German Pellets - ACHTUNG ANMELDEFRIST 12.07.2016 für Anleger mit Genussrechten

Handlungsbedarf für Anleger mit Genussrechten zur Anmeldung von Schadensersatzforderungen in Insolvenzverfahren:

ACHTUNG FRISTABLAUF: 12.07.2016

Hiermit möchten wir Sie in Sachen German Pellets über die derzeit laufenden Insolvenzverfahren und Anmeldefristen informieren und insbesondere Anleger mit Genussrechten darauf hinweisen, dass diese aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Genussrechtsforderungen nicht vom Insolvenzverwalter angeschrieben und aufgefordert werden, ihre Forderungen in den jeweiligen Insolvenzverfahren anzumelden.

Durch die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen besteht für die Anleger mit Genussrechten allerdings gleichwohl die Möglichkeit, sich von der Nachrangigkeit zu befreien und statt eines Totalverlustes mit ihren Forderungen als nicht nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden. Aufgrund der vom Gericht gesetzten Anmeldefrist bis zum 12.07.2016 besteht hier allerdings kurzfristiger Handlungsbedarf.

Zusammenfassung

  • Bei der German Pellets Genussrechte GmbH (nachfolgend „GP-Genussrechte GmbH") können auch Anleger von Genussrechten im Insolvenzverfahren trotz der Nachrangklausel berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 12.07.2016Schadensersatzforderungen anmelden. Der Handlungsbedarf besteht hier insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Gläubiger mit Nachrangdarlehen vom Insolvenzverwalter nicht zur Anmeldung ihrer Forderung aufgefordert werden und eine wirksame Forderungsanmeldung bei Nachrangdarlehen die Begründung von Schadensersatzansprüchen voraussetzt (dazu unter I.).
  •  Auch bei der (Muttergesellschaft) German Pellets GmbH (nachfolgend „GP-GmbH") besteht für Anleger mit Genussrechten die Möglichkeit, Schadensersatzforderungen anzumelden und so trotz der Nachrangklausel im Insolvenzverfahren der Muttergesellschaft berücksichtigt zu werden. Auch hier ergibt sich der Handlungsbedarf aufgrund der Tatsache, dass die Anleger mit Genussrechten der GP-Genussrechte GmbH nicht durch den Insolvenzverwalter zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden und eine wirksame Anmeldung nur mit der Begründung von Schadensersatzforderungen möglich ist (dazu unter II.).
  • Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass Anleger mit Genussrechten vielfach Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und damit insbesondere gegen den Geschäftsführer Herrn Leibold zustehen dürfte, da in den Prospekten über entscheidende Risiken nicht korrekt aufgeklärt wurde. (dazu unter III.).

Im Einzelnen

Überblick Insolvenzverfahren

Wie Sie sicherlich der Presse entnommen haben, wurde mittlerweile für neun Gesellschaften des German-Pellets-Konzerns Insolvenzverfahren eröffnet. Da es in Deutschland kein übergreifendes Konzerninsolvenzrecht gibt, laufen daher für alle Gesellschaften unterschiedliche Insolvenzverfahren mit teilweise unterschiedlichen Insolvenzverwaltern. In jedem dieser Insolvenzverfahren müssen die jeweiligen Gläubiger daher ihre Forderungen innerhalb der Anmeldefrist anmelden, um nicht leer auszugehen.

 Für Gläubiger mit Genussrechten bei der GP-Genussrechte GmbH besteht hier die Besonderheit, dass sie ihre Kapitalanlage nicht bei der Muttergesellschaft (der German Pellets GmbH) gezeichnet haben, sondern bei einer Tochtergesellschaft (der German Pellets Genussrechte GmbH). Die Forderung aus den Genussrechten richtet sich folglich zunächst gegen die Tochtergesellschaft, die German Pellets Genussrechte GmbH, über die am 31.05.2016 zum Az.: 580 IN 94/16 das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Dr. Undritz zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Daneben richten sich die Forderungen aber auch gegen die Muttergesellschaft, der German Pellets GmbH, als Prospektverantwortliche. Die genaue zur Verfügung stehende Insolvenzmasse damit die Quote in den jeweiligen Verfahren lässt sich derzeit nicht abschließend einschätzen, da dies beispielsweise sowohl vom Verkauf der Produktionsstätten als von der Anzahl insbesondere der Gläubiger mit Genussrechten abhängt, die trotz Nachrangklausel ihre Forderungen mit anwaltlicher Hilfe in den Verfahren anmelden.

