Haftbefehl gegen Heinz Roth bestätigt erneut Schadensersatzansprüche 


Achtung: Mit vorausgefüllten Anmeldeformularen wurden 
Schadensersatzansprüche nicht angemeldet

Anmeldung der Schadensersatzansprüche kann nachgeholt werden, um bei rechtzeitiger Anmeldung noch am Prüftermin am 14.11.2018 und Ausschüttung teilnehmen zu können.


Zusammenfassung:

Hintergrund

- Eine Vielzahl von Anleger haben ihre Forderungen lediglich mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen des Insolvenzverwalters angemeldet, da sie der Aussage des Insolvenzverwalters vertraut haben, sie würden damit den „Maximalbetrag" ihrer Forderungen anmelden. 

Problem

- Tatsächlich haben die Anleger mit den Anmeldeformularen rechtswirksam aber lediglich die offenen Mieten angemeldet, die aber nur einen Bruchteil der ihnen zustehenden Forderung ausmachen. 

- NICHT wirksam angemeldet haben die Anleger dagegen die in den Anmeldeformularen ebenfalls angegebenen Forderungen auf die „ausgebliebenen Rückkaufsangebote", worauf der Insolvenzverwalter in seinem Anschreiben auch hin-weist und was auch einleuchtet, denn wenn Ihnen jemand schon kein Angebot macht, auch kein Vertrag zustande kommt. Hinzu kommt, dass selbst bei einer bestehenden Vereinbarung über den Rückkauf der Container durch P&R und eines konkret bezifferten Preises für die Rückübereignung der Container, die Anleger mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf den Rückkaufpreis haben, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Eigentum an den Containern erworben haben und daher die Gegenleistung (Rückübereignung der Container) nicht erbringen können (bzw. dieser Umstand entsprechend anzurechnen wäre). Selbst wenn die Anleger Eigentum an den Containern erworben haben sollten, würden sie diese natürlich ohnehin nicht an den Insolvenzverwalter Rückübereignen, wenn sie als Gegenleistung auf ihre Forderung lediglich eine Quote erhalten, da dies wirtschaftlich nachteilig wäre.

Auch der Insolvenzverwalter geht wie besprochen nicht nur auf seiner eingerichteten Webseite, sondern insbesondere auch in seinem Eröffnungsgutachten auf Seite 116 davon aus, dass diese Ansprüche nicht bestehen, weil aus seiner Sicht der 

    
"Rückkauf unverbindlich ist"

und zudem

       "sollte der Rückkaufspreis in diesen Föllen der Höhe nach erst bei Vertragsende verbindlich festgelegt werden, ohne dass es hierfür klare Vorgaben gab."

Er hat deshalb lediglich

       "aus Vereinfachungsgründen aus dem System der Schuldnerin einen Maximalbetrag für die Rückkäufe ermittelt, basierend auf den im Informationsmaterial in Aussicht gestellten Kaufpreisen, der sich in Summe auf rund € 1,2241 Mrd. beläuft"

Und ausdrücklich klargestellt:

       "Dies bedeutet aber aus vorgenannten Gründen nicht, dass diese Ansprüche letztlich auch tatsächlich in dieser Höhe berechtigt waren oder entsprechend zur Insolvenztabelle festgestellt werden könnten"

Auch der Insolvenzverwalter geht daher ebenso davon aus, dass den Anlegern aufgrund der „ausgebliebenen Rückkaufsangebote"  keine Forderungen zustehen. 

- Im Ergebnis heißt das, dass beispielsweise ein Anleger mit einer Anlagesumme von € 100.000 statt der ihm zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von € 100.000 oftmals lediglich € 10.000 an offenen Mieten angemeldet hat, da die offe-nen Mieten (abhängig von der Restlaufzeit des Vertrages) vielfach nur einen Bruchteil der Anlagesumme ausmachen. Bei einer hohen Quote von 59 Prozent (die beispielsweise bei der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH möglich ist, siehe unten) wirkt sich dies besonders nachteilig aus, da der Anleger im obigen Beispiel dann nicht von der hohen Schadensersatzforderung in Höhe von € 100.000 eine Quote von 59 Prozent erhält, also € 59.000, sondern lediglich von der angemeldeten Forderung in Höhe von € 10.000 eine Quote von 59 Prozent erhält, also lediglich € 5.900. Ein enormer Verlust von ca. 90 Prozent, über den sich vielfach die Anleger nicht bewusst sind, der sich aber durch eine nachträgliche Anmeldung der Schadensersatzforderungen noch beheben lässt. 

Lösung

- Handlungsbedarf: Anleger sollten daher ihre Schadenersatzansprüche auf Rückabwicklung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt mit einer entsprechend begründen anmelden, da sie damit die Erstattung der vollen Anlagesumme beanspruchen können (im obigen Beispiel € 100.000) zuzüglich entgangenen Gewinns und nicht bloß die offenen Mietforderungen. Die Anleger haben damit die Möglichkeit, von einer hohen Quote mit ihrer vollen Anlagesumme und nicht nur mit den offenen Mieten zu partizipieren.

