bestandteil der Insolvenzmasse.
Lipke & Lipke hatte die abgekauften Forderungen in der Regel direkt an Dritte zwecks Refinanzierung weiterverkauft, die hierauf idR Zahlungen an Lipke & Lipke geleistet haben. Hierdurch sind diese Forderungen grundsätzlich in das Eigentum der refinanzierenden Dritten übergegangen, die damit das alleinige Recht erlangt haben, diese Forderungen bei den Patienten einzuziehen bzw. entsprechende Ansprüche geltend zu machen.
Die Ärzte, die ihre Forderungen vor der Insolvenz an Lipke & Lipke verkauft bzw. abgetreten und (bislang) keine Zahlung von Lipke & Lipke erhalten haben, haben damit im Ergebnis für umsonst gearbeitet. Ihnen bleibt nun grundsätzlich nur die Möglichkeit, ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein eigenes Forderungsrecht gegen die Patienten besteht in der Regel infolge der Refinanzierung durch Dritte nicht mehr.
Die schriftliche Anmeldung der offenen
Forderung beim Insolvenzverwalter hat bis
zum 21.09.2021 zu erfolgen.
Die von uns vertretenen Ärzte befürchten vor diesem Hintergrund den Totalverlust ihrer an Lipke & Lipke abgetretenen Forderungen bzw. ihrer Zahlungsansprüche gegen Lipke & Lipke.
Hinzu kommt, dass die Schuldnerin nach einem Zeitraum von rund 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen kann, so dass den Forderungen gegen diese dann eine dauerhafte Einrede entgegenstünde.
Hoffnung für geschädigte Ärzte
Aus unserer Sicht besteht allerdings die
berechtigte Hoffnung für die Ärzte, nicht von einer Restschuldbefreiung der
Schuldnerin betroffen zu sein und auch im Übrigen einen ansonsten drohenden Verlust
zu minimieren.
1.
Zum einen besteht für Ärzte die Möglichkeit, neben der Anmeldung ihrer „eigentlichen"
ausgefallenen Forderungen eine deliktische
Forderungsanmeldung vorzunehmen. Hierbei werden Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmeldet, die auf
einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des
Schuldners beruhen. Hierunter fallen zum Beispiel Schadensersatzansprüche
aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Solche
Ansprüche kommen zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Schuldner Umstände
verschweigt, die dem Vertragspartner unbekannt sind, nach Treu und Glauben aber
bekannt sein müssen, weil, wie der Schuldner weiß, dessen Verhalten bei den
von ihm getroffenen Entscheidungen (z.B. Vertragsschluss) davon maßgeblich
beeinflusst werden. Konkret hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass
der Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein kann, wenn der
Geschäftsführer bei Unterlassung einer gebotenen Insolvenzantragstellung die
Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf nimmt.
Sollte sich daher erweisen, dass hier im Zeitpunkt des jeweiligen Forderungskaufs bereits eine Insolvenzlage bestand und Insolvenzantrag gestellt werden sollte bzw. Insolvenzantrag sogar schon gestellt war, gleichwohl aber noch Forderungen aufgekauft wurden, obwohl damit zu rechnen war, dass diese nicht an die Ärzte ausbezahlt würden, so käme auch eine deliktische Forderungsanmeldung in Betracht.
Diese Unterscheidung zwischen „normalen" und deliktischen Ansprüchen ist relevant, weil deliktische und einige andere Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind (vgl. § 302 InsO). Die deliktische Forderungsanmeldung ist wichtig, damit der Anspruchsinhaber seine Forderung gegebenenfalls noch nach Abschluss der Privatinsolvenzgeltend machen und durchsetzen kann. Dabei bietet die Anmeldung zur Insolvenztabelle drei entscheidende Vorteile:
· Mit dem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle besitzt der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel und kann damit zügig die Zwangsvollstreckung veranlassen.
· Der Gläubiger kann mit diesem Auszug beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass es den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen festlegt, d.h.unabhängig von den üblichen Pfändungsfreigrenzen.
· Außerdem wirkt sich die deliktische Forderungsanmeldung günstig auf die Verjährung aus, indem die Anmeldung die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB hemmt.
Insolvenzgläubiger müssen gemäß § 174 InsO ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden und dabei neben Grund und Betrag ihrer Forderung auch sämtliche Tatsachen angeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung […] zugrunde liegt. Die Begründung und Detaillierung dieser Darstellung ist durchaus anspruchsvoll; so verlangt die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Gläubiger in seiner Anmeldung Tatsachen darlegt, die einen solchen deliktischen Anspruch plausibel erscheinen lassen. In jedem Fall ist es für eine wirksame deliktische Forderungsanmeldung wichtig, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund der dargelegten Tatsachen klar und eindeutig bestimmt ist und der insolvente Schuldner nachvollziehen kann, welches konkrete Verhalten ihm der Gläubiger zum Vorwurf macht.