 Wie Ihnen aufgefallen sein wird, sind Sie als Anleger mit Genussrechtsforderungen allerdings weder vom Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft (RAin Frau Schmudde) noch vom Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft (RA Dr. Undritz) zur Anmeldung Ihrer Forderungen aufgefordert worden und auch nicht auf die Anmeldefrist bis zum 12.07.2016 hingewiesen worden. Grund dafür ist der Umstand, dass (vermeintlich) nachrangige Gläubiger und Gläubiger mit Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht automatisch berücksichtigt werden. Gläubiger mit nachrangigen Forderungen bzw. Schadensersatzforderungen müssen vielmehr selber innerhalb der Anmeldefristen aktiv werden, um nicht leer auszugehen.


I.
Anmeldung bei der German Pellets Genussrechte GmbH
(Emittentin und Tochtergesellschaft)

Die Ansprüche für Anleger mit Genussrechten richten sich primär gegen die German Pellets Genussrechte GmbH. Mit Beschluss vom 31.05.2016 hat das AG Schwerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Pellets Genussrechte GmbH eröffnet und die Gläubiger (mit einer sehr kurzen Anmeldefrist) zur Anmeldung der Forderungen bis zu 12.07.2016 aufgefordert. Diese Aufforderung betrifft allerdings lediglich Gläubiger mit nicht nachrangigen also "normalen" Forderungen.

1. Problem der Nachrangigkeit

Für Forderungen aufgrund von Genussrechten besteht hier die Besonderheit, dass diese Forderungen (jedenfalls bei wirksamer Nachrangklausel) nachrangig sind und damit nicht zu den normalen Insolvenzforderungen gehören. Die Inhaber nachrangiger Forderungen werden bei einer Insolvenz damit erst nach den bevorrechtigen normalen Forderungen bedient und bekommen insoweit nur dann etwas, wenn die normalen Gläubiger voll befriedigt sind.

Da bei einer Insolvenz regelmäßig nicht mit einer Vollbefriedigung der normalen Insolvenzgläubiger ausgegangen werden kann, wird folglich kein Vermögen für die nachrangigen Gläubiger zur Verfügung stehen, sodass nachrangige Gläubiger demnach leer ausgehen werden. Dementsprechend hat dann auch das Insolvenzgericht die Gläubiger nachrangiger Forderungen nicht einmal zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert. Eine schlichte Anmeldung nachrangiger Forderungen – etwa durch ein Anmeldeformular - bliebe daher unbeachtlich und wirkungslos.

 2. Lösung: Schadensersatzforderungen sind nicht nachrangig

Durch die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen besteht für die Anleger mit Genussrechten allerdings die Möglichkeit, sich von der Nachrangigkeit zu befreien und statt eines Totalverlustes doch als normaler Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden. Im Gegensatz zu den Ansprüchen aus den Genussrechten sind Schadensersatzansprüche der Anleger nicht nachrangig, sondern gehören zu den normalen nicht nachrangigen Insolvenzforderungen, die folglich bevorrechtigt entsprechend zu befriedigen sind.

a) Aufgrund folgender Ansatzpunkte halten wir Schadensersatzansprüche und damit die Anmeldung von nicht nachrangigen Forderungen für möglich:

  •  Prospektfehler mangels Aufklärung über Nachrangigkeit: Der Prospekt ist bereits deshalb fehlerhaft, da nicht über das Risiko bzw. den Nachteil aufgeklärt wurde, dass das Darlehen, dass seitens der Emittentin das Genussrechtskapital an die German Pellets Beteiligungs GmbH ausgereicht werden sollte, nachrangig war und folglich die entscheidende Investition der Emittentin im Falle einer Krise wertlos ist. Laut Prospekt bestand der wesentliche Zweck der Emittentin darin, das eingesammelte Genussrechtskapital per Darlehen an die German Pellets Beteiligungs GmbH weiterzureichen, die dann ihrerseits das Kapital wiederum der Muttergesellschaft zugutekommen lassen sollte. Da - wie oben dargelegt - die Emittentin und die German Pellets Beteiligungs GmbH aber beide 100%-ige Töchter der Muttergesellschaft German Pellets GmbH sind, war dieses Darlehen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig (vgl. Karsten Schmidt InsO, § 39, Rdn. 50). Die Anleger hätten im Prospekt folglich darüber aufgeklärt werden müssen, dass dieses Darlehen bei einer Krise der Darlehensnehmerin quasi wertlos ist - genau dieses Risiko hat sich jetzt mit der Insolvenz der German Pellets Beteiligungs GmbH dann auch realisiert.
  • Prospektfehler mangels Aufklärung über unwirksame Nachrangklausel: Auch die Darstellung im Prospekt, die Genussrechtsforderungen der weiteren Anleger seien nachrangig, stellt einen Prospektfehler dar, der einen Schadensersatzanspruch begründet, da die fehlende Nachrangigkeit der anderen Anlegerforderungen das Risiko einer Überschuldung der Emittentin erheblich erhöht hat.
  • Prospektfehler mangels Aufklärung über Chancen und Risiken des Geschäftsmodels der Muttergesellschaft: Darüber hinaus erfolgte im Prospekt der Emittentin keine Aufklärung über die Chancen und Risiken, weder hinsichtlich der German Pellets Beteiligung GmbH, die das Kapital zunächst per Darlehn erhalten sollte, noch hinsichtlich der Muttergesellschaft, der das Geld letztlich zugutekommen sollte. Eine derartige Aufklärung wäre aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwingend erforderlich gewesen, sodass der Prospekt auch insoweit fehlerhaft ist:

BGH, Urteil vom 7. 12. 2009 – II ZR 15/08

„Wenn die Gesellschaft die Anlagegelder in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell dieses Unternehmens, seine Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden"

  • Prospektfehler mangels Aufklärung über die Interessenkollision des Wirtschaftsprüfers: Im Prospekt hätte weiter darüber aufgeklärt werden müssen, dass sich der Wirtschaftsprüfer, die alt GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in einem Interessenkonflikt befand, da dieser zugleich Vorstand der in Österreich ansässigen privaten Stiftung der Familie Leibold war, der Pele Privatstiftung, Tegetthoffstraße 7 in Wien. Über diese Stiftung wurde zum einen das USA-Geschäft finanziert und zum anderen kurz vor der Insolvenz das Steinkohlekraftwerk Langerlo für einen Euro veräußert. Auch über diesen Interessenkonflikt hätte zwingend im Prospekt aufgeklärt werden müssen.
  • Prospektfehler mangels hinreichender Aufklärung über Darlehen an Gesellschafter: Der Prospekt hätte weiter darüber aufklären müssen, dass sowohl an den Gesellschafter Peter Leibold (i.H.v. € 2,4 Mio.) als auch an dessen private Gesellschaft, der KAGO Wärmesysteme GmbH, (i.H.v. € 23,6 Mio.) sowie an die private Familien-Stiftung Pele Privatstiftung (i.H.v. € 82,33 Mio.) unbesicherte Darlehen ausgereicht wurden. Über diesen Umstand wurde erst im Prospekt über die Genussscheine in 2015 aufgeklärt.
  • (Es bestehen weitere Ansätze für Prospektfehler, von deren Darlegung wir hier absehen.)