- Wir gehen davon aus, dass wir es vorliegend mit einem betrügerischen Schneeballsystem zu tun haben und die Anleger aufgrund fehlerhafter bzw. unzu-reichender Aufklärung sowie Vorspiegelung falscher Tatsachen und Täuschung zur Zeichnung der Kapitalanlagen bewogen wurden und ihnen insofern Schadensersatzansprüche zustehen.
Unsere Einschätzung hat mittlerweile nicht nur der Insolvenzverwalter in seinen Eröffnungsgutachten bestätigt, wonach das Geschäftsmodell der gesamten P&R Gruppe nicht tragfähig war und es sich hier vielmehr spätestens seit 2010 um ein sogenanntes Schneeballsystem handelt.
Auch die Staatsanwaltschaft und der Haftrichter haben im Rahmen des Haftbefehls gegen den P&R Gründer Heinz Roth mittlerweile den dringenden Tatver-dacht bestätigt, dass es sich vorliegend um Anleger-Betrug handelt, sodass den Anlegern insofern Schadensersatzforderungen zustehen dürften. 

- Auch wenn Sie Ihre vorausgefüllten Anmeldeformulare bereits abgeschickt haben, könne Sie die Anmeldung der oben genannten Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung durch uns noch nachholen lassen, um so bei einer rechtzeitigen Anmeldung noch am Prüftermin am 14.11.2018 teilzunehmen und an einer Ausschüttung zu partizipieren.

- Insbesondere, da eine hohe Quote von bis zu 59% möglich ist (siehe unten), dürfte es für die Anleger Sinn machen, sich mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts für eine bestmögliche Durchsetzung der Ansprüche in den Insolvenzverfahren einzusetzen.

- Die Anmeldung dieser entscheidenden Schadensersatzforderungen auf Rückabwicklung ist allerdings nicht durch ein Formular möglich, da dafür die An-spruchsvoraussetzungen wie bei einer Klageschrift substantiiert darzulegen sind und mit der jüngsten Rechtsprechung des OLG München mit Urteil vom Okt. 2015 die Anforderungen an die Substantiierungspflichten bei einer Forderungsanmeldung noch einmal deutlich erhöht wurden, sodass die Anmeldung rechtssicher nur durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen kann. 

Kosten und Angebot

- Um die bei einer Mandatierung anfallenden Kosten für unsere Mandanten möglichst transparent zu halten, vereinbaren wir regelmäßig konkrete Vergütungsvereinbarung. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, würden wir für Sie eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung beantragen, sodass Ihnen keine Kosten entstehen. 

- Gerne können wir Ihnen unverbindlich ein Angebot mit einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung zukommen lassen. Senden Sie dazu bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Angebot P&R" und den folgenden Angaben an

kanzlei@feilkaltmeyer.de

Vorname, Nachname:

Straße / Ort:

Tel. / Email: 

Wann gezeichnet:

Bei welcher Gesellschaft (Emittent) gezeichnet:

- P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH 

- P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH 

- P&R Container Leasing GmbH

- P&R Transport-Container GmbH

- weitere:

Anlagesumme gesamt:

Wie viele Container:

Rechtsschutzversichert bei:

Haben Sie über einen Vermittler/Bank gezeichnet:

- Name des Vermittlers:

- Hat der Vermittler Sie über Risiken aufgeklärt:

- Welche Aussagen des Vermittlers waren für Sie entscheidend:

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter der 

Telefonnummer: 030 / 548 603 83

unverbindlich zur Verfügung.




>>> UPDATE vom 24.08.2018 <<<

Erfreuliche Nachricht in Sachen P&R: Quote von fast 60% möglich

Es freut uns Ihnen mitteilen zu können, dass nach der bisher mühsamen Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter uns nun endlich nicht nur die Eröffnungsgutachten in den Insolvenzverfahren über das Vermögen derP&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH vorliegen, sondern auf Basis dieser Eröffnungsgutachten nach derzeitigem Stand auch eine sehr hohen Quote für die Anleger von fast 60 Prozent möglich ist.


1.So geht der Insolvenzverwalter bei der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH von einem zu verteilenden Vermögen von

 

€ 435 Mio.

aus.

Diesem Vermögen stehen nach dem Eröffnungsgutachten Gläubigerforderungen in Höhe von ca. € 1.961 Mio. gegenüber, wonach sich rechnerisch zwar „nur" eine Quote von 22 Prozent ergeben würde. Allerdings sind in den Gläubigerforderungen in Höhe von ca. € 1.961 Mio. auch die Gläubigerforderungen aufgrund der Rückkaufspreise in Höhe von € 1.224 Mio. enthalten. Wie wir bereits dargelegt haben und wie auch der Insolvenzverwalter selbst bestätigt hat, haben die Anleger aber keine Ansprüche auf die Rückkaufpreise, da der Rückkauf der Container durch P&R nur unverbindlich in Aussicht gestellt wurde.

Die Rückkaufspreise in Höhe von € 1.224 Mio. sind aus unserer Sicht daher von den € 1.961 Mio. abzuziehen, sodass lediglich Gläubigerforderungen in Höhe von

€ 737 Mio.

verbleiben (€ 1.961 Mio. - € 1.224 Mio. = € 737 Mio.).