2.
Zum anderen haben die Ärzte aber auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche anzumelden
und so neben ihrem „eigentlichen" Forderungsausfall auch wegen dieser etwaigen zusätzlichen
Ansprüche von der Insolvenzquote zu partizipieren.
3.
Darüber hinaus besteht auch die grundsätzliche
Möglichkeit, außerhalb des hiesigen Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen Dritte
geltend zu machen, die ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens
tragen, etwa infolge vernachlässigter Aufklärungspflichten o.ä. Insofern gehen
wir erfahrungsgemäß davon aus, dass sich im Rahmen der Interessensgemeinschaft
(siehe unten) weitere zielführende Informationen ergeben.
Handlungsbedarf
Vorliegend ergibt sich für die Ärzte der Handlungsbedarf aufgrund der Tatsache, dass diese mit Ihren oben beschriebenen Forderungen und Rechtspositionen vom Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren nicht automatisch berücksichtigt werden, sondern selber aktiv werden müssen, wenn sie die oben beschriebene Konsequenzen vermeiden bzw. abmildern wollen. Insbesondere ist hier die vom Insolvenzgericht gesetzte
Anmeldefrist bis zum 21.09.2021
zu berücksichtigen, sodass hier kurzfristiger Handlungsbedarf besteht.
Da wir davon ausgehen, dass bei einer korrekten und fristgerechten Forderungsanmeldung und Geltendmachung der oben genannten Rechtspositionen für die Ärzte die Möglichkeit besteht, ihre Rechtsposition zu optimieren, sollte es insoweit für diese erstrebenswert sein, sich für eine bestmögliche Durchsetzung ihrer Ansprüche einzusetzen, um einen Verlust derselben zu vermeiden bzw. zu minimieren.
Sollten auch Sie ihre Rechte sichern wollen,
stehen wir ihnen gerne für eine unentgeltliche Erstberatung zur Verfügung.
Wählen Sie dazu bitte einfach die Telefonnummer
030 / 20 61 69 01
Gerne stehen wir Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.
„Interessengemeinschaft Lipke & Lipke"
Daneben besteht für Sie die Möglichkeit, sich kostenlos unserer „Interessengemeinschaft Lipke & Lipke" anzuschließen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass insbesondere bei Insolvenzverfahren eine Bündelung der Gläubigerinteressen erhebliche Vorteile bringt, da hierdurch eine breitere Informationsbasis ermöglicht wird und wir dadurch die Ärzte unserer Interessengemeinschaft umfassender und besser über die relevanten Informationen und Ansätze zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Schuldnerin sowie weiteren Verantwortlichen unterrichten und für diese Maßnahmen ergreifen können. Zudem geht es im Insolvenzverfahren bei der Abstimmung z.B. über Insolvenzpläne und Durchsetzung der Gläubigerforderungen vielfach um die Bildung von Mehrheiten, auf die man als Einzelner faktisch kaum Einflussmöglichkeiten hat.
Sofern Sie sich der Interessengemeinschaft anschließen wollen, entstehen Ihnen keine Kosten.
Senden Sie dazu bitte eine Email mit dem Betreff "Interessengemeinschaft Lipke & Lipke" und den folgenden Angaben an
feil@feilkaltmeyer.de
Vorname, Nachname / Firma:
Straße, PLZ Ort:
Tel. / Fax:
Email:
Datum der Forderungsübergabe an L&L:
Forderungshöhe gesamt / Anzahl Patienten:
Ggf. rechtsschutzversichert bei:
und fügen idealerweise Ihr Konvolut bestehend aus Vertrag mit Lipke &
Lipke, Übergabejournal der abgetretenen Forderungen, etwaige weitere
Korrespondenz mit Lipke & Lipke im Vorfeld zur / Zusammenhang mit der Insolvenz,
als PDF der Email bei, damit wir Sie möglichst individuell informieren können.
Sofern Sie uns darüber hinaus aus Gründen des nahenden Fristablaufs direkt mit
der Anmeldung Ihrer Forderungen beauftragen wollen, teilen Sie uns in dieser Email bitte
mit, dass wir Ihre Forderung anmelden sollen. Wir werden Ihnen dann umgehend
die Unterlagen zur Mandatierung zusenden und exemplarisch darstellen, welche
Nettogebühren bei dem jeweiligen Gegenstandswert für die Anmeldung in den
Verfahren anfallen.