Aufgrund dieser Schadensersatzansprüche würde sich insoweit eine nicht nachrangige Insolvenzforderung ergeben, da die Anleger normalerweise in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Kapitalanlage keinesfalls gezeichnet hätte.

b) Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass die Nachrangklauselin den Genussrechtsbedingungen in § 9 Abs. 2 bereits unwirksam ist, wonach „die gesamte Vermögenseinlage der Genussrechtsinhaber (haftet) nachrangig nach dem sonstigen Eigenkapital der Gesellschaft" haftet. Diese Regelung über die vorrangige Haftung des „sonstigen Eigenkapital(s)" ist nicht nur zu unbestimmt, sondern auch irreführend und verstößt deshalb gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB. Von einem durchschnittlichen, juristisch nicht gebildeten Anleger, kann beispielsweise nicht erwartet werden, dass er die Unterscheidung zwischen Eigenkapital und „sonstigem Eigenkapital" versteht, geschweige denn überhaupt ein Verständnis darüber verlangt werden kann, ob Genussrechtsforderungen bilanziell als Fremd- oder Eigenkapital zu bilanzieren sind. Eine ähnliche Nachrangklausel beispielsweise in den Genussrechten von PROKON wurde durch ein Gutachten von Prof. Dr. Bork für unwirksam erklärt.

Vor diesem Hintergrund würden wir für unsere Mandanten sowohl die originären Forderungen aus der Genussrechtsvereinbarung als auch die Forderungen in Form von Schadensersatzansprüchen als nicht nachrangige Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren anmelden.

3. Empfehlung

Den Anlegern von Genussrechten würden wir daher empfehlen, gegenüber dem Insolvenzverwalter sowohl die originären Genussrechtsforderungen als auch Schadenersatzansprüche anzumelden und mit den entsprechenden Nachweisen zu begründen und zu belegen, um dadurch im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden.

Für die Geltendmachung bzw. Anmeldung ist es dabei erforderlich, die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und die Kausalität des Schadens abhängig vom Zeitpunkt der Zeichnung darzulegen, so dass die Anmeldung regelmäßig nur durch einen qualifizierten Anwalt erfolgen kann. Was die Kostenfrage anbelangt, so berechnet sich die anwaltliche Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach der Höhe des jeweiligen Gegenstandswertes.

Achtung: Anmeldefrist 12.07.2016

 Da die Anmeldung der Forderungen eine substantiierte Begründung der Schadensersatzansprüche gegen die Emittentin voraussetzt und eine entsprechende Vorbereitung erfordert, teilen Sie uns bitte bis spätestens zum

07.07.2016

mit, ob Sie uns mit der Anmeldung in den jeweiligen Insolvenzverfahren beauftragen wollen.

Was müssen Sie tun? Sofern Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Forderungen beauftragen wollen, senden Sie uns bitte eine E-Mail mit dem Betreff „German Pellets Insolvenz" und folgenden Angaben an:

kanzlei@feilkaltmeyer.de

Vorname, Nachname:
Straße / Ort:
Tel. / Email:
Anlageform (Anleihe / Genussrecht /-schein):
Wann gezeichnet?:
Anlagesumme:
Rechtsschutzversichert bei?:
Wurden Sie vor Zeichnung beraten?

Wir werden Ihnen dann umgehend die Unterlagen zur Mandatierung zusenden und exemplarisch darstellen, welche netto Gebühren bei dem jeweiligen Gegenstandswert für die Anmeldung in den Verfahren anfallen.


II.
Anmeldung bei der German Pellets GmbH
(Muttergesellschaft)

Die Ansprüche für Anleger mit Genussrechten richten sich auch gegen die German Pellets GmbH als Muttergesellschaft und Prospektverantwortliche. Das AG Schwerin hat das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der German Pellets GmbH eröffnet und die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen bis zum 01.09.2016 aufgefordert. Auch dieses Verfahren ist den meisten Anlegern mit Genussrechten verborgen geblieben, da sie insoweit nicht vom Insolvenzverwalter zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert wurden und auch hier setzt eine erfolgreiche Anmeldung die Begründung von Schadensersatzforderungen voraus.