Stellt man dem oben genannten Vermögen in Höhe von € 435 Mio. folglich diese (um die Rückkaufspreise bereinigten) Gläubigerforderungen in Höhe von € 737 Mio. gegenüber, ist nach derzeitigem Stand eine sehr hohe Quote von

59 Prozent

möglich.

Dies würde bedeutet, dass beispielsweise ein Anleger mit einer bei der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH korrekt angemeldeten und festgestellten Forderung in Höhe von € 100.000,00 ca. € 59.000,00 seines Kapitals zurückerhalten würde.


2. Nach dem Eröffnungsgutachten der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH würde sich nach der gleichen Berechnung ebenfalls eine sehr hohe Quote von

57 Prozent

ergeben, wenn man dem dort vorhandenen Vermögen in Höhe von € 258 Mio. ebenfalls die (um die Rückkaufspreise bereinigten) Gläubigerforderungen in Höhe von € 455 Mio. gegenüberstellt (€ 1.260 Mio. - € 805 Mio. Rückkaufspreise = € 455 Mio.).

3.Letztlich können sich die Quoten natürlich noch verändern, wenn beispielsweise auch weitere Anleger nicht nur die geringen Mieten in den vorausgefüllten Anmeldeformularen anmelden, sondern - so wie die von uns vertretenen Anleger -die volle Anlagesumme anmelden und sich somit die gesamten Gläubigerforderungen entsprechend erhöhen. Da der Insolvenzverwalter aber in seinem Anschreiben den (aus unserer Sicht irreführenden) Eindruck erweckt, mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen würden die Anleger den „Maximalbetrag" anmelden, gehen wir davon aus, dass der ganz überwiegende Teil der Anleger mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen lediglich die offenen Mieten anmelden wird und somit die Quote auf einem sehr hohen Niveau bleiben dürfte.

Im Ergebnis ist diese hohe Quote daher eine sehr erfreuliche Nachricht und bestätigt, dass es für die Anleger Sinn macht,sich mit unserer Hilfe für eine bestmögliche Durchsetzung ihrer Ansprüche in den Insolvenzverfahren einzusetzen.

  

Frist zur Anmeldung der Forderungen und Aussonderungsrechte bis 14.09.2018

 

Achtung: Mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen des Insolvenzverwalters drohen die entscheidenden Forderungen verloren zu gehen


Wie angekündigt, wurde über das Vermögen der folgenden vier insolventen Emittentinnen die Insolvenzverfahren eröffnet:

-P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH- Az.: 1542 IN 726/18 (Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé)

-P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH- Az.: 1542 IN 728/18 (Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé)

-P&R Container Leasing GmbH- Az.: 1542 IN 727/18 (Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke)

-P&R Transport-Container GmbH- Az.: 1542 IN 1127/18 (Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé)

Bisher noch nicht eröffnet sind die Insolvenzverfahren über das Vermögen der

-P&R AG(Muttergesellschaft des P&R Konzerns) sowie die

-P&R Equipment & Finance Corp., (wirtschaftlicher Mittelpunkt der P&R-Gruppe in der Schweiz).

Da diese Konzerngesellschaften finanziell eng mit den obigen insolventen Emittentinnen verbunden sind, ist davon auszugehen, dass wie üblich bei derartigen Konzernstrukturen auch diese Gesellschaften mit in die Insolvenz gezogen werden.

In den oben genannten eröffneten Insolvenzverfahren der vier Emittentinnen hat das Insolvenzgericht die Gläubiger aufgefordert, die Forderungen bis zum

14.09.2018

schriftlich unter Angabe von Grund und Betrag anzumelden. Ebenso sind unverzüglich die Aus- und Absonderungsrechte geltend zu machen.

I. Achtung: Mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen des Insolvenzverwalters drohen die entscheidenden Forderungen verloren zu gehen

Der Insolvenzverwalter hat an die Anleger vorausgefüllte Anmeldeformulare zusammen mit einem Anschreiben übermittelt, wonach in den Anmeldeformularen bereits die Schadensersatzforderungen eingetragen seien und mit der Rücksendung der Anmeldeformulare die Forderungsanmeldung mit dem„Maximalbetrag"der den Anlegern zustehenden Schadensersatzansprüchen sichergestellt sei.

(Falls Ihnen die vorausgefüllten Anmeldeformulare noch nicht zugegangen sein sollten, senden wir Ihnen gerne ein MUSTERFORMULAR, wie es Ihnen in den nächsten Tagen ebenfalls zugehen wird.)

Wir halten diese Aussage des Insolvenzverwalters für irreführend, da der Insolvenzverwalter mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen den Anlegern lediglich die Möglichkeit gibt, den sogenannten Nichterfüllungsschaden anzumelden, nicht aber die entscheidenden und wesentlich höheren Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung aufgrund fehlerhafter Aufklärung und betrügerischem Schneeballsystem anzumelden. Mit dem Nichterfüllungsschaden werden lediglich die jeweiligen offenen Mieten bis Vertragsende angemeldet, die dann zudem nur mit der Quote bedient werden.

Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter mit der Übersendung der Formulare die Nichterfüllung der Mietverträge gewählt hat, dies kann er gem. § 103 InsO bei nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen. Als Folge kann der Anleger dann den Nichterfüllungsschaden, der ihm daraus entsteht, dass der Vertrag nicht erfüllt wird, zur Tabelle anmelden und das sind dementsprechend nur die offenen Mieten bis Vertragsende auf die dann wiederum nur die Quote gezahlt wird.

Die Ansprüche auf die Rückkaufspreise der Container wird der Verwalter demgegenübernicht anerkennen, da sich P&R in den Verträgen ja gerade nicht zum Rückkauf der Container verpflichtet hatte und dementsprechend auch kein Anspruch besteht (mangels Rückkaufsverpflichtung konnte P&R in der Vergangenheit ja gerade eine Prospektpflicht umgehen).

Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Rückkaufspreise gleichwohl als Forderungen in das Anmeldeformular eingetragen hat, obwohl er weiß, dass diese Ansprüche nicht bestehen und er diese folglich nicht anerkennen und bestreiten wird, halten wir für eine Irreführung der Anleger. Die Anleger sollen hier offensichtlich dadurch „ruhig gestellt" werden, dass sie in dem Anmeldeformular einen hohen Betrag vorfinden. Das Problem ist nur, dass die Rückkaufspreise den Hauptteil dieses Betrages ausmachen und gerade nicht anerkannt werden. Insbesondere die weitere Begründung des Insolvenzverwalters, er habe die Rückkaufspreise„zur Vereinfachung der Abläufe für die Anmeldung"in das Anmeldeformular eingetragen und dies stelle den„Maximalbetrag"dar, halten viele der von uns vertretenen Anleger für eine klare Irreführung, wenn der Insolvenzverwalter auf der anderen Seite bereits selbst davon ausgeht, dass die Anleger auf die Rückkaufspreise keinen Anspruch haben.

Der Begriff„Maximalbetrag"ist zudem auch insofern irreführend, da er zwar den Nichterfüllungsschaden umfasst, nicht aber den entscheidenden und viel höheren Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung. Ebenso wenig umfasst dieser angebliche„Maximalbetrag"die Aussonderungsrechte aufgrund des Eigentums an den Containern und den abgetretenen Mietforderungen. Im Gegenteil erklären die Anleger mit den Anmeldeformularen (im "Kleingedruckten"), keine Aussonderungsrechte geltend zu machen.

Im Einzelnen:

II. Unsere Empfehlung

1. Anmeldung Schadensersatz auf Rückabwicklung

Mit dem vorausgefüllten Anmeldeformular melden die Anleger daher nicht ihre entscheidende Forderung an, nämlich die Schadensersatzforderungen auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung und Betrug aufgrund des Schneeballsystems. Der Umfang dieses Schadensersatzanspruchs auf Rückabwicklung ist aber deutlich höher als der bloße Nichterfüllungsschaden, den der Insolvenzverwalter in seinen vorausgefüllten Formularen anbietet. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auf Rückabwicklung hat der Anleger einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er nicht gezeichnet hätte. Er hat folglich Anspruch auf Erstattung der vollen Summe des investierten Kapitals zuzüglich 4% p.a. aus entgangenem Gewinn.

Die Schadenersatzansprüche auf Rückabwicklung sind folglich die entscheidenden Forderungen, die der Anleger anmelden sollte, da er damit die Erstattung der vollen Anlagesumme beanspruchen kann zuzüglich entgangenen Gewinns und nicht bloß die ausstehenden Mietforderungen des Nichterfüllungsschadens in den vorausgefüllten Formularen des Insolvenzverwalters.

Die Anmeldung dieser entscheidenden Schadensersatzforderungen auf Rückabwicklung ist insofern durch ein Formular auch gar nicht möglich, da dafür die Anspruchsvoraussetzungen wie bei einer Klageschrift substantiiert darzulegen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass das OLG München mit Urteil vom Okt. 2015 die Anforderungen an die Substantiierungspflichten bei einer Forderungsanmeldung deutlich erhöht hat und insbesondere festgestellt hat, dass eine diesen Voraussetzungen nicht entsprechende unwirksame Anmeldung auch weder durch eine nachträgliche Substantiierung noch durch die Eintragung in die Tabelle geheilt werden kann (OLG München, Endurteil v. Okt. 2015). Wir können daher nur dringend dazu raten, diese Schadenersatzforderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen.

2. Anmeldung Schadensersatz bei weiteren P&R-Konzerngesellschaften

Darüber hinaus sollten Anleger ihre Schadensersatzforderungen auch bei weiteren Konzerngesellschaften in den dortigen Insolvenzverfahren anmelden bzw. geltend machen. Auch diese Schadensersatzforderungen sind in dem vorausgefüllten Anmeldeformular des Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt.

Üblicherweise kann ein betrügerisches Schneeballsystem bei einer derart komplexen Konzernstruktur wie bei P&R nur durch wechselseitige Beihilfehandlungen der unterschiedlichen Konzerngesellschaften verwirklicht und aufrechterhalten werden, sodass sich auch die anderen Konzerngesellschaften (zumindest) wegen Beihilfe schadensersatzpflichtig gemacht haben dürften. Auch diese Schadensersatzansprüche aufgrund von Beihilfehandlungen können dann nicht nur bei der jeweiligen Emittentin, sondern auch bei den weiteren P&R-Konzerngesellschaften angemeldet werden,um so aus der Summe der einzelnen Quoten in den jeweiligen Verfahren einen möglichst hohen Betrag des eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten.

