BGH kippt Fortgeltungsklausel bei notariellen Kaufverträgen

Käufer von sog. Schrottimmobilien können neue Hoffnung schöpfen. Für die Fälle, in denen sie ein Kaufvertragsangebot abgaben, das ein verbindliches und für einen gewissen Zeitraum unwiderrufliches Kaufvertragsangebot darstellte und das nach Ablauf von 4 Wochen erst von dem Verkäufer angenommen wurde, hat der BGH eine anlegerfreundliche Entschiedung getroffen.

In dem behandelten Fall hatte der Erwerber ein notarielles Kaufvertragsangebot abgegeben, an das er für einen Zeitraum von 4 Wochen unwiderruflich gebunden war. Danach sollte das Angebot nicht automatisch erlöschen, sondern bis zu einem Widerruf durch den Erwerber fortbestehen. Die Annahme erfolgte in dem konkreten Fall erst nach Ablauf der 4 Wochen Frist. Der BGH entschied, dass die sogenannte Fortgeltungsklausel, durch die das Angebot für eine unabsehbare Zeit fortbestehen sollte und den Erwerber zu einem Widerruf zwingt, unwirksam ist, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Erfolgt die Annahme sodann nach Ablauf der gestellten unwiderruflichen Bindungfrist, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden, da das Angebot zum Zeitpunkt der Annahme nicht mehr bestanden hat. Ein trotzdem gezahlter Kaufpreis ist vom Verkäufer zurück zu zahlen. Die Erwerber von Immobilien, bei denen eine Aufspaltung des Kaufvertrages in Angebots- und Annahmeerklärung stattgefunden hat, sollten daher durch einen erfahrenen Anwalt überprüfen lassen, ob auch in ihrem Fall eine Rückabwicklung erfolgen kann.