1. Voraussetzung: Anmeldung von Schadensersatzforderungen

Durch die Anmeldung von Schadensersatzforderungen besteht auch für Anleger bei der Muttergesellschaft mit Genussrechten die Möglichkeit, im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden. Wir gehen insoweit davon aus, dass den Anlegern auch gegenüber der Germann Pellets Muttergesellschaft Schadensersatzansprüche zustehen und diese Forderungen entsprechend angemeldet werden sollten:

Der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aber auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB unterliegen als Gesamtschuldner die Personen, die für den Prospekt Verantwortung übernommen haben, also im Prospekt als Herausgeber bezeichnet sind (Prospekterlasser), sowie die Person, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (Prospektveranlasser). Prospektverantwortliche sind danach neben den Prospekterlassern auch die oftmals nicht nach außen in Erscheinung tretenden Personen, die hinter dem Prospekt stehen und dessen eigentlichen Urheber sind, also Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Manager des Fonds und herrschende Unternehmen (vgl. BGH WM 2012, 2147, 2157, Rdn. 36).

Gemessen daran unterliegt die Muttergesellschaft ebenfalls der Prospekthaftung, da sie nicht nur Initiatorin, sondern auch das entscheidende Unternehmen war, dass hinter der Emittentin (der GP-Genussrechte GmbH) stand und diese beherrschte. Wie oben dargelegt und aus dem Prospekt ersichtlich, sollte das Genussrechtskapital der Emittentin letztlich der Muttergesellschaft, der German Pellets GmbH, zugutekommen. Sie ist daher die Initiatorin des Prospekts, die die Emittentin als beherrschendes Unternehmen erst zur Emission der Genussrechte veranlasst hat. Die Tatsache, dass die Muttergesellschaft auch Kenntnis von den Prospektfehlern hatte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ihr die Kenntnis ihres Geschäftsführers, Herrn Leibold, zugerechnet wird, der insoweit sowohl bei der Mutter- als auch bei der Tochtergesellschaft die Geschäftsführung innehatte.

2. Empfehlung

Wir würden daher den Anlegern mit Genussrechten empfehlen, ihre Forderungen auch im Verfahren der Muttergesellschaft German Pellets GmbH durch die Begründung und Hinterlegung von Schadenersatzansprüchen anzumelden. Auch hier ist dabei für eine Anmeldung erforderlich, die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und die Kausalität des Schadens abhängig vom Zeitpunkt der Zeichnung darzulegen, sodass eine Anmeldung regelmäßig nur durch einen qualifizierten Anwalt erfolgen kann. Im Übrigen verweisen wir insoweit auf die Darstellung oben unter Punkt I. 3. 

Was müssen Sie tun? Sofern Sie uns zur Anmeldung Ihrer Forderungen bei der German Pellets GmbH beauftragen möchten, senden Sie uns bitte (wie oben unter Punkt I. beschrieben) eine E-Mail mit dem Betreff „German Pellets Insolvenz" an kanzlei@feilkaltmeyer.de


III.
Ansprüche gegen weitere Prospektverantwortliche

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Geschäftsführern bzw. Prospektverantwortlichen: Neben dem originären Rückzahlungsanspruch des Genussrechtskapitals kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern und fehlerhafter Aufklärung gegenüber dem prospektverantwortlichen Geschäftsführer, Herrn Leibold, bzw. dem Wirtschaftsprüfer in Betracht, die dann nicht nur auf eine Insolvenzquote begrenzt sind, sondern in voller Höhe bestehen.

Die oben genannten Prospektfehler aufgrund der unzureichenden Aufklärung waren vorliegend auch für den Prospektverantwortlichen klar erkennbar, sodass vorliegend auch deliktische Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB, § 263 StGB unter anderem wegen Kapitalanalgebetruges bzw. gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht kommen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Christoph H.M. Kaltmeyer
 
(Rechtsanwalt)