Hierbei kommt den Anlegern insbesondere die jüngste Rechtsprechung des OLG Dresden zugute (OLG Dresden, Urteil vom Mai 2018), wonach sich die Beihilfehandlung nicht kausal ausgewirkt haben muss, sondern es ausreicht, wenn sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt erleichtert oder fördert. Darüber hinaus kommt eine Beihilfe bereits dann in Frage, wenn die Tat auch ohne die Beteiligung des Beihilfeleistenden begangen worden wäre und dass sich die Hilfeleistung nicht unmittelbar im Taterfolg verwirklichen muss, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich ihre etwaige Beteiligung konkret und unmittelbar auf die geschädigten Anleger ausgewirkt hat.

Auch wenn die Untersuchungen dazu noch nicht abgeschlossen sind, spricht viel dafür, dass die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft, des Insolvenzverwalters und der eingesetzten Wirtschaftsprüfer derartige Beihilfehandlungen bestätigen werden.

-Dementsprechend dürfte sich beispielsweise auch die Muttergesellschaft, die P&R AG, wegen Beihilfe schadensersatzpflichtig gemacht haben, da durch die P&R AG nicht nur das Geschäftsmodell für die Tochtergesellschaften entworfen und auch die strategische Führung in den Disziplinen Finance, Marketing, Vertrieb & Business Development übernommen wurde, sondern insbesondere im Rahmen des Marketings wurden die Kapitalanlagen der Tochtergesellschaften auch aktiv beworben, insbesondere durch Herrn Heinz Roth in seiner Funktion als Vorstand der P&R AG.

-Ebenso dürften Schadensersatzansprüche auch gegen die P&R Equipment & Finance Corp.in der Schweiz bestehen, da diese Gesellschaften nicht nur den eigentlichen Konzernmittelpunkt darstellt, sondern auch entscheidende Beihilfe beispielsweise dadurch geleistet hat, dass sie durch die vertragliche Einbindung in die Untermietverträge und den Verkauf der Container an die Emittentinnen das Geschäft erst ermöglicht hat. Auch dürfte ihr Geschäftsführer Kenntnis von sämtlichen betrügerischen Hintergründen gehabt haben, da es sich hierbei um den Gründungsgesellschafter und Initiator Heinz Roth handelt.

-Ebenso dürfte beispielsweise die Weiterleitung bzw. Annahme der im Jahresabschluss ausgewiesenen € 321 Mio. von der P&R Transport-Container GmbH an die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH jeweils Beihilfehandlungen darstellen, da beide Gesellschaften durch die Weiterleitung bzw. Annahme der Gelder mit anschließender Ausschüttung an die Anleger das Schneeballsystem erst ermöglicht bzw. aufrechterhalten haben. Auch insoweit spricht nach derzeitigem Stand viel dafür, dass sich auch diese beiden Gesellschaften wegen Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Auch bei den oben genannten Konzerngesellschaften sollten die Anleger daher Schadensersatzforderungen anmelden bzw. geltend machen, um so aus der Summe der einzelnen Quoten einen möglichst hohen Betrag des eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten.

3. Geltendmachung Aussonderungsrechte

a) Aussonderungsrechte aufgrund Eigentums an Containern

Ebenso empfehlen wir die Geltendmachung der Aussonderungsrechte aufgrund des Eigentums an den Containern, jedenfalls solange die Frage der Eigentumsposition nicht eindeutig geklärt ist, da die Anleger mit der Feststellung ihrer Eigentumsposition aus dem Verkaufserlös der Container bevorrechtigt vor den sonstigen Gläubigern befriedigt werden.

Der Insolvenzverwalter„geht davon aus", dass die Container mangels Bestimmbarkeit nicht übereignet wurden. Wir halten es aber durchaus für möglich, dass sowohl die Containernummern als auch die entsprechenden Mietverträge den Vertragsnummern der jeweiligen Kauf- und Verwaltungsverträge in den Unterlagen bzw. Datenbanken von P&R klar zugeordnet wurden und insofern die konkreten Container und Mietforderungen auch bestimmbar sind. Ob diese Zuordnung in den Unterlagen bzw. Datenbanken von P&R aber dokumentiert wurde, verschweigt der Insolvenzverwalter. Dem-entsprechend kann diese Frage erst nach Einsicht in die Insolvenzakten beantwortet werden, die aber bisher weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht gewährt haben.

Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter unterstellt, die Anleger würden keine Aussonderungsrechte geltend machen und damit faktisch auf ihr Eigentum verzichten, obwohl diese nicht einmal die Möglichkeit hatten, durch Einsicht in die Insolvenzakten ihre Eigentümerposition zu überprüfen, ist vor diesem Hintergrund schlicht unseriös und abzulehnen. Ein Anleger ist selbstverständlich nicht bereit auf sein Eigentum zu verzichten, solange ihm keine Akteneinsicht gewährt wurde und ihm damit insbesondere das Gutachten über die Eigentumsverhältnisse vorenthalten wird, dass speziell für diese Frage vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebene und zudem aus der Insolvenzmasse bezahlt wurde. Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter dieses Gutachten verschweigt und stattdessen zur Begründung der angeblich unwirksamen Übereignung auf ein Urteil des Landgerichts München verweist, bei dem ein Anleger seine Eigentümerposition ebenfalls mangels vorheriger Akteneinsicht nicht glaubhaft machen konnte, ist absurd und erschüttert aus Sicht der von uns vertretenen Anleger das Vertrauen in die Aussagen des Insolvenzverwalters.

Ebenso die Behauptung des Insolvenzverwalters, die Geltendmachung der Aussonderungsrechte stünde einer späteren vorbehaltlosen Feststellung der Forderungen entgegen, ist eine untauglicher Versuch, die Anleger von der Geltendmachung Ihrer Aussonderungsrechte abzubringen, da eine Auszahlung der Quoten ohnehin erst am Ende des Insolvenzverfahrens stattfinden wird, wenn die Eigentumsposition geklärt ist. Im Übrigen würden wir dem Insolvenzverwalter ohnehin trotz des Aussonderungsrechts gestatten, den mittelbaren Besitz und auch die Vermietung fortzuführen, sodass es nach Feststellung der Eigentumsposition nur darum geht, ob der Anleger die volle Summe der Mieteinnahmen oder nur die Quote erhält.

Die Aussage des Insolvenzverwalters, die Übereignung der Container sei„aus einer Vielzahl rechtlicher Gründe fraglich", ist auch insofern mit Vorsicht zu genießen, da zum einen der Insolvenzverwalter hier ein veritables Eigeninteresse daran hat, dass die Container nicht an die Anleger übereignet wurden und in die Insolvenzmasse der Emittentinnen fallen, denn je größer die Masse ist, desto höher ist auch seine Vergütung als Insolvenzverwalter. Zum anderen hat er aber auch ein starkes Eigeninteresse daran, alle Anleger ohne „lästige" Prüfung hinsichtlich ihrer jeweiligen Eigentumsposition schematisch gleich behandeln zu können, um so das Massen-Verfahren mit dem geringsten Aufwand abwickeln zu können.

Eine genaue Überprüfung der Eigentumsverhältnisse ist daher zwingend erforderlich, nicht zuletzt, da die Übereignung der Container ja den Kern des P&R-Direktinvestments ausgemacht hat. Solange diese Frage nicht eindeutig geklärt ist, werden wir für die von uns vertretenen Anleger selbstverständlich neben den Schadensersatzforderungen auch die Aussonderungsrechte aufgrund der Eigentumsposition im Insolvenzverfahren geltend machen, da Anleger nach Feststellung ihrer Eigentumsposition aus dem Verkaufserlös der Container bevorrechtigt vor den sonstigen Gläubigern befriedigt werden.

b) Aussonderungsrecht aufgrund abgetretener Mietforderungen

Ebenso empfehlen wir, die Aussonderungsrechte an den abgetretenen Mietforderungen geltend zu machen. Wie Sie den Kauf- und Verwaltungsverträgen entnehmen können, haben die jetzt insolventen P&R-Emittentinnen den Anlegern gegenüber nicht nur Mietgarantien abgegeben, sondern auch die Ansprüche auf die Miete aus den Untermietverträgen gegenüber den Mietern der Container abgetreten, hier insbesondere die Mietforderungen gegenüber der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp.. Im Gegensatz zu dem Mietvertrag ist der Kaufvertrag über die Container mit entsprechender Abtretung der Mietforderungen gegen den Untermieter bereits vollständig erfüllt, sodass dem Insolvenzverwalter insoweit kein Wahlrecht mehr zusteht.

Gerade hinsichtlich der zukünftig fließenden Mieten besteht hier unmittelbarer Handlungsbedarf zur Sicherung der Mieteinnahmen, da den Anlegern zwar die Ansprüche auf die Mieten abgetreten wurden, den jetzt insolventen P&R-Emittentinnen aber gleichzeitig auch eine Einzugsermächtigung eingeräumt wurde, die Mieten von den Untermietern einzuziehen. Da nach Aussage des Insolvenzverwalters Jaffé die Vermietung in vollem Umfang fortgeführt wird und folglich auch weiterhin Mieten eingezogen und gezahlt werden, ist daher umgehend sicherzustellen, dass weder von den insolventen P&R-Emittentinnen Mieten eingezogen noch, dass von der schweizerischen P&R Equipment & Finance Corp. die Mieten an die insolventen P&R-Emittentinnen gezahlt werden, da ansonsten auch diese Gelder in die Insolvenzmasse fallen und nur noch mit der Quote bedient werden.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir nicht nur die Absonderungsrechte entsprechend geltend zu machen, sondern umgehend auch die Einzugsermächtigungen der P&R-Emittentinnen zu widerrufen und gleichzeitig die Abtretung und die Kündigung der Einzugsermächtigung gegenüber der P&R Equipment & Finance Corp.anzuzeigen und geltend zu machen, dass ab jetzt keine Mieten mehr an die insolventen P&R-Emittentinnen gleistet werden dürfen.

4. Ansprüche gegen Verantwortliche außerhalb der Insolvenzverfahren

Darüber hinaus verdichten sich die Anzeichen, dass sich auch die Verantwortlichen und Initiatoren, hier insbesondere Herr Heinz Roth, schadensersatzpflichtig gemacht haben, da sie die Anleger nur zur Zeichnung veranlassen konnten, weil sie die tatsächlichen Hintergründe bewusst verschwiegen bzw. beschönigt haben. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass nunmehr auch der Insolvenzverwalter RA Jaffé mehrfach unsere Ansicht bestätigt hat, dass es sich bei P&R aller Voraussicht nach um ein betrügerisches sogenanntes Schneeballsystem handelt, dürfte vorliegend gegen die Verantwortlichen nicht nur schuldrechtliche Schadensersatzansprüche bestehen, sondern auch deliktische Schadensersatzansprüche wegen Betrug (gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) und sittenwidriger Schädigung (gem. § 826 BGB).

Als Anspruchsgegner kommt dabei nicht nur das Management, sondern auch die Verantwortlichen Beteiligten in Betracht, wie etwa die Initiatoren, Aufsichtsräte, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder sowie andere Konzerngesellschaften, die noch nicht von der Insolvenz erfasst wurden.

Der entscheidende Vorteil dieser Ansprüche ist dabei, dass sie nicht auf die Insolvenzquote beschränkt sind, sondern in voller Höhe bestehen. Bei diesen Ansprüchen gilt unter den Anlegern allerdings der Grundsatz, „wer zuerst kommt, malt zuerst," sodass Nachzügler eventuell leer ausgehen können, wenn kein vollstreckbares Vermögen mehr vorhanden ist.

Irreführend ist insoweit die Behauptung des Insolvenzverwalters in seiner Pressemitteilung vom 24.07.2018, er würde für die Anleger auch diese Ansprüche gegen die Verantwortlichen, wie beispielsweise den Initiator Heinz Roth durchsetzen.

„Es ist unsere Aufgabe, erfolgversprechende Ansprüche gegen die Verantwortlichen durchzusetzen, wenn sich hierdurch Gelder realisieren lassen. Die Erlöse aus der Durchsetzung von Haftungsansprüchen werden im weiteren Verlauf der Insolvenzverfahren über die Quote an die Gläubiger verteilt"

Diese Aussage ist irreführend und rechtsfehlerhaft, da nach § 92 InsO und allgemeiner Ansicht der Insolvenzverwalter gegen die Verantwortlichen lediglich den sogenannten Gesamtschaden durchsetzen kann, nicht aber den Individualschaden des einzelnen Anlegers.

Bei dem Gesamtschaden geht es um Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen. Diese Schadensersatzansprüche sind aber deutlich kleiner als der Individualschaden, da sie lediglich in Höhe der verkürzten Masse bestehen („Quotenverringerungsschaden") und zudem auch wiederum nur als Quote an die Anleger ausgeschüttet werden.

Im Rahmen des Individualschadens (den der Insolvenzverwalter nicht geltend machen kann) hat der Anleger demgegenüber nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der vollen Anlagesumme zuzüglich 4 % des entgangenen Gewinns, sondern dabei auch den entscheidenden Vorteil, dass der Individualanspruch nicht auf die Insolvenzquote beschränkt ist, sondern in voller Höhe besteht.

OLG Bamberg, Beschluss v. Juli 2017:

„Ein dem Anwendungsbereich des § 92 InsO entzogener Individualschaden liegt stets vor, wenn nur einzelne Gläubiger Vermögensnachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen oder aus ausschließlich jeweils gegen sie (persönlich) gerichteten unerlaubten Handlungen erlitten haben (ständige Rechtsprechung und nahezu einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. etwa BGH WM 2003, 1178 = NJW-RR 2003, 1040, Rn. 25; WM 2008, 1220 = BGHZ 176, 204, dort Rn. 12, 26ff.; OLG Köln ZInsO 2006, 1278, Rn. 4 und OLG Nürnberg WM 2011, 1666, Rn. 25, 26, jeweils mit Nachweisen auch zum Schrifttum). Dies gilt auch dann, wenn eine ganze Gruppe von Insolvenzgläubigern wie etwa sämtliche Anleger einer Kapitalanlagegesellschaft durch gleichartige deliktische Handlungen geschädigt worden ist. Denn das Bestehen mehrerer oder sogar massenhaft eingetretener Individualschäden führt nicht dazu, dass nunmehr von einem Gesamtschaden auszugehen wäre (OLG Köln a.a.O. Rn. 9 und OLG Nürnberg a.a.O. im Anschluss etwa an Kiethe ZIP 2005, 1535, 1539)."

Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter diese„ständige Rechtsprechung und nahezu einhellige Meinung im Schrifttum "bewusst ignoriert oder nicht kennt und den Anlegern irreführen mitteilt, ihre Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen würden durch ihn geltend gemacht, halten wir für hoch bedenklich.

Wir empfehlen daher den Anlegern, ihre Ansprüche auf Rückabwicklung in voller Höhe der Anlagesumme selbst durch einen Rechtsanwalt gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen.

Ebenso Irreführend ist die weitere Behauptung des Insolvenzverwalters, durch die Pfändung der Anteile der Schweizer Gesellschaft sei„sichergestellt", dass den Anlegern das dortige Vermögen zugutekommen wird, da die Anteilseigner bei einer zu erwartenden Insolvenz der Schweizer Gesellschaft üblicherweise leer ausgehen. Der Insolvenzverwalter versucht aus unserer Sicht damit auch hier zu kaschieren, dass er als Insolvenzverwalter der deutschen Gesellschaften weder Zugriff auf das Vermögen der Schweizer Gesellschaft noch das Vermögen der Blue Sky Ltd. hat. Dementsprechend ist es wichtig, dass sich die Anleger um diesen Zugriff wegen ihrer Schadensersatzansprüche aufgrund der Pflichtverletzungen in der Vergangenheit selbst kümmern und wegen der zukünftigen Mieteinnahmen gerade verhindern, dass diese Mieten von dort in die Insolvenzmasse fließen, da sie dann nur noch mit der Quote bedient werden.

III. Zusammenfassung Empfehlung:

Mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen des Insolvenzverwalters besteht für die Anleger die Gefahr, einen Großteil ihrer Forderungen und Rechte zu verlieren.Die Insolvenzverwalter bietet den Anlegern mit den vorausgefüllten Anmeldeformularen letztlich nur „einen warmen Händedruck" und erweckt irreführend den Eindruck, bei den Beträgen in dem vorausgefüllten Anmeldeformular handele es sich um die„Maximalforderung", die die Anleger beanspruchen können.

Zusammengefasst empfehlen wir den Anlegern daher die folgenden Maßnahmen:

-Anmeldung nicht nur des Nichterfüllungsschadens, sondern insbesondere auch die Anmeldung de Schadensersatzforderungen auf Rückabwicklung in Höhe der vollen Anlagesumme zuzüglich 4% entgangenem Gewinn

-Anmeldung bzw. Geltendmachung der Schadensersatzansprüche bei weiteren Konzerngesellschaften, um aus der Summe der Quoten einen möglichst hohen Betrag des eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten

-Geltendmachung der Aussonderungsrechte aufgrund des Eigentums an den Containern

-Geltendmachung der Aussonderungsrechte aufgrund der abgetretenen Mietforderungen und Sicherung der zukünftigen Mieten durch Widerruf der Einzugsermächtigungen gegenüber den Emittentinnen und Anzeige der Abtretung gegenüber der Schweizerischen Gesellschaft

-Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung gegenüber weiteren Verantwortlichen, insbesondere Herrn Heinz Roth

Nach der Anmeldung der obigen Forderungen und Geltendmachung der Aussonderungsrechte finden dann in München zwischen dem 17. und 22.10.2018 die jeweiligen Gläubigerversammlungen statt und am 14.11.2018 der sogenannte Prüftermin. Sowohl zum Prüftermin als auch bei den jeweiligen Gläubigerversammlungen müssen Sie nicht persönlich erscheinen, wenn Sie durch uns vertreten werden.

Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Eigentumsposition und den Voraussetzungen hinsichtlich der Schadensersatzansprüche erfolgt daher erst nachdem der Insolvenzverwalter im Anschluss an den Prüftermin zu den Forderungen Stellung genommen hat.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zur Anmeldung, den Risiken und zur Dauer des Verfahrens stehen wir Ihnen gerne unverbindlich auch telefonisch oder per Email zur Verfügung.

IV. Kosten und Angebot

Was die Kostenfrage anbelangt, so berechnet sich die anwaltliche Vergütung grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach der Höhe des jeweiligen Gegenstandswertes. Um die bei einer Mandatierung anfallenden Kosten für unsere Mandanten möglichst transparent zu halten, vereinbaren wir regelmäßig konkrete Vergütungsvereinbarung. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, würden wir für Sie eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung beantragen, sodass Ihnen keine Kosten entstehen.

Gerne können wir Ihnen unverbindlich ein Angebot mit einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung zukommen lassen. Senden Sie dazu bitte eine Email mit dem Betreff„Angebot P&R"und den folgenden Angaben an

kanzlei@feilkaltmeyer.de

Vorname, Nachname:

Straße / Ort:

Tel. / Email:

Wann gezeichnet:

Bei welcher Gesellschaft (Emittent) gezeichnet:

-P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH

-P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH

-P&R Container Leasing GmbH

-P&R Transport-Container GmbH

-weitere:

Anlagesumme gesamt:

Wie viele Container:

Rechtsschutzversichert bei:

Haben Sie über einen Vermittler/Bank gezeichnet:

-Name des Vermittlers:

-Hat der Vermittler Sie über Risiken aufgeklärt:

-Welche Aussagen des Vermittlers waren für Sie entscheidend:

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter der

Telefonnummer: 030 / 548 603 83

unverbindlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph H.M. Kaltmeyer

(Rechtsanwalt)

 

Weitere Informationen finden Sie HIER